Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 2144

BGBl. 2002 I S. 2144 · 118.963 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2002, Seite 2144 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2144
                                                Gesetz
                                zur Ausführung des Römischen Statuts
                       des Internationalen Strafgerichtshofes vom 17.

Juli 1998
                                                     Vom 21. Juni 2002

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                       Inhaltsübersicht

Artikel 1 Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internatio-
          nalen Strafgerichtshof

Artikel 2 Gesetz über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und
          die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des
          Internationalen Strafgerichtshofes
Artikel 3 Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 4 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes              § 1

Artikel 5 Änderung des Gesetzes über die internationale
          Rechtshilfe in Strafsachen

Artikel 6 Neubekanntmachung des Gesetzes über die interna-
          tionale Rechtshilfe in Strafsachen                    § 2
Artikel 7 Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes    § 3
Artikel 8 Änderung des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes

Artikel 9 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes                § 4
                                                                § 5
Artikel 10 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
                                                                § 6
Artikel 11 Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsan-
           wälte                                                § 7
Artikel 12 Änderung der Justizverwaltungskostenordnung          § 8
Artikel 13 Inkrafttreten                                        § 9

                   Artikel 1

              Gesetz

   über die Zusammenarbeit mit
dem Internationalen Strafgerichtshof

      (IStGH-Gesetz – IStGHG)
               Inhaltsübersicht

                      Teil 1
               Anwendungsbereich

   Anwendungsbereich

                      Teil 2

                  Überstellung
   Grundsatz
   Überstellungsersuchen und früheres Strafverfahren vor
   dem Gerichtshof oder in einem ausländischen Staat

   Überstellungsersuchen und Auslieferungsersuchen
   Überstellungsunterlagen

   Bewilligung der Überstellung

   Sachliche Zuständigkeit
   Örtliche Zuständigkeit
   Fahndungsmaßnahmen
BGBl. 2002, Seite 2145 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2145
§ 10   Überstellungshaft                                       § 49
§ 11   Vorläufige Überstellungshaft                            § 50
§ 12   Überstellungshaftbefehl                                 § 51
§ 13   Vorläufige Festnahme                                    § 52
§ 14   Verfahren nach Ergreifung auf Grund eines Überstel-
       lungshaftbefehls                                        § 53
§ 15   Verfahren nach vorläufiger Festnahme                    § 54
§ 16   Haftentscheidungen, Aussetzung des Vollzuges des        § 55
       Überstellungshaftbefehls
                                                               § 56
§ 17   Haftprüfung
                                                               § 57
§ 18   Vollzug der Haft
                                                               § 58
§ 19   Vernehmung des Verfolgten
§ 20   Zulässigkeitsverfahren                                  § 59
§ 21   Durchführung der mündlichen Verhandlung

§ 22   Entscheidung über die Zulässigkeit                      § 60
§ 23   Erneute Entscheidung über die Zulässigkeit              § 61
§ 24   Haft zur Durchführung der Überstellung                  § 62
§ 25   Spezialität                                             § 63
§ 26   Überstellungsersuchen nach vorheriger Auslieferung

§ 27   Vorübergehende Überstellung

§ 28   Deutsches Strafverfahren und Überstellungsersuchen
                                                               § 64
§ 29   Herausgabe von Gegenständen im Überstellungsver-
       fahren                                                  § 65
§ 30   Beschlagnahme und Durchsuchung                          § 66

§ 31   Beistand
                                                               § 67
§ 32   Vereinfachte Überstellung
§ 33   Anrufung des Bundesgerichtshofes

                            Teil 3
                                                               § 68
                       Durchbeförderung
                                                               § 69
§ 34   Grundsatz

§ 35   Durchbeförderungsunterlagen
                                                               § 70
§ 36   Zuständigkeit
                                                               § 71
§ 37   Durchbeförderungsverfahren
                                                               § 72
§ 38   Mehrfache Durchbeförderung
                                                               § 73
§ 39   Unvorhergesehene Zwischenlandung

                            Teil 4
         Rechtshilfe durch die Vollstreckung
             von Entscheidungen und
          Anordnungen des Gerichtshofes
§ 40   Grundsatz

§ 41   Vollstreckung von Freiheitsstrafen

§ 42   Flucht und Spezialität
§ 43   Vollstreckung von Geldstrafen
                                                                  (1)

    Zuständigkeit
    Gerichtliche Entscheidung
    Herausgabe von Gegenständen
    Beschlagnahme und Durchsuchung, Vermögensbe-
    schlagnahme
    Persönliches Erscheinen von Zeugen
    Vorübergehende Übergabe
    Vorübergehende Übernahme und Verbringung

    Schutz von Personen

    Zustellungen

    Weitergabe von dienstlich erlangten Erkenntnissen und
    Informationen
    Telekommunikationsüberwachung und sonstige Maß-
    nahmen ohne Wissen des Betroffenen

    Anwesenheit bei Rechtshilfehandlungen
    Gerichtliche Anhörungen
    Unmittelbare Erledigung durch den Gerichtshof
    Einleitung eines deutschen Strafverfahrens

                        Teil 6

              Ausgehende Ersuchen

    Form und Inhalt der Ersuchen

    Rücküberstellung
    Vorübergehende Übergabe für ein deutsches Ver-
    fahren

    Bedingungen

                        Teil 7
             Gemeinsame Vorschriften

    Zuständigkeit des Bundes

    Deutsches Strafverfahren und früheres Strafverfahren

    vor dem Gerichtshof

    Benachrichtigung

    Kosten

    Anwendung anderer Verfahrensvorschriften

    Einschränkung von Grundrechten

                       Teil 1
          Anwendungsbereich

                         §1

             Anwendungsbereich

             (Zu Artikel 1, Artikel 17,
Artikel 86 und Artikel 34 des Römischen Statuts)

Der Internationale Strafgerichtshof ergänzt die deut-
§ 44   Vollstreckung von Verfallsanordnungen                   sche Strafgerichtsbarkeit. Die Bundesrepublik Deutsch-
§ 45   Vollstreckung von Wiedergutmachungsanordnungen          land arbeitet nach diesem Gesetz und dem Römischen
                                                               Statut
§ 46   Zuständigkeit, Anrufung des Bundesgerichtshofes, Bei-
des Internationalen Strafgerichtshofs (Römisches
                                                               Statut) vom 17. Juli 1998 (BGBl. 2000 II S. 1393) mit dem
       stand
                                                               Internationalen Strafgerichtshof zusammen.
                            Teil 5                                (2)
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet das Wort
                     Sonstige Rechtshilfe                      „Gerichtshof“ den durch das Römische Statut errichteten
                                                               Internationalen Strafgerichtshof, einschließlich seines
§ 47   Grundsatz                                               Präsidiums, seiner Kammern, seiner Anklagebehörde, der
§ 48   Aufschub der Erledigung                                 Kanzlei und der Angehörigen dieser Organe.
BGBl. 2002, Seite 2146 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2146
                          Teil 2

                     Überstellung

                            §2

                        Grundsatz

             (Zu Artikel 89 Abs. 1, Artikel 91
           Abs. 2 und 3 des Römischen Statuts)

  (1) Personen, um deren Überstellung der Gerichtshof in
Übereinstimmung mit dem Römischen Statut ersucht hat
und die sich im Inland aufhalten, werden zur Strafverfol-
gung und zur Strafvollstreckung nach Maßgabe des Römi-
schen Statuts und dieses Gesetzes überstellt.
   (2) Eine Überstellung zur Strafvollstreckung kann im Ein-
vernehmen mit dem Gerichtshof auch durch die direkte
Übergabe des Verfolgten an die zuständigen Stellen des
Staates, in dem eine vom Gerichtshof verhängte Freiheits-
strafe vollstreckt werden soll (Vollstreckungsstaat), vollzo-
gen werden.

                            §3
             Überstellungsersuchen und
           früheres Strafverfahren vor dem
    Gerichtshof oder in einem ausländischen Staat

                   (Zu Artikel 89 Abs. 2
              Satz 1 des Römischen Statuts)

  Macht der Verfolgte während des Überstellungsverfah-
rens geltend, wegen der Tat, derentwegen der Gerichtshof
um Überstellung ersucht, schon vom Gerichtshof oder
dem Gericht eines Staates verurteilt oder freigesprochen

worden zu sein, so unterrichtet die Stelle, der gegenüber
der Verfolgte dies vorbringt, unbeschadet des § 68 Abs. 3
Satz 3 und 4, unverzüglich die Staatsanwaltschaft bei dem
Oberlandesgericht. Das Oberlandesgericht setzt das
Überstellungsverfahren nach Artikel 89 Abs. 2 Satz 3 des
Römischen Statuts einstweilig aus, bis der Gerichtshof
über die Zulässigkeit entscheidet. Der Verfolgte wird nicht
überstellt, wenn der Gerichtshof entscheidet, dass die
Durchführung eines Strafverfahrens nicht zulässig ist.

                            §4
                   Überstellungs-
         ersuchen und Auslieferungsersuchen

          (Zu Artikel 90 des Römischen Statuts)
   (1) Ersucht ein ausländischer Staat um Auslieferung
einer Person wegen einer der Gerichtsbarkeit des
Gerichtshofes unterliegenden Tat, kann der Gerichtshof
von der Stellung des Ersuchens unterrichtet werden. Auf
Ersuchen wird dem Gerichtshof eine Abschrift des Auslie-
ferungsersuchens und der beigefügten Unterlagen über-
mittelt, wenn der ausländische Staat der Übermittlung
nicht widerspricht und die Übermittlung nicht im Wider-
spruch zu sonstigen völkerrechtlichen Vereinbarungen
steht.

  (2) Ersuchen sowohl der Gerichtshof um Überstellung
und ein ausländischer Staat um Auslieferung derselben
Person, werden der Gerichtshof und der Staat von dem
jeweils anderen Ersuchen unterrichtet. Wird wegen der-
selben Tat um Überstellung und Auslieferung ersucht, ist
dies in der Unterrichtung nach Satz 1 anzugeben.

  (3) War die Auslieferung bei Eingang des Ersuchens des
Gerichtshofes um Überstellung noch nicht bewilligt, wird

die Entscheidung hierüber vorbehaltlich Absatz 5 bis zur
Entscheidung über die Bewilligung der Überstellung
zurückgestellt. Die Entscheidung darüber, welchem Er-
suchen Vorrang eingeräumt wird, bestimmt sich nach

Artikel 90 Abs. 2, 4 und 7 Buchstabe a des Römischen
Statuts.

  (4) In den Fällen des Artikels 90 Abs. 2 bis 6 des Römi-
schen Statuts wird nach Bewilligung des Ersuchens um
Überstellung die Entscheidung über die Bewilligung der
Auslieferung bis zur endgültigen Entscheidung im Verfah-
ren vor dem Gerichtshof über die dem Überstellungsersu-
chen zu Grunde liegenden Taten zurückgestellt.
  (5) Hat der Gerichtshof im Falle des Artikels 90 Abs. 5
des Römischen Statuts nicht binnen zwei Monaten seit
der Mitteilung nach Artikel 90 Abs. 1 des Römischen Sta-
tuts über die Zulässigkeit entschieden, kann bei Vorliegen
der sonstigen Voraussetzungen eine Entscheidung über
die Bewilligung der Auslieferung ergehen.
   (6) In den Fällen des Artikels 90 Abs. 6 und 7 Buch-
stabe b des Römischen Statuts wird dem Ersuchen des
Gerichtshofes Vorrang eingeräumt, sofern nicht unter
Berücksichtigung der in diesen Bestimmungen genannten
Merkmale die Gründe, die für die Bewilligung des Auslie-
ferungsersuchens sprechen, deutlich überwiegen.

  (7) Der Gerichtshof wird in allen Fällen über die Ent-
scheidung über das Auslieferungsersuchen unterrichtet.

                            §5

                Überstellungsunterlagen

                (Zu Artikel 91 Abs. 2 und 3,
           Artikel 111 des Römischen Statuts)

   (1) Die Überstellung an den Gerichtshof ist nur zulässig,
wenn die in Artikel 91 Abs. 2 des Römischen Statuts
(Überstellung zur Strafverfolgung) oder die in Artikel 91
Abs. 3 des Römischen Statuts (Überstellung zur Strafvoll-
streckung) bezeichneten Unterlagen vorgelegt worden
sind. Wird um Überstellung zur Verfolgung mehrerer Taten
ersucht, so genügt hinsichtlich der weiteren Taten anstelle
eines Haftbefehls eine Urkunde des Gerichtshofes, aus
der sich die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat ergibt. In
den in Artikel 91 Abs. 2 Buchstabe c des Römischen Sta-
tuts bezeichneten Unterlagen sind die anwendbaren
Bestimmungen darzustellen. Soweit es sich um Vorschrif-
ten des Statuts handelt, reicht die Angabe der Bezeich-
nung dieser Bestimmungen aus.
  (2) Der Vollzug der bewilligten Überstellung zur Straf-
vollstreckung an den Vollstreckungsstaat (§ 2 Abs. 2) ist
nur zulässig, wenn neben den in Artikel 91 Abs. 3 des
Römischen Statuts bezeichneten Unterlagen

1. eine Urkunde des Vollstreckungsstaates, aus der sich
   sein Einverständnis mit der Vollstreckung ergibt oder
   eine Erklärung des Gerichtshofes, nach der der Voll-
   streckungsstaat mit der Vollstreckung einverstanden
   ist, vorgelegt worden ist und

2. sich der Gerichtshof im Ersuchen oder den ihm beige-
   fügten Unterlagen mit der Übergabe des Verfolgten
   durch die deutschen Behörden an den Vollstreckungs-
   staat einverstanden erklärt hat.
BGBl. 2002, Seite 2147 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2147
                            §6
              Bewilligung der Überstellung
   Die Überstellung darf, außer im Falle des § 32, nur bewil-
ligt werden, wenn das Gericht sie für zulässig erklärt hat.

