Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 91d Unterlagen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- KG, 21.09.2020 – 4 Ws 101/19, 4 Ws 101/19 - 151 AR 52/19
- OLG Frankfurt am Main, 02.10.2018 – 2 Ws 75/18Zitiert von 3
- KG, 20.10.2023 – 4 Ws 102/19, 4 Ws 102/19 - 151 AR 52/19
- OLG Celle, 12.08.2021 – 2 Ws 250/21Zitiert von 1
- OLG Bremen, 09.11.2018 – 1 AuslA 33/18Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/91d#abs-1 (1) Die Leistung der Rechtshilfe ist nur zulässig, wenn der ersuchende Mitgliedstaat für sein Ersuchen das in Anhang A oder in Anhang C der Richtlinie Europäische Ermittlungsanordnung wiedergegebene Formblatt in der jeweils gültigen Fassung verwendet, das
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/91d#abs-2 (2) Der Empfang eines Ersuchens nach Absatz 1 ist unverzüglich, spätestens aber binnen einer Woche nach seinem Eingang bei der zuständigen Stelle durch eine Mitteilung zu bestätigen, die dem in Anhang B der Richtlinie Europäische Ermittlungsanordnung wiedergegebenen Formblatt in der jeweils gültigen Fassung entspricht. Ist ein Ersuchen bei einer nicht zuständigen Stelle eingegangen, ist es an die zuständige Stelle weiterzuleiten; die ersuchende Stelle ist über die Weiterleitung durch eine Mitteilung nach Satz 1 zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/91d#abs-3 (3) Ist ein Formblatt nach Absatz 1 unvollständig oder offensichtlich unrichtig ausgefüllt und kann deshalb Rechtshilfe nicht geleistet werden, ist die zuständige Stelle des ersuchenden Mitgliedstaates unverzüglich zu unterrichten. Die Unterrichtung soll in einer Form erfolgen, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.