Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 77h Verwendung von übermittelten personenbezogenen Daten
Stand: 17.12.2019
Wird zitiert von 2
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BayObLG, 16.03.2023 – 204 VAs 494/22Zitiert von 2
- OLG Bremen, 18.12.2020 – 1 Ws 166/20Strafprozessrecht: Voraussetzungen der Verwertbarkeit von im Wege des internationalen Datenaustauschs erlangten EncroChat-Daten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/77h#abs-1 (1) Personenbezogene Daten, die von öffentlichen Stellen anderer Staaten oder von zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen übermittelt wurden, dürfen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, für andere Zwecke als diejenigen, für die sie übermittelt wurden, nur verwendet werden, wenn die übermittelnde Stelle zuvor zugestimmt hat. § 77d Absatz 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/77h#abs-2 (2) Bedingungen für die Verwendung der personenbezogenen Daten, auf die die übermittelnde Stelle hingewiesen hat, sind zu beachten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/77h#abs-3 (3) Werden personenbezogene Daten ohne Ersuchen übermittelt, prüft die empfangende Stelle unverzüglich, ob die Daten für den Zweck, für den sie übermittelt wurden, benötigt werden.