                            §7
                Sachliche Zuständigkeit

  (1) Die gerichtlichen Entscheidungen erlässt, soweit

nichts anderes bestimmt ist, das Oberlandesgericht. Die

Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfecht-

bar.

  (2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht
bereitet die Entscheidung über die Überstellung vor und
führt die bewilligte Überstellung durch.

                            §8
                 Örtliche Zuständigkeit

  (1) Örtlich zuständig sind das Oberlandesgericht und die

Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in deren

Bezirk der Verfolgte zum Zweck der Überstellung ergriffen

oder, falls eine Ergreifung nicht erfolgt, zuerst ermittelt

wird.

  (2) Werden mehrere Verfolgte, die wegen Beteiligung an

derselben Tat oder im Zusammenhang damit überstellt

werden sollen, in den Bezirken verschiedener Oberlan-
desgerichte zum Zweck der Überstellung ergriffen oder
ermittelt, so richtet sich die Zuständigkeit danach, wel-
ches Oberlandesgericht oder, solange noch kein Oberlan-
desgericht befasst ist, welche Staatsanwaltschaft bei dem
Oberlandesgericht zuerst mit der Sache befasst wurde.
   (3) Solange der Aufenthalt des Verfolgten nicht bekannt
ist, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz der Bun-
desregierung.

                            §9
                 Fahndungsmaßnahmen

       (Zu Artikel 59 Abs. 1 des Römischen Statuts)
  (1) Nach Eingang eines Ersuchens des Gerichtshofes
um Festnahme und Überstellung nach Artikel 89 Abs. 1
des Römischen Statuts oder vorläufige Festnahme nach
Artikel 92 Abs. 1 des Römischen Statuts werden die erfor-
derlichen Maßnahmen zur Feststellung des Aufenthaltes
und zur Festnahme des Verfolgten ergriffen. Die Vorschrif-
ten des Abschnitts 9a des Ersten Buches der Strafpro-
zessordnung sind entsprechend anwendbar.
  (2) Zur Anordnung einzelner Fahndungsmaßnahmen
bedarf es keines gesonderten Ersuchens des Gerichts-
hofes. Zuständig für die Ausschreibung zur Festnahme ist
die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht.

                            § 10

                    Überstellungshaft
       (Zu Artikel 59 Abs. 1 des Römischen Statuts)
  Nach Eingang des Festnahme- und Überstellungsersu-
chens, dem im Falle einer Überstellung zur Strafverfol-
gung die in Artikel 91 Abs. 2 des Römischen Statuts oder
im Falle einer Überstellung zur Strafvollstreckung die in
Artikel 91 Abs. 3 des Römischen Statuts bezeichneten
Unterlagen beigefügt sind, wird gegen den Verfolgten die
Überstellungshaft angeordnet.

                           § 11
             Vorläufige Überstellungshaft
                    (Zu Artikel 59 Abs. 1,
            Artikel 92 des Römischen Statuts)
  (1) Liegen ein Ersuchen des Gerichtshofes um vorläufi-
ge Festnahme und die in Artikel 92 Abs. 2 des Römischen
Statuts bezeichneten Unterlagen vor, wird vorläufige
Überstellungshaft angeordnet. Der Überstellungshaft-

befehl ist aufzuheben, wenn der Verfolgte seit dem Tag

der Ergreifung oder der vorläufigen Festnahme insgesamt

60 Tage zum Zweck der Überstellung in Haft ist, ohne

dass ein Ersuchen des Gerichtshofes um Festnahme und
Überstellung und die nach dem Statut vorzulegenden
Überstellungsunterlagen bei der nach § 68 Abs. 1 zustän-
digen Stelle eingegangen sind oder sich der Verfolgte
innerhalb dieser Frist nicht mit seiner vereinfachten Über-
stellung (§ 33) einverstanden erklärt hat.
  (2) Vor Eingang eines Festnahme- und Überstellungser-
suchens oder eines Ersuchens um vorläufige Festnahme

kann vorläufige Überstellungshaft angeordnet werden,

wenn die Person einer Tat, die zu ihrer Überstellung an

den Gerichtshof Anlass geben kann, auf Grund bestimm-

ter Tatsachen dringend verdächtig ist und

1. die Gefahr besteht, dass sich der Verfolgte dem Über-

   stellungsverfahren oder der Durchführung der Über-

   stellung entziehen werde oder

2. auf Grund bestimmter Tatsachen der dringende Ver-
   dacht begründet ist, dass der Verfolgte die Ermittlung
   der Wahrheit in dem Verfahren des Gerichtshofes oder
   Überstellungsverfahren erschweren werde.
Gegen einen Verfolgten, der der Begehung eines Völker-
mordes (Artikel 6 des Römischen Statuts) oder eines Ver-
brechens gegen die Menschlichkeit (Artikel 7 des Römi-
schen Statuts) dringend verdächtig ist, darf die vorläufige
Überstellungshaft auch angeordnet werden, wenn
bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, dass ohne
Festnahme des Verfolgten die Aufklärung der Tat, die ihm
vorgeworfen wird, durch den Gerichtshof gefährdet sein
könnte. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen,
dass die nach § 68 Abs. 1 zuständige Stelle den Gerichts-
hof von der Anordnung der Haft nach Satz 1 oder Satz 2 in
Kenntnis setzen kann.
   (3) Der vorläufige Überstellungshaftbefehl nach
Absatz 2 wird aufgehoben, wenn der Gerichtshof erklärt,
ein entsprechendes Ersuchen nicht stellen zu wollen oder
der Verfolgte seit dem Tag der Ergreifung oder der vorläu-
figen Festnahme insgesamt einen Monat zum Zweck der
Überstellung in Haft ist, ohne dass ein Ersuchen des
Gerichtshofes um Festnahme und Überstellung oder um
vorläufige Festnahme bei der nach § 68 Abs. 1 zuständi-
gen Stelle eingegangen ist. Mit Eingang eines Ersuchens
des Gerichtshofes um Festnahme und Überstellung oder
um vorläufige Festnahme ist die in Absatz 1 Satz 2
genannte Frist anzuwenden.

                           § 12
                Überstellungshaftbefehl
  (1) Die vorläufige Überstellungshaft und die Überstel-
lungshaft werden durch schriftlichen Haftbefehl (Überstel-
lungshaftbefehl) des Oberlandesgerichts angeordnet.

  (2) In dem Überstellungshaftbefehl ist anzuführen
1. der Verfolgte,
BGBl. 2002, Seite 2148 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2148
2. die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat,
3. das Ersuchen und die übermittelten Überstellungsun-
   terlagen oder im Falle des § 11 Abs. 2 Satz 1 oder 2 der

   Haftgrund und die ihn begründenden Tatsachen sowie
   die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass der Verfolg-
   te einer Tat, die zu seiner Überstellung Anlass geben
   kann, dringend verdächtig ist.

   (3) Der Überstellungshaftbefehl wird aufgehoben, wenn
das Ersuchen zurückgenommen wird, der Gerichtshof
erklärt, dass das dem Überstellungsersuchen zu Grunde
liegende Verfahren vor ihm unzulässig ist, oder die Über-
stellung für unzulässig erklärt wird.

                           § 13

                 Vorläufige Festnahme
  (1) Liegen die Voraussetzungen eines Überstellungs-
haftbefehls vor, so sind die Staatsanwaltschaft und die
Beamten des Polizeidienstes zur vorläufigen Festnahme
befugt. Unter den Voraussetzungen des § 127 Abs. 1
Satz 1 der Strafprozessordnung ist jedermann zur vorläufi-
gen Festnahme berechtigt.
  (2) Wird der Verfolgte festgenommen, so ist ihm der
Grund der Festnahme mitzuteilen.

  (3) Liegt ein Überstellungshaftbefehl vor, so ist er dem
Verfolgten unverzüglich bekannt zu geben. Der Verfolgte
erhält eine Abschrift.

                           § 14

              Verfahren nach Ergreifung
       auf Grund eines Überstellungshaftbefehls
       (Zu Artikel 59 Abs. 2 des Römischen Statuts)

  (1) Wird der Verfolgte auf Grund eines Überstellungs-
haftbefehls ergriffen, so ist er unverzüglich, spätestens am
Tag nach der Ergreifung, dem Richter des nächsten Amts-
gerichts vorzuführen.
   (2) Der Richter beim Amtsgericht vernimmt den Verfolg-
ten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am
nächsten Tag, über seine persönlichen Verhältnisse, ins-
besondere über seine Staatsangehörigkeit. Er weist ihn
darauf hin, dass er sich in jeder Lage des Verfahrens eines
Beistands (§ 31) bedienen kann und dass es ihm freisteht,
sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu äußern oder dazu
nicht auszusagen. Sodann belehrt er den Verfolgten, dass

er die Aussetzung des Vollzuges des Überstellungshaft-

befehls beantragen sowie sich wegen des Haftbefehls des

Gerichtshofes jederzeit an diesen wenden kann und

befragt ihn, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen

er Einwendungen gegen die Überstellung erheben will;

§ 41 Abs. 5 Satz 1 findet entsprechende Anwendung. Im
Falle des § 11 Abs. 2 erstreckt sich die Vernehmung auch
auf den Gegenstand der Beschuldigung; in den übrigen
Fällen sind die Angaben, die der Verfolgte von sich aus
hierzu macht, in das Protokoll aufzunehmen. Sofern der
Gerichtshof darum bittet, wird ihm eine Abschrift des
Protokolls übermittelt.
  (3) Ergibt sich bei der Vernehmung, dass
1. der Ergriffene nicht die in dem Überstellungshaftbefehl
   bezeichnete Person ist,
2. der Überstellungshaftbefehl aufgehoben ist oder
3. der Vollzug des Überstellungshaftbefehls ausgesetzt
   ist,

so ordnet der Richter beim Amtsgericht die Freilassung an.
Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Staatsanwalt-
schaft bei dem Oberlandesgericht, das für die Entschei-
dung über die Zulässigkeit der Überstellung zuständig ist.

  (4) Ist der Überstellungshaftbefehl aufgehoben oder der
Vollzug ausgesetzt, so ordnet der Richter beim Amts-
gericht an, dass der Verfolgte bis zur Entscheidung des
Oberlandesgerichts festzuhalten ist, wenn

1. die Voraussetzungen eines neuen Überstellungshaft-
   befehls wegen der Tat vorliegen oder
2. Gründe dafür vorliegen, den Vollzug des Überstel-
   lungshaftbefehls anzuordnen.

Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht führt
unverzüglich die Entscheidung des Oberlandesgerichts
herbei.
   (5) Beantragt der Verfolgte die Außervollzugsetzung des
Überstellungshaftbefehls oder erhebt er gegen den Über-
stellungshaftbefehl oder gegen dessen Vollzug sonstige
Einwendungen, die nicht offensichtlich unbegründet sind,
oder hat der Richter beim Amtsgericht Bedenken gegen
die Aufrechterhaltung der Haft, so teilt er dies unbescha-
det der Vorschrift des § 68 Abs. 3 Satz 3 und 4 unverzüg-
lich der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht
mit. Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht
führt unverzüglich die Entscheidung des Oberlandes-
gerichts herbei; § 16 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzu-
wenden.
  (6) Erhebt der Verfolgte gegen die Überstellung keine

Einwendungen, so belehrt ihn der Richter beim Amts-
gericht über die Möglichkeit der vereinfachten Überstel-
lung und deren Rechtsfolgen (§ 33) und nimmt sodann
dessen Erklärung zu Protokoll. Absatz 2 Satz 5 ist entspre-
chend anzuwenden.

  (7) Die Entscheidung des Richters beim Amtsgericht ist
unanfechtbar.
                           § 15
        Verfahren nach vorläufiger Festnahme

  (1) Wird der Verfolgte vorläufig festgenommen, so ist er
unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme,
dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen.
  (2) § 14 Abs. 2 ist auf die Vernehmung des Verfolgten
entsprechend anzuwenden.

  (3) Ergibt sich bei der Vernehmung, dass der Ergriffene

nicht die Person ist, auf die sich das Ersuchen oder die

Tatsachen im Sinne des § 11 Abs. 2 beziehen, so ordnet

der Richter beim Amtsgericht seine Freilassung an.

Andernfalls ordnet der Richter beim Amtsgericht an, dass

der Verfolgte bis zur Entscheidung des Oberlandes-
gerichts festzuhalten ist. Die Staatsanwaltschaft bei dem
Oberlandesgericht führt unverzüglich die Entscheidung
des Oberlandesgerichts herbei; die Beteiligung des
Gerichtshofes richtet sich nach Artikel 59 Abs. 4 bis 6 des
Römischen Statuts. § 14 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend.

