Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 67a Rechtshilfe für internationale Strafgerichtshöfe, zwischen- und überstaatliche Einrichtungen
Stand: 10.06.2019
Für Ersuchen eines internationalen Strafgerichtshofes und anderer zwischen- und überstaatlicher Einrichtungen um sonstige Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten die Vorschriften des Fünften Teils entsprechend, soweit nicht spezialgesetzliche Vorschriften eine abschließende Regelung treffen.
Änderungsverlauf
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02.10.2009 Ausfertigung
§ 67a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I 3214)
BGBl. 2009 I S. 3214
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21.06.2002 Ausfertigung
§ 67a neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I 2144 310)
BGBl. 2002 I S. 2144
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