Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 77b Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung,
Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen Übermittlung nach § 77a Absatz 1 kann auf einzelne Gerichte und Behörden sowie auf einzelne Verfahren beschränkt werden. Die elektronische Aktenführung nach § 77a Absatz 4 kann auf das Verfahren bei einzelnen Behörden oder auf Verfahrensabschnitte beschränkt werden.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 77b geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 349 – Gesetz verstößt gegen GG und ist nichtig)
BGBl. 2025 I Nr. 349
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12.07.2024 Ausfertigung
§ 77b aufgehoben durch Artikel 21 1. 1. 2036 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234)
BGBl. 2024 I Nr. 234
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 77b eingefügt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1724)
BGBl. 2019 I S. 1724
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 77b geändert durch Artikel 163 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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18.10.2010 Ausfertigung
§ 77b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2010 (BGBl. I 1408)
BGBl. 2010 I S. 1408
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.