                           § 16
          Haftentscheidungen, Aussetzung
     des Vollzuges des Überstellungshaftbefehls
    (Zu Artikel 59 Abs. 4 bis 6 des Römischen Statuts)
  (1) Über Einwendungen des Verfolgten gegen den Über-
stellungshaftbefehl oder gegen dessen Vollzug entschei-
det das Oberlandesgericht.
BGBl. 2002, Seite 2149 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2149
   (2) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug eines auf
Grund eines Ersuchens des Gerichtshofes ergangenen
Überstellungshaftbefehls nur unter den Voraussetzungen
des Artikels 59 Abs. 4 des Römischen Statuts aussetzen.
Der Vollzug eines nach § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 ergange-
nen Überstellungshaftbefehls kann ausgesetzt werden,
wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Gewähr
bieten, dass der Zweck der Überstellungshaft auch durch
sie erreicht wird.

   (3) Vor einer Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2

Satz 1 ist dem Gerichtshof Gelegenheit zur Stellungnahme

zu geben. Etwaige Empfehlungen sind entsprechend Arti-

kel 59 Abs. 5 Satz 2 des Römischen Statuts zu berück-

sichtigen. Sofern von einer Empfehlung des Gerichtshofes

abgewichen werden soll, soll dem Gerichtshof unter Dar-
legung der Gründe erneut Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben werden. Wird der Vollzug des Überstellungshaft-
befehls ausgesetzt, so wird der Gerichtshof auf entspre-
chende Bitte über den Sachstand unterrichtet.

  (4) § 116 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, §§ 116a, 123 und 124
Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 der Strafprozessordnung gelten
entsprechend.

                           § 17
                       Haftprüfung

   Befindet sich der Verfolgte in Überstellungshaft oder in
vorläufiger Überstellungshaft, so entscheidet das Ober-
landesgericht über eine Aussetzung des Vollzuges des
Überstellungshaftbefehls, wenn der Verfolgte seit dem
Tag der Ergreifung, der vorläufigen Festnahme oder der
letzten Entscheidung über den Vollzug des Überstellungs-
haftbefehls insgesamt zwei Monate zum Zweck der Über-
stellung in Haft ist. Die Haftprüfung wird jeweils nach zwei
Monaten wiederholt. Das Oberlandesgericht kann anord-
nen, dass die Haftprüfung innerhalb einer kürzeren Frist
vorgenommen wird. § 16 Abs. 2 und 3 ist entsprechend
anzuwenden.

                           § 18
                     Vollzug der Haft
  (1) Für die vorläufige Überstellungshaft, die Überstel-
lungshaft und die Haft auf Grund einer Anordnung des
Richters beim Amtsgericht gelten die Vorschriften der
Strafprozessordnung, des Strafvollzugsgesetzes und,
soweit der Verfolgte ein Heranwachsender ist, des
Jugendgerichtsgesetzes über den Vollzug der Untersu-
chungshaft entsprechend.
  (2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht
bestimmt die Anstalt, in welcher der Verfolgte zu verwah-
ren ist.

  (3) Die richterlichen Verfügungen trifft der Vorsitzende
des zuständigen Senats des Oberlandesgerichts.

                           § 19

              Vernehmung des Verfolgten
  (1) Nach dem Eingang des Festnahme- und Überstel-
lungsersuchens vernimmt das Oberlandesgericht den
Verfolgten, wenn er sich nicht mit einer vereinfachten
Überstellung (§ 32) einverstanden erklärt hat.

  (2) Das Oberlandesgericht vernimmt den Verfolgten
über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere über
seine Staatsangehörigkeit. § 14 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt

entsprechend. Zum Gegenstand der Beschuldigung ist
der Verfolgte zu vernehmen, wenn die Staatsanwaltschaft
bei dem Oberlandesgericht dies beantragt; in den übrigen
Fällen sind die Angaben, die der Verfolgte von sich aus
hierzu macht, in das Protokoll aufzunehmen. § 14 Abs. 2
Satz 5 und Abs. 6 gilt entsprechend.

                           § 20

                Zulässigkeitsverfahren

  (1) Hat sich der Verfolgte nicht mit der vereinfachten

Überstellung (§ 32) einverstanden erklärt, so beantragt die

Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Ent-

scheidung des Oberlandesgerichts darüber, ob die Über-

stellung zulässig ist.

  (2) Reichen die Überstellungsunterlagen zur Beurteilung
der Zulässigkeit der Überstellung nicht aus, so entschei-
det das Oberlandesgericht erst, wenn dem Gerichtshof
Gelegenheit gegeben worden ist, ergänzende Unterlagen
beizubringen.

  (3) Das Oberlandesgericht kann den Verfolgten verneh-
men. Es kann sonstige Beweise über die Zulässigkeit der
Überstellung erheben und eine mündliche Verhandlung
durchführen. Art und Umfang der Beweisaufnahme
bestimmt das Oberlandesgericht, ohne durch Anträge,
Verzichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu sein.

                           § 21

     Durchführung der mündlichen Verhandlung
  (1) Von Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind
die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, der
Verfolgte und sein Beistand (§ 31) zu benachrichtigen. Bei
der mündlichen Verhandlung muss ein Vertreter der
Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht und der
bestellte Beistand des Verfolgten anwesend sein.
Angehörigen des Gerichtshofes und dem Verteidiger des
Verfolgten im Verfahren vor dem Gerichtshof kann die
Anwesenheit und die Anregung von Fragen gestattet wer-
den.
  (2) Befindet sich der Verfolgte in Haft, so ist er vorzu-
führen, es sei denn, dass er auf die Anwesenheit in der
Verhandlung verzichtet hat oder dass der Vorführung
Krankheit, vorsätzlich herbeigeführte Verhandlungsun-
fähigkeit, Abwesenheit wegen ordnungswidrigen Beneh-
mens oder ein anderes vom Verfolgten zu vertretendes,
nicht zu beseitigendes Hindernis entgegenstehen.
  (3) Befindet sich der Verfolgte auf freiem Fuß, so ordnet
das Oberlandesgericht regelmäßig sein persönliches
Erscheinen an, sofern nicht gewichtige Gründe gegen die
Anordnung sprechen. Erscheint der ordnungsgemäß
geladene Verfolgte nicht und ist sein Fernbleiben nicht
genügend entschuldigt, so ordnet das Oberlandesgericht
die Vorführung an und ergreift die zur Sicherstellung einer
späteren Überstellung erforderlichen Maßnahmen.

  (4) In der mündlichen Verhandlung sind die anwesenden
Beteiligten zu hören. Über die Verhandlung ist ein Proto-
koll aufzunehmen. § 14 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend
anwendbar.

                           § 22

          Entscheidung über die Zulässigkeit
  Der Beschluss über die Zulässigkeit der Überstellung ist
zu begründen. Er wird der Staatsanwaltschaft bei dem
BGBl. 2002, Seite 2150 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2150
Oberlandesgericht, dem Verfolgten und seinem Beistand
(§ 31) bekannt gemacht. Der Verfolgte erhält eine
Abschrift.

                          § 23

       Erneute Entscheidung über die Zulässigkeit
   (1) Treten nach der Entscheidung des Oberlandesge-
richts über die Zulässigkeit der Überstellung Umstände
ein, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu

begründen geeignet sind, so entscheidet das Oberlandes-

gericht von Amts wegen, auf Antrag der Staatsanwalt-
schaft bei dem Oberlandesgericht oder auf Antrag des
Verfolgten erneut über die Zulässigkeit der Überstellung.

   (2) Werden nach der Entscheidung des Oberlandesge-

richts Umstände bekannt, die eine andere Entscheidung
über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind, so kann
das Oberlandesgericht erneut über die Zulässigkeit der
Überstellung entscheiden. Absatz 1 gilt entsprechend.

  (3) Die Absätze 1 und 2 sind im Falle des Einverständ-
nisses des Verfolgten mit seiner vereinfachten Überstel-
lung mit der Maßgabe entsprechend anwendbar, dass an
die Stelle der Entscheidung des Oberlandesgerichts die
Erklärung des Einverständnisses des Verfolgten mit der
vereinfachten Überstellung tritt.

  (4) § 20 Abs. 3, §§ 21, 22 gelten entsprechend.

 (5) Das Oberlandesgericht kann den Aufschub der

Überstellung anordnen.

                          § 24

        Haft zur Durchführung der Überstellung
   Ist der Vollzug eines Überstellungshaftbefehls ausge-
setzt, so ordnet das Oberlandesgericht nach Bewilligung
der Überstellung den Vollzug an, sofern nicht gewichtige
Gründe gegen die Inhaftnahme sprechen und die Durch-
führung der Überstellung auf andere Weise gewährleistet
ist.
                          § 25

                       Spezialität
          (Zu Artikel 101 des Römischen Statuts)

  (1) Der Gerichtshof kann nach Maßgabe des Arti-

kels 101 Abs. 2 des Römischen Statuts einen an ihn über-
stellten Verfolgten auch wegen anderer Taten als derjeni-
gen, derentwegen die Überstellung bewilligt wurde, straf-
rechtlich verfolgen, bestrafen oder einer Beschränkung
seiner persönlichen Freiheit unterwerfen, soweit die Taten
seiner Gerichtsbarkeit unterliegen.

  (2) Ficht ein ausländischer Staat die Zulässigkeit des
Strafverfahrens vor dem Gerichtshof erfolgreich nach Arti-
kel 19 in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 1 Buchstabe a des
Römischen Statuts an und beabsichtigt der Gerichtshof
daraufhin, den Verfolgten den Behörden dieses Staates zu
übergeben, so ist Absatz 1 nicht anwendbar. In diesem
Falle wird der Gerichtshof unverzüglich um Rücküberstel-
lung des Verfolgten ersucht. Für das weitere Verfahren
gelten die Vorschriften des Auslieferungsrechts.
  (3) Absatz 1 findet ebenfalls keine Anwendung, soweit
ein ausländischer Staat den Gerichtshof, den Staat, in
dessen Hoheitsgebiet der Gerichtshof seinen Sitz hat
(Gaststaat, Artikel 3 des Römischen Statuts), oder den
Vollstreckungsstaat um Auslieferung, vorübergehende

Auslieferung, Abschiebung oder sonstige Verbringung in
seinen Hoheitsbereich zur Strafverfolgung oder Voll-
streckung einer Strafe oder sonstigen Sanktion ersucht.
Der Gerichtshof wird um Rückgabe des Verfolgten
ersucht, wenn auf anderem Wege die Beachtung der im
Verhältnis zum ersuchenden Staat geltenden Vorschriften
des Auslieferungsrechts nicht sichergestellt werden kann.

                           § 26

               Überstellungsersuchen

             nach vorheriger Auslieferung

  (1) Ist die Auslieferung eines Verfolgten an einen auslän-
dischen Staat durchgeführt und ersucht der Gerichtshof
um Zustimmung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung

einer Strafe, so wird die Zustimmung erteilt, wenn

1. nachgewiesen worden ist, dass der Verfolgte Gelegen-
   heit hatte, sich zu dem Ersuchen zu äußern, und das
   Oberlandesgericht entschieden hat, dass wegen der
   Tat die Überstellung zulässig wäre, oder

2. nachgewiesen worden ist, dass der Verfolgte sich zu
   Protokoll eines Richters des Gerichtshofes oder des
   Staates, an den er ausgeliefert wurde, mit der Verfol-
   gung oder mit der Vollstreckung der Strafe einverstan-
   den erklärt hat, und wegen der Tat die Überstellung
   zulässig wäre.

Liegt den Ersuchen dieselbe Tat zu Grunde, wird der

Gerichtshof hierauf hingewiesen.

  (2) Für das Verfahren gelten § 20 Abs. 1 mit der Maßga-
be, dass an die Stelle des Einverständnisses des Verfolg-
ten mit der vereinfachten Überstellung sein Einverständnis
im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 tritt, sowie § 20
Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3, § 21 Abs. 1, 2 Satz 2, Abs. 4,
§§ 22, 23 Abs. 1 und 2 entsprechend. Zuständig für die
gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist
das Oberlandesgericht, das im Auslieferungsverfahren zur
Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung
zuständig war.
  (3) Ist die Auslieferung noch nicht durchgeführt, so wird
auf ein Ersuchen der in Absatz 1 bezeichneten Art die
Zustimmung erteilt, wenn wegen der Tat die Überstellung
an den Gerichtshof zulässig wäre. Absatz 1 Satz 2 ist ent-
sprechend anzuwenden. Für das Verfahren gelten die

§§ 19 bis 23 entsprechend.

                           § 27
             Vorübergehende Überstellung

       (Zu Artikel 89 Abs. 4 des Römischen Statuts)

   (1) Wird die bewilligte Überstellung aufgeschoben, weil
im Inland gegen den Verfolgten ein Strafverfahren geführt
wird oder eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehen-
de Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken
ist, so kann der Verfolgte vorübergehend überstellt wer-
den, wenn der Gerichtshof zusichert, ihn bis zu einem
bestimmten Zeitpunkt zurückzuüberstellen.
   (2) Auf die Rücküberstellung des Verfolgten kann ver-
zichtet werden.
   (3) Wird in dem Verfahren, dessentwegen die Überstel-
lung aufgeschoben wurde, zeitige Freiheitsstrafe oder
Geldstrafe verhängt, so wird die in dem Verfahren vor dem
Gerichtshof bis zur Rücküberstellung oder bis zum Ver-
zicht auf die Rücküberstellung erlittene Freiheitsentzie-
BGBl. 2002, Seite 2151 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2151
hung darauf angerechnet. Ist die Überstellung aufgescho-
ben worden, weil gegen den Verfolgten zeitige Freiheits-
strafe zu vollstrecken ist, so gilt Satz 1 entsprechend.
  (4) Die für die Anrechnung nach Absatz 3 zuständige
Stelle bestimmt nach Anhörung der Staatsanwaltschaft
bei dem Oberlandesgericht den Maßstab nach ihrem
Ermessen. Sie kann anordnen, dass die Anrechnung ganz
oder zum Teil unterbleibt, wenn

1. die auf Anordnung des Gerichtshofes erlittene Freiheits-
   entziehung ganz oder zum Teil auf eine von ihm ver-
   hängte oder zu vollstreckende Strafe angerechnet wor-
   den ist oder

2. die Anrechnung im Hinblick auf das Verhalten des Ver-
   folgten nach der Übergabe nicht gerechtfertigt ist.

