Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 68 Rücklieferung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 27.02.2020 – 2 Ausl. 18/20
- BGH, 15.03.2000 – 1 StR 483/99Zitiert von 4
- OLG Hamm, 10.12.2013 – 2 Ausl 137/13Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 12.09.2019 – 2 Ws 62/19Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 12.09.2019 – 2 Ws 60/19Zitiert von 1
- OLG Hamm, 23.05.2013 – 2 Ausl 66/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 19.12.2023 – 3 StR 160/22Verurteilung zweier irakischer Staatsangehöriger wegen in Mosul begangener Kriegsverbrechen; Fristsetzung zur Anbringung von Beweisanträgen; Ablehnung eines Beweisantrags nach Fristablauf im UrteilZitiert von 11
- OLG Rostock, 29.02.2008 – I Ws 60/08Zitiert von 1
- BVerfG, 24.11.2005 – 2 BvR 1667/05Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 68 IRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/68#abs-1 (1) Ein Verfolgter, der für ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen ihn geführtes Strafverfahren auf Ersuchen unter der Bedingung späterer Rücklieferung vorübergehend ausgeliefert worden ist, wird zum vereinbarten Zeitpunkt an den ersuchten Staat zurückgeliefert, sofern dieser nicht darauf verzichtet. Zuständig für die Anordnung und Durchführung der Rücklieferung ist die Staatsanwaltschaft, die an dem in Satz 1 bezeichneten Strafverfahren beteiligt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/68#abs-2 (2) Gegen den Verfolgten kann durch schriftlichen Haftbefehl die Haft angeordnet werden, wenn die Rücklieferung sonst nicht gewährleistet wäre. In dem Haftbefehl sind anzuführen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/68#abs-3 (3) Die Haftentscheidung trifft das Gericht, das in dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Strafverfahren für die Anordnung von freiheitsentziehenden Maßnahmen jeweils zuständig ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/68#abs-4 (4) Die §§ 18, 19, 24, 25, 27 und 45 Abs. 4 gelten entsprechend.