Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 69 Vorübergehende Überstellung aus dem Ausland für ein deutsches Verfahren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/69#abs-1 (1) Eine in einem ausländischen Staat in Untersuchungs- oder Strafhaft befindliche oder auf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel untergebrachte Person, die einem deutschen Gericht oder einer deutschen Behörde auf Ersuchen als Zeuge zur Vernehmung, zur Gegenüberstellung oder zur Einnahme eines Augenscheins vorübergehend überstellt worden ist, wird während ihres Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Sicherung ihrer Rücküberstellung in Haft gehalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/69#abs-2 (2) Die Haftentscheidung trifft das Gericht, das mit der Sache befaßt ist, im vorbereitenden Verfahren der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die das Verfahren führende Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/69#abs-3 (3) Die §§ 27, 45 Abs. 4, § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1, § 63 Abs. 2 gelten entsprechend.
Änderungsverlauf
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05.01.2017 Ausfertigung
§ 69 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I 31)
BGBl. 2017 I S. 31
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