                           § 28

                      Deutsches
      Strafverfahren und Überstellungsersuchen
  (1) Wird gegen den Verfolgten im Inland ein Strafverfah-
ren wegen einer Tat nach Artikel 5 des Römischen Statuts
geführt und hat der Gerichtshof gegenüber dem Bundes-
ministerium der Justiz oder der sonst nach § 68 Abs. 1
zuständigen Stelle erklärt, im Falle einer Einstellung des
deutschen Strafverfahrens um Überstellung des Verfolg-
ten zu ersuchen, kann die Staatsanwaltschaft von einer
Verfolgung der Tat absehen, wenn dies aus besonderen
gegen die Strafverfolgung im Inland sprechenden Grün-
den des öffentlichen Interesses geboten erscheint. Ist die
öffentliche Klage bereits erhoben, so stellt das Gericht auf
entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft das Straf-
verfahren in jeder Lage vorläufig ein. Die Entscheidung, an
den Gerichtshof wegen einer Erklärung im Sinne von
Satz 1 heranzutreten, obliegt der nach § 68 Abs. 1 zustän-
digen Stelle.
  (2) Ist gegen den Verfolgten die vorläufige Überstel-
lungshaft nach § 11 Abs. 2 angeordnet worden und hat
der Gerichtshof nicht innerhalb der nach § 11 Abs. 3 vor-
gesehenen Frist um vorläufige Festnahme ersucht, wird
das Verfahren wiederaufgenommen. Das Verfahren wird
auch wiederaufgenommen, wenn gegen den Verfolgten
auf Grund eines Ersuchens um vorläufige Festnahme
gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 die vorläufige Überstellungshaft
angeordnet worden ist und der Gerichtshof nicht innerhalb
der Frist nach § 11 Abs. 1 Satz 2 um Festnahme und Über-
stellung ersucht hat. Hat das Gericht das Verfahren vor-
läufig eingestellt, bedarf es zur Wiederaufnahme eines
Gerichtsbeschlusses. Eine vorangegangene Wiederauf-
nahme steht einer erneuten Einstellung nach Absatz 1
nicht entgegen.
  (3) Die Entscheidung über die Einstellung des Verfah-
rens und die Entscheidung über die Wiederaufnahme des
Verfahrens sind unanfechtbar.
  (4) Über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist
nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor
dem Gerichtshof zu entscheiden. Die §§ 464 bis 473 der
Strafprozessordnung gelten entsprechend.

                           § 29
                Herausgabe von
      Gegenständen im Überstellungsverfahren
  (1) Im Zusammenhang mit einer Überstellung können an
den Gerichtshof ohne besonderes Ersuchen nach § 51

Gegenstände herausgegeben werden,
1. die als Beweismittel für das Verfahren vor dem
   Gerichtshof dienen können oder
2. die der Verfolgte oder ein Beteiligter unmittelbar oder
   mittelbar durch die Tat, derentwegen die Überstellung
   bewilligt wurde, oder als Entgelt für solche Gegenstän-
   de erlangt haben kann.

   (2) Die Herausgabe ist nur zulässig, wenn gewährleistet
ist, dass Rechte Dritter unberührt bleiben und unter Vor-
behalt herausgegebene Gegenstände auf Verlangen
unverzüglich zurückgegeben werden.

  (3) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2
können Gegenstände auch dann herausgegeben werden,
wenn die bewilligte Überstellung aus tatsächlichen Grün-
den nicht vollzogen werden kann.

  (4) Über die Zulässigkeit der Herausgabe entscheidet
auf Einwendungen des Verfolgten, auf Antrag der Staats-
anwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder auf Antrag
desjenigen, der geltend macht, er würde durch die Her-
ausgabe in seinen Rechten verletzt werden, das Oberlan-
desgericht. Erklärt das Oberlandesgericht die Herausgabe
für zulässig, so kann es demjenigen, der seine Entschei-
dung beantragt hat, die der Staatskasse erwachsenen
Kosten auferlegen. Die Herausgabe darf nicht bewilligt
werden, wenn das Oberlandesgericht sie für unzulässig
erklärt hat.
  (5) Soweit die herauszugebenden Gegenstände perso-
nenbezogene Daten des Verfolgten enthalten, ist bei der
Herausgabe darauf hinzuweisen, dass die enthaltenen
Daten nur zur Erfüllung der dem Gerichtshof nach dem
Statut übertragenen Aufgaben verwendet werden dürfen.
Sind mit den personenbezogenen Daten des Verfolgten
weitere personenbezogene Daten eines Dritten so verbun-
den, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretba-
rem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch die-
ser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen
des Verfolgten oder eines Dritten an deren Geheimhaltung
offensichtlich überwiegen.
                          § 30

         Beschlagnahme und Durchsuchung
   (1) Gegenstände, deren Herausgabe an den Gerichtshof
in Betracht kommt, können, auch schon vor Eingang des
Überstellungsersuchens, beschlagnahmt oder sonst
sichergestellt werden. Zu diesem Zweck kann auch eine
Durchsuchung vorgenommen werden.
   (2) Zuständig für die Anordnung der Maßnahmen nach
Absatz 1 ist das für das Überstellungsverfahren zuständi-
ge Oberlandesgericht. Es ist auch für die Anordnung von
Maßnahmen in Bezug auf Gegenstände zuständig, die
sich außerhalb seines Bezirkes befinden. § 7 Abs. 1 Satz 2
und Abs. 2 gilt entsprechend.
  (3) Bei Gefahr im Verzug sind die Staatsanwaltschaft
und ihre Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsge-
setzes) entsprechend den Vorschriften der Strafprozess-
ordnung befugt, die Beschlagnahme und die Durchsu-
chung anzuordnen.

                          § 31
                        Beistand
  (1) Der Verfolgte kann sich in jeder Lage des Verfahrens
eines Beistands bedienen.
BGBl. 2002, Seite 2152 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2152
  (2) Dem Verfolgten, der noch keinen Beistand gewählt
hat, ist spätestens nach seiner ersten Vernehmung nach
§ 14 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 2, ein
Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen.
  (3) Die Vorschriften des 11. Abschnittes des Ersten
Buches der Strafprozessordnung mit Ausnahme der dorti-

gen §§ 140, 141 Abs. 1 bis 3 und § 142 Abs. 2 gelten ent-
sprechend.

                           § 32
               Vereinfachte Überstellung

                  (Zu Artikel 92 Abs. 3
             Satz 2 des Römischen Statuts)

   (1) Die Überstellung einer Person, gegen die ein Über-
stellungshaftbefehl besteht und um deren Festnahme und
Überstellung oder um deren vorläufige Festnahme der
Gerichtshof ersucht, kann ohne Durchführung des förm-
lichen Überstellungsverfahrens bewilligt werden, wenn
sich der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Proto-
koll mit dieser vereinfachten Überstellung einverstanden
erklärt hat.

  (2) Das Einverständnis kann nicht widerrufen werden.
   (3) Auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlan-
desgericht belehrt in den Fällen der §§ 14 und 15 der Rich-
ter beim Amtsgericht, im Übrigen das Oberlandesgericht
den Verfolgten über die Möglichkeit der vereinfachten
Überstellung und deren Rechtsfolgen (Absätze 1 und 2)
und nimmt sodann dessen Erklärung zu Protokoll. Zustän-
dig ist der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk
sich der Verfolgte befindet.

                           § 33

          Anrufung des Bundesgerichtshofes
   (1) Hält das Oberlandesgericht eine Entscheidung des
Bundesgerichtshofes für geboten, um eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung zu klären, oder will es von
einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder einer
Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts über
eine Rechtsfrage in Überstellungssachen mit dem Interna-
tionalen Strafgerichtshof abweichen, so begründet es
seine Auffassung und holt die Entscheidung des Bundes-
gerichtshofes über die Rechtsfrage ein.
  (2) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes wird
auch eingeholt, wenn der Generalbundesanwalt oder die
Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht dies zur
Klärung einer Rechtsfrage beantragt.
  (3) Der Bundesgerichtshof gibt dem Verfolgten Gele-
genheit zur Äußerung. Die Entscheidung ergeht ohne
mündliche Verhandlung.

                         Teil 3
                Durchbeförderung

                           § 34
                       Grundsatz
       (Zu Artikel 89 Abs. 3 des Römischen Statuts)

  Personen, um deren Durchbeförderung der Gerichtshof
oder mit dessen Einverständnis der Staat, aus dem der
Verfolgte an den Gerichtshof überstellt werden soll (Über-
stellungsstaat) oder der Vollstreckungsstaat ersucht hat,
werden zur Strafverfolgung oder zur Strafvollstreckung

nach Maßgabe des Statuts und dieses Gesetzes durch
das Bundesgebiet befördert.

                              § 35
             Durchbeförderungsunterlagen

       (Zu Artikel 89 Abs. 3 des Römischen Statuts)

  (1) Eine Durchbeförderung an den Gerichtshof nach
Artikel 89 Abs. 3 des Römischen Statuts zur Strafverfol-
gung oder Strafvollstreckung ist auf dessen Ersuchen nur
zulässig, wenn die in Artikel 89 Abs. 3 Buchstabe b Ziffern i
bis iii des Römischen Statuts bezeichneten Unterlagen
vorgelegt worden sind.

  (2) Für eine Durchbeförderung an den Vollstreckungs-
staat muss zusätzlich zu den in Artikel 89 Abs. 3 des Römi-
schen Statuts genannten Unterlagen eine Urkunde des
Vollstreckungsstaates aus der sich sein Einverständnis
mit der Vollstreckung der vom Gerichtshof verhängten
Strafe ergibt oder eine Erklärung des Gerichtshofes, nach
der der Vollstreckungsstaat mit der Vollstreckung einver-
standen ist, vorgelegt werden.

  (3) Ersucht der Überstellungsstaat um Durchbeförde-
rung an den Gerichtshof oder der Vollstreckungsstaat um
Durchbeförderung zur Vollstreckung einer vom Gerichts-
hof verhängten Strafe, so ist neben den in Absatz 1 und
bei Durchbeförderung an den Vollstreckungsstaat neben
den in Absatz 2 bezeichneten Unterlagen eine Erklärung
des Gerichtshofes beizufügen, aus der sich sein Einver-
ständnis mit dem Ersuchen ergibt.

                              § 36
                       Zuständigkeit

  (1) Die gerichtlichen Entscheidungen erlässt das Ober-
landesgericht. § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entspre-
chend.

  (2) Örtlich zuständig ist

1. im Falle der Durchbeförderung auf dem Land- oder
   Seeweg das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der
   Verfolgte voraussichtlich in den Geltungsbereich die-
   ses Gesetzes überstellt werden wird,
2. im Falle der Durchbeförderung auf dem Luftweg das
   Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die erste Zwi-
   schenlandung stattfinden soll.
  (3) Ist eine Zuständigkeit nach Absatz 2 Nr. 2 nicht
begründet, so ist das Oberlandesgericht Frankfurt am
Main zuständig.

                              § 37
              Durchbeförderungsverfahren
                 (Zu Artikel 89 Abs. 3
          Buchstabe c des Römischen Statuts)
  (1) Erscheint die Durchbeförderung zulässig, so wird der
Verfolgte zu ihrer Sicherung in Haft gehalten.
  (2) Die Haft wird durch schriftlichen Haftbefehl (Durch-
beförderungshaftbefehl) des Oberlandesgerichts ange-
ordnet. § 12 Abs. 2, § 20 Abs. 2 gelten entsprechend.

  (3) Die Durchbeförderung darf nur bewilligt werden, wenn
ein Durchbeförderungshaftbefehl erlassen worden ist.
  (4) Der Durchbeförderungshaftbefehl ist dem Verfolgten
unverzüglich nach seinem Eintreffen im Inland bekannt zu
geben. Der Verfolgte erhält eine Abschrift.
BGBl. 2002, Seite 2153 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2153
  (5) Kann die Durchbeförderung voraussichtlich nicht bis
zum Ablauf des auf die Überstellung folgenden Tages
abgeschlossen werden, so ist der Verfolgte unverzüglich,
spätestens am Tag nach seinem Eintreffen im Inland, dem
Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen. Der Rich-
ter beim Amtsgericht vernimmt ihn über seine persönli-
chen Verhältnisse, insbesondere über seine Staatsan-
gehörigkeit. Er weist ihn darauf hin, dass er sich in jeder
Lage des Verfahrens eines Beistands bedienen kann und
dass es ihm freisteht, sich zu der ihm zur Last gelegten Tat
zu äußern oder dazu nicht auszusagen. Sodann befragt er
ihn, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er Ein-
wendungen gegen den Durchbeförderungshaftbefehl
oder gegen die Zulässigkeit der Durchbeförderung erhe-
ben will. § 14 Abs. 5 und § 16 gelten entsprechend.

