Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

IRG

§ 91f Rückgriff auf andere Ermittlungsmaßnahmen

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/91f#abs-1 (1) Steht eine weniger einschneidende Ermittlungsmaßnahme als die in dem Ersuchen nach § 91d Absatz 1 angegebene zur Verfügung, ist auf erstere zurückzugreifen, wenn mit dieser das gleiche Ergebnis erzielt werden kann wie mit der in dem Ersuchen angegebenen Ermittlungsmaßnahme.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/91f#abs-2 (2) Auf eine andere als die in dem Ersuchen nach § 91d Absatz 1 angegebene Ermittlungsmaßnahme ist zurückzugreifen, wenn die angegebene Ermittlungsmaßnahme

1.
im deutschen Recht nicht vorgesehen ist oder
2.
in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht zur Verfügung stünde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/91f#abs-3 (3) Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 sind zu begründen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/91f#abs-4 (4) Vor einem Rückgriff auf eine andere Ermittlungsmaßnahme nach den Absätzen 1 oder 2 ist die zuständige Stelle des ersuchenden Mitgliedstaates unverzüglich zu unterrichten. § 91b Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/91f#abs-5 (5) Gibt es im Fall von Absatz 2 keine andere Ermittlungsmaßnahme, mit der das gleiche Ergebnis erzielt werden kann wie mit der im Ersuchen nach § 91d Absatz 1 angegebenen Ermittlungsmaßnahme, ist der zuständigen Stelle des ersuchenden Mitgliedstaates unverzüglich mitzuteilen, dass es nicht möglich war, die erbetene Unterstützung zu leisten. § 91b Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 91e § 91g