  (6) § 12 Abs. 3, §§ 18, 23 Abs. 1, 2 und 5, § 33 gelten ent-
sprechend. § 17 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass
an die Stelle der Frist von zwei Monaten eine Frist von
einem Monat tritt. § 31 gilt mit der Maßgabe entspre-
chend, dass ein Beistand zu bestellen ist, wenn

1. wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage
   die Mitwirkung eines Beistands geboten erscheint oder
2. ersichtlich ist, dass der Verfolgte seine Rechte nicht
   selbst hinreichend wahrnehmen kann.
  (7) Die bei einer Durchbeförderung übernommenen
Gegenstände können ohne besonderes Ersuchen gleich-

zeitig mit der Überstellung des Verfolgten herausgegeben

werden.

                            § 38

             Mehrfache Durchbeförderung
   (1) Ist die erstmalige Durchbeförderung zur Übergabe
des Verfolgten an den Gerichtshof bewilligt worden, so
kann der Verfolgte auf ein Ersuchen, das auf die anlässlich
der erstmaligen Durchbeförderung übermittelten Unterla-
gen Bezug nimmt, ohne erneute Bewilligungsentschei-
dung auch zur Vollstreckung einer vom Gerichtshof ver-
hängten Strafe zur Übergabe an den Vollstreckungsstaat
durchbefördert werden, wenn eine Urkunde des Voll-
streckungsstaates, aus der sich sein Einverständnis mit
der Vollstreckung der vom Gerichtshof verhängten Strafe

ergibt, oder eine Erklärung des Gerichtshofes, nach der

der Vollstreckungsstaat mit der Vollstreckung einverstan-

den ist, vorgelegt worden ist. Satz 1 und 2 ist auch auf die

weiteren Beförderungsfälle anwendbar.

  (2) Im Falle des Absatzes 1 ist der Durchbeförderungs-

haftbefehl auch auf die weiteren Beförderungsfälle zu

erstrecken.

  (3) Absatz 1 und 2 ist für den Fall einer Rücküberstellung

nach einer vorangegangenen vorübergehenden Überstel-

lung an den Überstellungsstaat entsprechend anwendbar,
sofern der Umstand der späteren Rücküberstellung bei
der ersten Durchbeförderung erkennbar war.

                            § 39

         Unvorhergesehene Zwischenlandung
                  (Zu Artikel 89 Abs. 3
           Buchstabe e des Römischen Statuts)
  (1) Im Falle einer unvorhergesehenen Zwischenlandung
im Inland unterrichtet die Stelle, der die Zwischenlandung
zuerst bekannt und die auf Grund dieses Gesetzes tätig
wird, unverzüglich den Gerichtshof und die nach § 68

Abs. 1 zuständige Stelle von der Zwischenlandung. Die
nach § 68 Abs. 1 zuständige Stelle bittet den Gerichtshof
um ein Durchbeförderungsersuchen nach Artikel 89
Abs. 3 Buchstabe b des Römischen Statuts. Die Staatsan-
waltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind zur
vorläufigen Festnahme befugt.
   (2) Der Verfolgte ist unverzüglich, spätestens am Tag
nach der Festnahme, dem Richter des nächsten Amtsge-
richts vorzuführen. Er ist von diesem aus der Haft zu ent-
lassen, wenn seit der unvorhergesehenen Zwischenlan-
dung 96 Stunden vergangen sind, ohne dass das Durch-
beförderungsersuchen und die Durchbeförderungsunter-
lagen bei der nach § 68 Abs. 1 zuständigen Stelle einge-
gangen sind.

  (3) Im Übrigen sind die §§ 35 bis 37 entsprechend
anwendbar.

                           Teil 4

           Rechtshilfe durch die
    Vollstreckung von Entscheidungen
   und Anordnungen des Gerichtshofes

                             § 40
                         Grundsatz

  Rechtshilfe wird durch Vollstreckung einer vom

Gerichtshof rechtskräftig verhängten Strafe nach Maßga-

be des Römischen Statuts sowie dieses Gesetzes geleis-
tet. Vollstreckt werden auch Anordnungen des Verfalls

nach Artikel 77 Abs. 2 Buchstabe b des Römischen Sta-
tuts sowie Entscheidungen nach Artikel 75 des Römi-
schen Statuts.

                             § 41
           Vollstreckung von Freiheitsstrafen

                     (Zu Artikel 77 Abs. 1,
            Artikel 103 Abs. 1 und 2, Artikel 105,
      Artikel 106, Artikel 110 des Römischen Statuts)
  (1) Freiheitsstrafen werden vollstreckt, wenn

1. der Gerichtshof unter Vorlage der vollständigen rechts-

   kräftigen und vollstreckbaren Erkenntnisse zum

   Schuldspruch und zum Strafspruch darum ersucht hat

   und

2. sich der Gerichtshof und die nach § 68 Abs. 1 zuständi-

   ge Stelle über die Übernahme der Vollstreckung geei-

   nigt haben.

Bei Übernahme des Verurteilten muss eine Erklärung des

Gerichtshofes über den noch zu vollstreckenden Teil der

verhängten Strafe vorliegen.

  (2) Die Freiheitsstrafe wird in der vom Gerichtshof mit-
geteilten Höhe vollstreckt. Die Vorschriften des Strafge-
setzbuches zur Aussetzung der Vollstreckung des Restes
einer zeitigen oder lebenslangen Freiheitsstrafe (§§ 57
bis 57b des Strafgesetzbuches) und der Strafprozess-
ordnung zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe finden
keine Anwendung. Die Vollstreckung ist zu beenden,
wenn der Gerichtshof dies mitteilt.
  (3) Auf Ersuchen des Gerichtshofes wird der Verurteilte
wieder dem Gerichtshof oder einem vom ihm bezeichne-
ten Staat übergeben. Sofern der Gerichtshof nicht aus-
drücklich mitteilt, dass der Verurteilte freizulassen ist, wird
BGBl. 2002, Seite 2154 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2154
er bis zur Übergabe an den Gerichtshof oder die Behörden
des vom Gerichtshof bezeichneten Staates in Haft gehal-
ten. Ersucht der Gerichtshof zu einem späteren Zeitpunkt
um Fortsetzung der Vollstreckung einer im Inland bereits

teilweise vollstreckten Strafe, bedarf es einer erneuten

Übersendung der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Unterla-

gen nicht. Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 gilt entspre-

chend.

   (4) Für die aus Anlass der Vollstreckung der Strafe zu
treffenden Entscheidungen, einschließlich Begnadigung,
Wiederaufnahme des Verfahrens und Herabsetzung des
Strafmaßes durch den Gerichtshof sowie sonstige Ent-
scheidungen, die einen Aufenthalt des Verurteilen außer-
halb der Einrichtung, in der der Verurteilte verwahrt wird,
ohne Bewachung mit sich bringen können, ist der
Gerichtshof zuständig. Soweit Umstände eintreten, die
nach deutschem Recht einen Aufschub, vorübergehen-
den Aufschub, eine Unterbrechung der Vollstreckung, ein
Absehen von der Vollstreckung, eine Anrechnung auf die
zu verbüßende Freiheitsstrafe oder Vollzugsanordnungen,
die einen Aufenthalt außerhalb der Vollzugseinrichtung
ohne Bewachung ermöglichen würden, ist die Entschei-
dung des Gerichtshofes herbeizuführen. Der Vollzug der
Strafe richtet sich im Übrigen nach den deutschen Vor-
schriften und entspricht dem Vollzug von Strafen, die von
deutschen Gerichten wegen vergleichbarer Taten ver-
hängt werden. Die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes
über das Beschwerdeverfahren und das gerichtliche Ver-
fahren finden keine Anwendung, soweit der Gerichtshof
für die Entscheidung über Vollzugsmaßnahmen zuständig
ist.
   (5) Der Verkehr zwischen dem Verurteilten und dem
Gerichtshof ist ungehindert und vertraulich. Auf Ersuchen
des Gerichtshofes wird Angehörigen des Gerichtshofes
Zutritt zur Vollzugseinrichtung gewährt. Erhebt der Verur-
teilte Einwendungen gegen die Vollstreckung der Strafe
oder stellt er Anträge, über die zu entscheiden der
Gerichtshof berufen ist, wird die Entscheidung des
Gerichtshofes eingeholt.

  (6) Die aus Anlass der Vollstreckung entstehenden
Kosten werden vom Bund entsprechend einer mit den
Ländern zu schließenden Vereinbarung getragen. Dies gilt
nicht, soweit Kosten nach dem Statut oder anderen
Bestimmungen vom Gerichtshof übernommen werden.

                           § 42

                  Flucht und Spezialität

                      (Zu Artikel 108,
           Artikel 111 des Römischen Statuts)

   (1) Entweicht der Verurteilte oder entzieht er sich sonst

dem Vollzug, erlässt die nach § 46 Abs. 1 zuständige Stel-
le Haftbefehl und ergreift die weiteren Maßnahmen, die zur
Feststellung des Aufenthaltes und zur Festnahme des Ver-
folgten erforderlich sind. Zur Anordnung einzelner Fahn-
dungsmaßnahmen bedarf es keines Ersuchens des
Gerichtshofes. § 31 Abs. 2 Satz 1 des Rechtspflegerge-

setzes gilt entsprechend. Der Gerichtshof wird von der

Flucht unverzüglich unterrichtet; im Übrigen richtet sich

das Verfahren nach Artikel 111 des Römischen Statuts.

  (2) Die Verfolgung von Taten, die der Verurteilte vor sei-
ner Übergabe an die deutschen Behörden begangen hat,
oder die Vollstreckung einer vor seiner Übergabe verhäng-
ten Freiheitsstrafe oder Maßregel der Besserung und

Sicherung darf vorbehaltlich der Bestimmung des Arti-
kels 108 Abs. 3 des Römischen Statuts nur mit Zustim-
mung des Gerichtshofes erfolgen.

  (3) Ersucht ein ausländischer Staat um Auslieferung,

vorübergehende Auslieferung, Abschiebung oder sonsti-

ge Verbringung in seinen Hoheitsbereich zur Strafverfol-

gung oder Vollstreckung einer Strafe oder sonstigen

Sanktion, so kann die Zustimmung erteilt werden, wenn
der Gerichtshof vorbehaltlich der Bestimmung des Arti-
kels 108 Abs. 3 des Römischen Statuts zuvor zugestimmt
hat und die Auslieferung nach den im Verhältnis zum ersu-
chenden Staat anwendbaren Auslieferungsvorschriften
zulässig ist.

                           § 43

            Vollstreckung von Geldstrafen
             (Zu Artikel 77 Abs. 2 Buchstabe a,
        Artikel 109 Abs. 1 des Römischen Statuts)

  (1) Geldstrafen werden vollstreckt, wenn
1. der Gerichtshof unter Vorlage der vollständigen rechts-
   kräftigen und vollstreckbaren Erkenntnisse zum
   Schuldspruch und zum Strafspruch darum ersucht hat
   und

2. in dem Ersuchen angegeben wird, bis zu welcher Höhe
   die Geldstrafe im Inland zu vollstrecken ist, sofern der
   Gerichtshof mehrere Staaten um Vollstreckung der
   Geldstrafe ersucht.
Soweit die Höhe der zu vollstreckenden Geldstrafe in einer
anderen Währung als Euro angegeben ist, ist für die
Umrechnung der am Tag des Eingangs des Ersuchens
amtlich festgesetzte Umrechnungskurs zu Grunde zu
legen.
  (2) Für die Vollstreckung der Geldstrafe gelten die Vor-
schriften der Justizbeitreibungsordnung, soweit dieses
Gesetz nichts anderes bestimmt.

   (3) Die Geldstrafe ist mit Eingang des Ersuchens fällig.
Über die Auslegung des Schuld- oder des Strafspruchs,
die Berechnung der erkannten Strafe, Einwendungen
gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung oder wenn
nach deutschem Recht die Voraussetzungen des § 459a
der Strafprozessordnung vorlägen, ist die Entscheidung
des Gerichtshofes herbeizuführen. Der Fortgang der Voll-
streckung wird hierdurch nicht gehemmt; die nach § 46
Abs. 2 zuständige Stelle kann die Vollstreckung jedoch

aufschieben oder unterbrechen. Die weitere Vollstreckung
zu einem späteren Zeitpunkt ist durch geeignete Maßnah-
men sicherzustellen; zu diesem Zweck sind die Durchsu-
chung des Verurteilten, dessen Wohnung und Gegenstän-

de sowie die Beschlagnahme von Gegenständen zulässig.

  (4) Die §§ 459b und 459c Abs. 2 und 3 der Strafprozess-
ordnung sind entsprechend anwendbar. Das Ergebnis der
Vollstreckung wird dem Gerichtshof mitgeteilt und die
beigetriebene Geldstrafe an ihn überwiesen.

   (5) Soweit der Gerichtshof wegen Uneinbringlichkeit der

Geldstrafe die gegen den Verurteilten wegen einer Tat

nach Artikel 5 des Römischen Statuts verhängte Freiheits-

strafe verlängert oder wegen Uneinbringlichkeit einer
wegen einer Tat nach Artikel 70 Abs. 1 des Römischen
Statuts verhängten Geldstrafe eine Freiheitsstrafe fest-
setzt, finden auf die Vollstreckung der Freiheitsstrafe die
§§ 41 und 42 Anwendung.
BGBl. 2002, Seite 2155 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2155
                           § 44
       Vollstreckung von Verfallsanordnungen
            (Zu Artikel 77 Abs. 2 Buchstabe b,
        Artikel 109 Abs. 2 des Römischen Statuts)
  (1) Anordnungen nach Artikel 77 Abs. 2 Buchstabe b
des Römischen Statuts (Verfallsanordnungen) werden
vollstreckt, wenn

1. der Gerichtshof unter Vorlage der vollständigen rechts-
   kräftigen und vollstreckbaren Erkenntnisse zum
   Schuldspruch und zum Strafspruch darum ersucht hat
   und
2. die in Betracht kommenden Gegenstände im Inland
   belegen sind.
  (2) Zur Vollstreckung ordnet das Gericht den Verfall des
Gegenstandes an. § 73 Abs. 2 bis 4, §§ 73a und 73b des
Strafgesetzbuches gelten entsprechend.
  (3) Wird der Verfall eines Gegenstandes angeordnet, so
geht das Eigentum an der Sache oder das verfallene
Recht mit der Bewilligung der Rechtshilfe durch die nach

§ 68 Abs. 1 zuständige Stelle auf den Gerichtshof über,

wenn es dem von der Anordnung Betroffenen zu dieser
Zeit zusteht. Vor der Bewilligung wirkt die Anordnung als
Veräußerungsverbot im Sinne des § 136 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs; das Verbot umfasst auch andere Verfü-
gungen als Veräußerungen. Gegenstände, deren Verfall
angeordnet worden ist, werden nach Bewilligung der
Rechtshilfe an den Gerichtshof herausgegeben.
  (4) Soweit in der Verfallsanordnung des Gerichtshofes
eine Entscheidung hinsichtlich der Rechte Dritter getrof-
fen wurde, ist diese bindend, es sei denn,
1. der Dritte hatte offensichtlich keine ausreichende Gele-
   genheit, seine Rechte geltend zu machen,

2. die Entscheidung ist unvereinbar mit einer im Inland
   getroffenen zivilrechtlichen Entscheidung in derselben
   Sache, oder
3. die Entscheidung bezieht sich auf Rechte Dritter an
   einem im Inland belegenen Grundstück oder Grund-
   stücksrecht; zu den Rechten Dritter gehören auch Vor-
   merkungen.

Liegt einer der Fälle des Satzes 1 vor, ist dem Gerichtshof
in dem Verfahren des § 68 Abs. 1 Gelegenheit zur Stellung-
nahme zu geben. Rechte Dritter an dem Gegenstand blei-
ben in dem vom Statut vorgesehenen Umfang bestehen.
Dritte, die den Umständen des Falles nach Rechte an dem
Gegenstand geltend machen könnten, erhalten vor der
Entscheidung Gelegenheit, sich zu äußern, soweit sie
sich nicht bereits vor dem Gerichtshof äußern konnten.
Sie können sich in jeder Lage des Verfahrens eines Bei-
stands bedienen.

  (5) Soweit bei einem Gegenstand auf Grund eines Ersu-

chens des Gerichtshofes die Anordnung des Verfalls in

Betracht kommt, kann er zur Sicherung des Verfallsver-

fahrens beschlagnahmt werden. Zu diesem Zweck kann

auch eine Durchsuchung vorgenommen werden. Die

Zuständigkeit richtet sich nach § 46 Abs. 3. Im Übrigen

gelten die §§ 111b bis 111h und 111l der Strafprozessord-

nung entsprechend. § 111k findet unter der Maßgabe ent-
sprechende Anwendung, dass vor einer Herausgabe an
den Verletzten die Stellungnahme des Gerichtshofes ein-
geholt wird; die Herausgabe unterbleibt, soweit sich der
Gerichtshof in seiner Stellungnahme gegen sie ausspricht.

                           § 45
Vollstreckung von Wiedergutmachungsanordnungen
                   (Zu Artikel 75 Abs. 2,
           Artikel 109 des Römischen Statuts)
  Wiedergutmachungsanordnungen, die auf die Zahlung
einer Geldsumme gerichtet sind, werden vollstreckt, wenn

1. der Gerichtshof unter Vorlage der vollständigen rechts-
   kräftigen und vollstreckbaren Erkenntnisse zum
   Schuldspruch und zum Strafspruch sowie der Anord-
   nung nach Artikel 75 des Römischen Statuts darum
   ersucht hat und
2. in dem Ersuchen angegeben wird, bis zu welcher Höhe
   die Wiedergutmachungsanordnung im Inland zu voll-
   strecken ist, sofern der Gerichtshof mehrere Staaten
   um Vollstreckung ersucht.
Im Übrigen richtet sich die Vollstreckung nach § 43.

                           § 46

                  Zuständigkeit,

    Anrufung des Bundesgerichtshofes, Beistand

   (1) Zuständige deutsche Stelle bei der Vollstreckung
von Freiheitsstrafen des Gerichtshofes (§§ 41 und 42) ist
die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in
dessen Bezirk die Einrichtung liegt, in der sich der Verur-
teilte in Haft befindet.
   (2) Zuständig für die Vollstreckung von Geldstrafen nach
§ 43 und von Wiedergutmachungsanordnungen nach § 45
ist die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in
dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz, in Erman-
gelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Lässt sich ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
nicht feststellen, ist die Staatsanwaltschaft bei dem Ober-
landesgericht zuständig, in dessen Bezirk Gegenstände
des Verurteilten belegen sind. Befinden sich Gegenstände
in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte, so
richtet sich die Zuständigkeit danach, welche Staatsan-
waltschaft zuerst mit der Sache befasst wurde. Solange
eine Zuständigkeit nach Satz 1 bis 3 nicht festgestellt wer-
den kann, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz der
Bundesregierung. Die erforderlichen gerichtlichen Anord-
nungen trifft das Oberlandesgericht. Die Entscheidungen
des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.

   (3) Die zur Vollstreckung einer Verfallsanordnung des
Gerichtshofes (§ 44) erforderlichen gerichtlichen Anord-
nungen trifft das Oberlandesgericht. Absatz 2 Satz 6 gilt
entsprechend. Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlan-
desgericht bereitet die Entscheidung vor. Örtlich zustän-
dig sind das Oberlandesgericht und die Staatsanwalt-
schaft bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der
Gegenstand belegen ist. Befinden sich Gegenstände in

den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte, so rich-

tet sich die Zuständigkeit danach, welches Oberlandesge-

richt oder, solange noch kein Oberlandesgericht befasst

ist, welche Staatsanwaltschaft zuerst mit der Sache

befasst wurde. Solange eine Zuständigkeit nach Satz 2

oder Satz 3 nicht festgestellt werden kann, richtet sich die

Zuständigkeit nach dem Sitz der Bundesregierung.

  (4) Für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht gelten
§ 20 Abs. 2 und 3, § 21 Abs. 1 und 4, §§ 22, 23, 29 Abs. 4,
§ 33 sowie die Vorschriften des 11. Abschnittes des Ersten
Buches der Strafprozessordnung mit Ausnahme der dorti-
BGBl. 2002, Seite 2156 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2156
gen §§ 140 bis 143 entsprechend. § 31 gilt entsprechend
mit der Maßgabe, dass ein Beistand zu bestellen ist, wenn
1. wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage
   die Mitwirkung eines Beistands geboten erscheint oder

2. ersichtlich ist, dass der Verfolgte seine Rechte nicht
   selbst hinreichend wahrnehmen kann.

                          Teil 5
              Sonstige Rechtshilfe

                           § 47
                        Grundsatz

                  (Zu Artikel 93 Abs. 1,

     Artikel 96 Abs. 1 und 2 des Römischen Statuts)

  (1) Vorbehaltlich § 58 Abs. 2 wird dem Gerichtshof auf
Ersuchen sonstige Rechtshilfe nach Maßgabe des Römi-
schen Statuts und dieses Gesetzes geleistet.
  (2) Rechtshilfe im Sinne des Absatzes 1 ist jede Unter-
stützung, die dem Gerichtshof bei dessen Tätigkeit auf
Grund des Römischen Statuts gewährt wird, unabhängig
davon, ob die Rechtshilfehandlung von einem Gericht
oder einer Behörde vorzunehmen ist.

  (3) Hält die für die Bewilligung der Rechtshilfe zuständi-
ge Behörde die Voraussetzungen für die Leistung der
Rechtshilfe für gegeben, so ist die für die Leistung der
Rechtshilfe zuständige Behörde hieran gebunden. § 50
bleibt unberührt.
   (4) Die Behandlung konkurrierender Ersuchen um sons-
tige Rechtshilfe richtet sich nach Artikel 93 Abs. 9 Buch-
stabe a des Römischen Statuts. Soweit Artikel 90 des
Römischen Statuts anzuwenden ist, findet § 4 entspre-
chende Anwendung.

                           § 48

                Aufschub der Erledigung
   In den Fällen der Artikel 93 Abs. 3 bis 5, 9 Buchstabe b,
Artikel 94 Abs. 1 und Artikel 95 des Römischen Statuts
kann die Erledigung aufgeschoben werden, bis feststeht,
wie in Übereinstimmung mit dem Römischen Statut weiter
in Bezug auf das Ersuchen zu verfahren ist.

                           § 49
                      Zuständigkeit

   (1) Soweit die Rechtshilfe durch eine Staatsanwalt-
schaft geleistet wird, ist örtlich die Staatsanwaltschaft
zuständig, in deren Bezirk die Rechtshilfehandlung vorzu-
nehmen ist. Sind Rechtshilfehandlungen in den Bezirken
verschiedener Staatsanwaltschaften vorzunehmen, so
richtet sich die Zuständigkeit danach, welche der zustän-
digen Staatsanwaltschaften zuerst mit der Sache befasst
wurde. Solange eine Zuständigkeit nach Satz 1 oder
Satz 2 nicht festgestellt werden kann, richtet sich die
Zuständigkeit nach dem Sitz der Bundesregierung.

  (2) Absatz 1 ist auf die gerichtliche Zuständigkeit ent-
sprechend anwendbar, soweit richterliche Handlungen
zur Leistung der Rechtshilfe erforderlich oder sonstige
gerichtliche Entscheidungen zu treffen sind.
  (3) Zuständig für die gerichtliche Entscheidung über die
Herausgabe von Gegenständen nach § 50 Abs. 1 Satz 2,

für die Anordnung einer Beschlagnahme und Durchsu-
chung von Gegenständen (§ 52 Abs. 1 und 2) und einer
Vermögensbeschlagnahme (§ 52 Abs. 4), für die Haftent-
scheidungen im Falle einer vorübergehenden Übernahme
(§ 55 Abs. 1) und einer Verbringung (§ 55 Abs. 6) sowie für
die gerichtlichen Anordnungen im Falle einer Telekommu-
nikationsüberwachung (§ 59 Abs. 1) und einer Maßnahme
ohne Wissen des Betroffenen (§ 59 Abs. 2) ist das Ober-
landesgericht. Im Falle einer vorübergehenden Übernah-
me ist das Oberlandesgericht örtlich zuständig, in dessen
Bezirk die Stelle ihren Sitz hat, welche die Rechtshilfe-
handlung vornehmen soll. Im Falle einer Verbringung fin-
det § 36 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.
   (4) Soweit die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts
begründet ist, bereitet die Staatsanwaltschaft bei dem

Oberlandesgericht die Entscheidung vor und trifft die zu

ihrer Durchführung erforderlichen Maßnahmen. Sie ist
auch zuständig für die Anordnung und Durchführung einer
vorübergehenden Übergabe (§ 54), die Vorbereitung der
Entscheidung über die Bewilligung der Herausgabe von
Gegenständen und die Durchführung der bewilligten Her-
ausgabe. Im Falle einer vorübergehenden Übergabe ist
die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht örtlich
zuständig, in dessen Bezirk die Freiheitsentziehung voll-
zogen wird.

                           § 50

               Gerichtliche Entscheidung
  (1) Die Rechtshilfe darf in den Fällen des § 52 Abs. 1, 2
und 4, § 55 Abs. 1 und 6, § 59 Abs. 1 und 2 nur bewilligt
werden, wenn das Oberlandesgericht die für die Vornah-
me der Handlungen erforderlichen Maßnahmen erlassen
hat. Das Oberlandesgericht entscheidet ferner über die
Zulässigkeit der Herausgabe von Gegenständen auf
Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht
oder auf Antrag desjenigen, der geltend macht, er würde
durch die Herausgabe in seinen Rechten verletzt werden.
Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unan-
fechtbar.
  (2) Für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht gelten
§ 20 Abs. 2 und 3, § 21 Abs. 1 und 4, §§ 22, 29 Abs. 4
Satz 2, § 31 Abs. 1, § 33 sowie die Vorschriften des 11.
Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozessordnung
mit Ausnahme der dortigen §§ 140 bis 143 entsprechend.
Für das weitere Verfahren gilt § 23 Abs. 1, 2 und 4 mit der
Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des in § 23
Abs. 1 genannten Antrags des Verfolgten der Antrag des
von einer Maßnahme nach § 52 Abs. 1, 2 oder 4 Betroffe-
nen tritt und unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzun-
gen des § 23 Abs. 1 und 2 auch dann auf Antrag des
Betroffenen eine erneute Entscheidung über die Vornah-
me der Rechtshilfehandlung ergeht, wenn der Betroffene
vor der erstmaligen Anordnung der Maßnahme nicht
gehört worden ist.

  (3) Ist ein anderes Gericht als das Oberlandesgericht für
die Leistung der Rechtshilfe zuständig und hält es die Vor-
aussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe für nicht
gegeben, so begründet es seine Auffassung und holt die
Entscheidung des Oberlandesgerichts ein. Das Oberlan-
desgericht entscheidet ferner auf Antrag der Staatsan-
waltschaft bei dem Oberlandesgericht darüber, ob die
Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe gege-
ben sind. Die Rechtshilfe darf nicht bewilligt werden, wenn
das Oberlandesgericht entschieden hat, dass die Voraus-
BGBl. 2002, Seite 2157 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2157
setzungen für die Leistung der Rechtshilfe nicht vorliegen.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist für die
Gerichte und Behörden, die für die Leistung der Rechtshil-

fe zuständig sind, bindend.

  (4) Für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht gelten
§ 20 Abs. 2 und 3, § 21 Abs. 1 und 4, §§ 22, 23 Abs. 1, 2
und 4, § 29 Abs. 4 Satz 2, § 31 Abs. 1, § 33 sowie die Vor-
schriften des 11. Abschnittes des Ersten Buches der
Strafprozessordnung mit Ausnahme der dortigen §§ 140
bis 143 entsprechend.

                           § 51
            Herausgabe von Gegenständen

  (1) Unbeschadet der Bestimmung des § 58 Abs. 3 wer-
den auf Ersuchen einer zuständigen Stelle des Gerichts-
hofes Gegenstände herausgegeben,

1. die als Beweismittel für ein Verfahren vor dem

   Gerichtshof dienen können,

2. die ein vom Gerichtshof wegen einer seiner Gerichts-

   barkeit unterliegenden Tat Verfolgter oder ein Beteilig-

   ter unmittelbar oder mittelbar durch diese Tat oder als

   Entgelt für solche Gegenstände erlangt haben kann.

  (2) Die Herausgabe ist zulässig, wenn
1. eine Entscheidung einer zuständigen Stelle des
   Gerichtshofes vorgelegt wird, die die Beschlagnahme
   der Gegenstände oder das Einfrieren im Sinne des Arti-
   kels 93 Abs. 1 Buchstabe k des Römischen Statuts
   anordnet, und
2. gewährleistet ist, dass Rechte Dritter unberührt bleiben
   und unter Vorbehalt herausgegebene Gegenstände
   auf Verlangen unverzüglich zurückgegeben werden.

   (3) Soweit die herauszugebenden Gegenstände perso-
nenbezogene Daten des Verfolgten enthalten, ist bei der
Herausgabe darauf hinzuweisen, dass die enthaltenen
Daten nur zur Erfüllung der dem Gerichtshof nach dem
Römischen Statut übertragenen Aufgaben verwendet
werden dürfen. Sind mit den personenbezogenen Daten
des Verfolgten weitere personenbezogene Daten eines
Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur
mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Über-
mittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berech-
tigte Interessen des Verfolgten oder eines Dritten an deren
Geheimhaltung offensichtlich überwiegen.

                           § 52

              Beschlagnahme und
     Durchsuchung, Vermögensbeschlagnahme
   (1) Gegenstände, deren Herausgabe an den Gerichtshof
in Betracht kommt, können, auch schon vor Eingang des
Ersuchens um Herausgabe, beschlagnahmt oder sonst
sichergestellt werden. Zu diesem Zweck kann auch eine
Durchsuchung vorgenommen werden.

  (2) Gegenstände können unter den Voraussetzungen
des § 51 Abs. 1 Nr. 1 auch dann beschlagnahmt oder
sonst sichergestellt werden, wenn dies zur Erledigung
eines nicht auf Herausgabe der Gegenstände gerichteten
Ersuchens erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entspre-
chend.
   (3) Unbeschadet der Bestimmung des § 49 Abs. 3 und 4
sind die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten (§ 152
des Gerichtsverfassungsgesetzes) bei Gefahr im Verzug
befugt, die Beschlagnahme und die Durchsuchung ent-

sprechend den Vorschriften der Strafprozessordnung
anzuordnen.

  (4) Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen

des § 51 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 können auf Ersuchen des
Gerichtshofes das im Inland befindliche Vermögen oder
einzelne Vermögensgegenstände eines Betroffenen,
gegen den wegen einer Tat nach Artikel 5 des Römischen
Statuts die Anklage bestätigt (Artikel 61 des Römischen
Statuts) oder ein Haftbefehl erlassen (Artikel 58 des Römi-
schen Statuts) worden ist, mit Beschlag belegt werden.
§ 51 Abs. 2 Nr. 1 findet entsprechende Anwendung. Die
Beschlagnahme umfasst auch das Vermögen, das dem
Beschuldigten später zufällt. Absatz 1 Satz 2 gilt entspre-
chend.

   (5) Unbeschadet der Bestimmung des § 49 Abs. 3 und 4
kann die Staatsanwaltschaft bei Gefahr im Verzug die
Beschlagnahme nach Absatz 4 vorläufig anordnen. Eine

vorläufige Anordnung nach Satz 1 tritt außer Kraft, wenn

sie nicht binnen drei Tagen vom Gericht bestätigt wird.

  (6) Die Beschlagnahme nach Absatz 4 wird auf Ersu-

chen des Gerichtshofes aufgehoben, spätestens jedoch

nachdem das die Beschlagnahme anordnende Gericht

Kenntnis davon erlangt hat, dass der Haftbefehl aufgeho-
ben wurde oder das Verfahren im ersten Rechtszug been-
det ist. Die §§ 291, 292 und 293 Abs. 2 der Strafprozess-
ordnung finden auf eine Beschlagnahme nach Absatz 4
oder Absatz 5 entsprechende Anwendung.

                           § 53
         Persönliches Erscheinen von Zeugen

  (1) Ersucht der Gerichtshof um persönliches Erscheinen
einer Person, die sich im Inland auf freiem Fuß befindet,
als Zeuge zur Vernehmung, zur Gegenüberstellung oder
zur Einnahme eines Augenscheins, so können die Ord-
nungsmittel angeordnet werden, die im Falle der Ladung
durch ein deutsches Gericht oder eine deutsche Staatsan-
waltschaft verhängt werden könnten.

  (2) Soweit der Gerichtshof einer Person zusichert, ihre
Aussage nicht zu verwenden, dürfen die Angaben der Per-
son ohne ihre Zustimmung im Umfang der Zusicherung
des Gerichtshofes in einem deutschen Strafverfahren
nicht verwertet werden. Aussagen vor dem Gerichtshof
dürfen ohne Zustimmung der Person in einem deutschen
Strafverfahren auch nicht verwertet werden, wenn die Per-
son verpflichtet war, vor dem Gerichtshof Angaben zu
machen, sie nach deutschem Recht aber die Angaben
hätte verweigern können.

                           § 54

              Vorübergehende Übergabe
  (Zu Artikel 93 Abs. 1 und 7 des Römischen Statuts)

   Wer sich im Inland in Untersuchungs- oder Strafhaft
befindet oder auf Grund der Anordnung einer freiheitsent-
ziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung unter-
gebracht ist, wird auf Ersuchen des Gerichtshofes für dort
gegen einen anderen geführte Ermittlungen oder ein dort
anhängiges, gegen einen anderen gerichtetes Verfahren
zu einer Beweiserhebung oder einem anderen in Artikel 93
Abs. 7 Buchstabe a Satz 1 des Römischen Statuts vorge-
sehenen Zweck dem Gerichtshof oder den Behörden
eines vom Gerichtshof bezeichneten Staates vorüberge-
hend übergeben, wenn
BGBl. 2002, Seite 2158 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2158
1. er sich nach Belehrung zu Protokoll des Richters bei
   dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Einrichtung
   liegt, in der er verwahrt wird, damit einverstanden

   erklärt hat,

2. nicht zu erwarten ist, dass infolge der Übergabe der
   Zweck des Strafverfahrens oder der Strafvollstreckung
   beeinträchtigt werden wird,

3. gewährleistet ist, dass der Betroffene während der Zeit
   seiner Übergabe mit Ausnahme von Maßnahmen
   wegen Taten nach Artikel 70 und 71 des Römischen
   Statuts nicht bestraft, einer sonstigen Sanktion unter-
   worfen oder durch Maßnahmen, die nicht auch in sei-
   ner Abwesenheit getroffen werden können, verfolgt
   werden wird und dass er im Falle seiner Freilassung
   den Gaststaat oder den vom Gerichtshof bezeichneten
   Staat verlassen darf, und
4. gewährleistet ist, dass der Betroffene unverzüglich
   nach der Beweiserhebung zurückübergeben werden
   wird, es sei denn, dass darauf verzichtet worden ist.

Das Einverständnis (Satz 1 Nr. 1) kann nicht widerrufen

werden. Die aus Anlass der Übergabe erlittene Freiheits-

entziehung wird auf die im Inland zu vollziehende Frei-

heitsentziehung angerechnet. § 27 Abs. 4 gilt entspre-

chend. Dies gilt nicht für Freiheitsstrafen, die gemäß

Artikel 70 Abs. 3 des Römischen Statuts vom Gerichtshof

verhängt und vollstreckt worden sind.

                           § 55
    Vorübergehende Übernahme und Verbringung

   (1) Wer sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder
auf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden
Maßregel untergebracht ist, wird auf Ersuchen des
Gerichtshofes für dort geführte Ermittlungen oder für ein
dort anhängiges Verfahren zu einer Beweiserhebung in
den Geltungsbereich dieses Gesetzes vorübergehend
übernommen und zum vereinbarten Zeitpunkt oder auf
Ersuchen des Gerichtshofes außer im Falle des Verzichts
des Gerichtshofes zurückübergeben, wenn gewährleistet
ist, dass der Übernommene im Falle eines Verzichts des

Gerichtshofes auf die Rückübergabe in einem ausländi-
schen Staat Aufnahme findet. Gegen den Betroffenen wird
vor Durchführung der vorübergehenden Übernahme
durch schriftlichen Haftbefehl die Haft angeordnet, wenn

der Gerichtshof hierum bittet oder die Rückübergabe
sonst nicht gewährleistet wäre.

  (2) In dem Haftbefehl sind anzuführen
1. der Betroffene,

2. das Ersuchen um Beweiserhebung in Anwesenheit des
   Betroffenen,
3. die Angaben des Gerichtshofes zu der Stelle, an wel-
   che die Rückübergabe erfolgen soll, sowie
4. der Haftgrund.

§ 13 Abs. 3, § 14 Abs. 1, 2 Satz 1 und 3, Abs. 5 sowie § 18
gelten entsprechend.

  (3) Der Haftbefehl wird aufgehoben, wenn

1. der Gerichtshof mitteilt, dass eine Inhaftierung nicht
   mehr erforderlich ist,

2. der Gerichtshof die Zustimmung nach Absatz 4 Satz 2
   erteilt,

3. der Betroffene an den Gerichtshof oder an einen vom

   Gerichtshof bezeichneten Staat zurückübergeben wird
   oder
4. der Gerichtshof auf die Rückübergabe verzichtet.

  (4) Über Einwendungen des Betroffenen gegen den
Übernahmehaftbefehl oder gegen dessen Vollzug ent-
scheidet das Oberlandesgericht. Mit Zustimmung des
Gerichtshofes kann das Oberlandesgericht den Übernah-
mehaftbefehl aufheben oder dessen Vollzug aussetzen.
§ 116 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, §§ 116a, 123 und 124 Abs. 1,
2 Satz 1, Abs. 3 der Strafprozessordnung gelten entspre-
chend. Stimmt der Gerichtshof einer Aufhebung oder
Außervollzugsetzung des Übergabehaftbefehls nicht zu,
wird der Betroffene unverzüglich dem Gerichtshof oder
den Behörden eines von ihm bezeichneten Staates
zurückübergeben. Der Betroffene wird bis zum Vollzug der
Rückübergabe in Haft gehalten.
  (5) Das Oberlandesgericht entscheidet über eine Fort-

dauer der Übernahmehaft, wenn der Verfolgte auf Grund

des Übernahmehaftbefehls insgesamt zwei Monate in

Haft ist. Die Haftprüfung wird jeweils nach zwei Monaten

wiederholt. Das Oberlandesgericht kann anordnen, dass

die Haftprüfung innerhalb einer kürzeren Frist vorgenom-

men wird. Absatz 4 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

  (6) Wer sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder
auf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden
Maßregel untergebracht ist, wird auf Ersuchen des
Gerichtshofes für dort gegen einen anderen geführte
Ermittlungen oder ein dort anhängiges, gegen einen ande-
ren gerichtetes Verfahren zu einer Beweiserhebung durch
den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht und nach
der Beweiserhebung zurückverbracht. Absatz 1 Satz 2
sowie Absatz 2 bis 5 gelten mit der Maßgabe entspre-
chend, dass an die Stelle der Frist des Absatzes 5 von
zwei Monaten eine Frist von einem Monat tritt. Ferner fin-
den § 14 Abs. 5, §§ 18, 20 Abs. 2, § 37 Abs. 4 und 5
Satz 1, 2 und 4 entsprechende Anwendung.

                          § 56

                 Schutz von Personen
                 (Zu Artikel 93 Abs. 1

          Buchstabe j des Römischen Statuts)

  Die Vorschriften zum Schutz von Opfern von Straftaten
und zum Schutz von Personen, die an einem deutschen
Strafverfahren beteiligt sind, finden auf mutmaßliche
Geschädigte einer der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes
unterliegenden Straftat oder auf Zeugen in einem Verfah-
ren vor dem Gerichtshof entsprechende Anwendung.

                          § 57
                     Zustellungen
         (Zu Artikel 58 Abs. 7 Satz 4, Artikel 93
      Abs. 1 Buchstabe d des Römischen Statuts)

  (1) Für das Verfahren bei Zustellungen gelten die Vor-
schriften der Zivilprozessordnung entsprechend.

  (2) Die Zustellung einer Ladung des Gerichtshofes an
den Beschuldigten im Wege der Ersatzzustellung ist aus-
geschlossen.
BGBl. 2002, Seite 2159 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2159
                           § 58
             Weitergabe von dienstlich
     erlangten Erkenntnissen und Informationen

   (1) Auf Ersuchen einer zuständigen Stelle des Gerichts-
hofes werden vorbehaltlich des Absatzes 3 dem Gerichts-
hof im Rahmen seiner Zuständigkeit von deutschen
Gerichten und Behörden dienstlich erlangte Erkenntnisse
in dem Umfang übermittelt, in dem dies gegenüber einem
deutschen Gericht oder einer deutschen Staatsanwalt-
schaft zur Durchführung eines Strafverfahrens zulässig
wäre, wenn gewährleistet ist, dass
1. Auskünfte aus dem Bundeszentralregister und
   Erkenntnisse, die durch eine Telekommunikations-
   überwachung (§ 59 Abs. 1) oder eine sonstige Maßnah-
   me ohne Wissen des Betroffenen (§ 59 Abs. 2) erlangt
   worden sind, nicht an Stellen außerhalb des Gerichts-
   hofes übermittelt werden, und
2. sonstige Erkenntnisse nur nach vorheriger Zustim-
   mung der nach § 68 Abs. 1 zuständigen Stelle an Stel-
   len außerhalb des Gerichtshofes übermittelt werden.
Bei der Übermittlung der Erkenntnisse ist in geeigneter
Weise auf die nach deutschem Recht geltenden Höchst-
fristen für die Aufbewahrung der Erkenntnisse sowie
darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Erkenntnisse
nur zur Erfüllung der dem Gerichtshof nach dem Römi-
schen Statut übertragenen Aufgaben verwendet werden
dürfen. Stellt sich heraus, dass unrichtige Erkenntnisse
oder Erkenntnisse, die nicht hätten übermittelt werden
dürfen, übermittelt worden sind, ist der Gerichtshof un-
verzüglich zu unterrichten und um Berichtigung oder
Löschung der Erkenntnisse zu ersuchen.
  (2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 dürfen Erkenntnisse im
Sinne des Absatzes 1 mit Ausnahme von Auskünften aus
dem Bundeszentralregister dem Gerichtshof ohne Ersu-
chen übermittelt werden, wenn die Voraussetzungen nach
Absatz 1 Satz 1 im Übrigen erfüllt sind und die Übermitt-
lung geeignet ist,

1. ein Verfahren vor dem Gerichtshof einzuleiten,

2. ein dort bereits eingeleitetes Verfahren zu fördern oder
3. ein Rechtshilfeersuchen des Gerichtshofes vorzuberei-
   ten.
Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
  (3) Ersucht der Gerichtshof um Übermittlung von Infor-

mationen, die einem deutschen Gericht oder einer deut-

schen Behörde von einem ausländischen Staat oder einer
zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung mit der Bitte
um vertrauliche Behandlung überlassen wurden, so dür-
fen die Informationen dem Gerichtshof nicht übermittelt
werden, solange die Zustimmung des Urhebers nach Arti-
kel 73 Satz 1 des Römischen Statuts nicht vorliegt. Der
Gerichtshof ist zu unterrichten.

                           § 59

       Telekommunikationsüberwachung und
 sonstige Maßnahmen ohne Wissen des Betroffenen

                  (Zu Artikel 93 Abs. 1
           Buchstabe l des Römischen Statuts)
  (1) Die Anordnung der Überwachung der Telekommuni-
kation (§ 100a der Strafprozessordnung) und die Über-
mittlung der durch die Überwachung erlangten Erkennt-
nisse sind nur zulässig, wenn

1. die Entscheidung eines Richters des Gerichtshofes
   vorgelegt wird, die die Telekommunikationsüberwa-
   chung anordnet,

2. die weiteren Voraussetzungen der Strafprozessord-
   nung für die Anordnung der Maßnahme mit der Maßga-
   be vorliegen, dass an die Stelle der in § 100a Abs. 1
   Satz 1 der Strafprozessordnung genannten Straftaten
   die in Artikel 5 des Römischen Statuts genannten
   Straftaten treten, und
3. gewährleistet ist, dass die Vorschriften der Strafpro-
   zessordnung über die Benachrichtigung der von der
   Maßnahme betroffenen Person (§ 101 Abs. 1 der Straf-
   prozessordnung), über die Verwendung der erlangten
   Informationen in anderen Strafverfahren vor dem
   Gerichtshof (§ 100b Abs. 5 der Strafprozessordnung)
   und über die Vernichtung (§ 100b Abs. 6 der Strafpro-
   zessordnung) beachtet werden.
  (2) Auf Ersuchen des Gerichtshofes werden die in
§ 100c Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten
Maßnahmen ohne Wissen des Betroffenen angeordnet.
Absatz 1 gilt entsprechend.

                           § 60
       Anwesenheit bei Rechtshilfehandlungen

       (Zu Artikel 99 Abs. 1 des Römischen Statuts)
  Angehörigen und Bevollmächtigten des Gerichtshofes
sowie anderen im Ersuchen des Gerichtshofes genannten
Personen wird auf Ersuchen die Anwesenheit bei der Vor-
nahme von Rechtshilfehandlungen im Inland gestattet; sie
können Fragen oder Maßnahmen anregen. Die Angehöri-
gen des Gerichtshofes können Niederschriften sowie
Ton-, Bild- oder Videoaufzeichnungen der Rechtshilfe-
handlung fertigen. Soweit die betroffenen Personen
zustimmen, sind Ton-, Bild- und Videoaufzeichnungen
auch zulässig, ohne dass hierfür die Voraussetzungen der
Strafprozessordnung vorliegen. Aufzeichnungen, die nach
Satz 3 angefertigt worden sind, dürfen in einem deutschen

Strafverfahren nicht verwertet werden.

                           § 61
                Gerichtliche Anhörungen
       (Zu Artikel 3 Abs. 2 des Römischen Statuts)

  (1) Auf Ersuchen des Gerichtshofes wird diesem gestat-

tet, gerichtliche Anhörungen im Inland durchzuführen.

  (2) Auf die Vollstreckung einer Geldstrafe nach Artikel 71
Abs. 1 des Römischen Statuts findet § 43 entsprechende
Anwendung.

                           § 62
   Unmittelbare Erledigung durch den Gerichtshof

                 (Zu Artikel 99 Abs. 4
          Buchstabe b des Römischen Statuts)

   Auf besonderes Ersuchen wird Angehörigen und
Bevollmächtigten des Gerichtshofes in Absprache mit den
zuständigen deutschen Behörden gestattet, Vernehmun-
gen, Augenscheinseinnahmen und ähnliche Beweiserhe-
bungen im Inland selbständig vorzunehmen. Die Rechts-
hilfe kann unter Bedingungen im Sinne des Artikels 99
Abs. 4 Buchstabe b des Römischen Statuts bewilligt wer-
den. Die Anordnung und Durchführung von Zwangsmaß-
BGBl. 2002, Seite 2160 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2160
nahmen bleibt in allen Fällen den zuständigen deutschen
Behörden vorbehalten und richtet sich nach deutschem
Recht.

                           § 63
       Einleitung eines deutschen Strafverfahrens
       (Zu Artikel 70 Abs. 4 des Römischen Statuts)

  Ersucht der Gerichtshof nach Artikel 70 Abs. 4 Buchsta-
be b des Römischen Statuts um Einleitung eines Strafver-
fahrens gegen eine Person, die einer Tat nach Artikel 70
Abs. 1 des Römischen Statuts verdächtigt wird, so wird
der Gerichtshof sobald wie möglich von dem auf Grund
des Ersuchens Veranlassten unterrichtet. Nach Abschluss
des Verfahrens wird ihm eine Ausfertigung oder eine
beglaubigte Abschrift der endgültigen Entscheidung über-
sandt. Überlassene Gegenstände und Akten sind zurück-
zugeben, sofern der Gerichtshof darum ersucht.

                          Teil 6

             Ausgehende Ersuchen

                           § 64
             Form und Inhalt der Ersuchen

                   (Zu Artikel 93 Abs. 10,
         Artikel 96 Abs. 4 des Römischen Statuts)
   An den Gerichtshof nach Artikel 93 Abs. 10 Buchstabe a
des Römischen Statuts gerichtete Ersuchen um Rechts-
hilfe oder Überstellung sowie die beizufügenden Unter-
lagen müssen die in Artikel 96 Abs. 1 in Verbindung mit
Abs. 4 des Römischen Statuts vorgeschriebene Form
und den in Artikel 96 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 des
Römischen Statuts bezeichneten Inhalt haben.

                           § 65
                    Rücküberstellung
  (1) Wer für ein im Inland gegen ihn geführtes Strafverfah-
ren auf Ersuchen unter der Bedingung späterer Rücküber-
stellung vom Gerichtshof vorübergehend überstellt wor-

den ist, wird zum vereinbarten Zeitpunkt an den Gerichts-

hof oder die Behörden eines von ihm bezeichneten Staa-
tes zurücküberstellt, sofern der Gerichtshof nicht darauf
verzichtet. Gegen den Verfolgten wird vor Durchführung
der vorübergehenden Überstellung durch schriftlichen
Haftbefehl die Haft angeordnet, wenn der Gerichtshof die
Übergabe von dem Halten in der Haft abhängig macht
oder wenn die Rücküberstellung sonst nicht gewährleistet
wäre. Die auf Grund einer Anordnung nach Satz 2 erlittene
Haft wird auf eine im deutschen Strafverfahren verhängte
Strafe entsprechend § 51 des Strafgesetzbuches ange-
rechnet.

  (2) Auf den Haftbefehl findet § 55 Abs. 2 entsprechende
Anwendung. Im Übrigen gelten § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 1, 2
Satz 1 und 3, Abs. 5, §§ 18 und 55 Abs. 3 bis 5 ent-
sprechend. Über Einwendungen gegen den Rücküber-
stellungshaftbefehl oder den Antrag auf dessen Außervoll-
zugsetzung entscheidet das Oberlandesgericht erst,
wenn die Haft auf Grund des Rücküberstellungshaftbe-
fehls vollzogen wird.
  (3) Die Haftentscheidung trifft das Oberlandesgericht, in
dessen Bezirk das mit dem inländischen Strafverfahren
befasste Gericht seinen Sitz hat, vor Erhebung der öffent-

lichen Klage das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die
das Verfahren führende Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat.
Die Entscheidung ist unanfechtbar. Zuständig für die
Anordnung und Durchführung der Rücküberstellung ist
die Staatsanwaltschaft bei dem nach Satz 1 zuständigen
Oberlandesgericht.

                            § 66

                  Vorübergehende
         Übergabe für ein deutsches Verfahren
  (1) Wer sich auf Grund einer Anordnung des Gerichtsho-
fes in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet und einem
deutschen Gericht oder einer deutschen Behörde auf
Ersuchen unter der Bedingung der späteren Rücküberga-
be für ein gegen einen anderen geführtes inländisches
Strafverfahren zu einer Beweiserhebung vorübergehend
übergeben worden ist, wird zum vereinbarten Zeitpunkt
dem Gerichtshof oder den Behörden eines von ihm
bezeichneten Staates zurückübergeben, sofern der

Gerichtshof nicht darauf verzichtet. Gegen den Verfolgten
wird vor Durchführung der vorübergehenden Übergabe
durch schriftlichen Haftbefehl die Haft angeordnet, wenn
der Gerichtshof die Übergabe von dem Halten in der Haft
abhängig macht oder wenn die Rückübergabe sonst nicht
gewährleistet wäre. Auf den Haftbefehl findet § 55 Abs. 2
entsprechende Anwendung. Im Übrigen gelten § 13
Abs. 3, § 14 Abs. 1, 2 Satz 1 und 3, Abs. 5, §§ 18, 55 Abs. 3
bis 5 sowie § 65 Abs. 3 entsprechend.
   (2) Wer sich im Inland in Untersuchungs- oder Strafhaft
befindet oder auf Grund der Anordnung einer freiheitsent-
ziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung unter-
gebracht ist, kann zu einer Beweiserhebung für ein im
Inland geführtes Strafverfahren dem Gerichtshof vorüber-
gehend übergeben werden, wenn die Voraussetzungen
des § 54 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 vorliegen. § 49 Abs. 4 Satz 2
und 3 sowie § 54 Satz 2 bis 5 gelten entsprechend.

                            § 67
                      Bedingungen

  Bedingungen, die der Gerichtshof an die Rechtshilfe

geknüpft hat, sind zu beachten.

                          Teil 7

           Gemeinsame Vorschriften

                            § 68
               Zuständigkeit des Bundes

   (1) Über Rechtshilfeersuchen des Gerichtshofes und
über die Stellung von Ersuchen an den Gerichtshof um
Rechtshilfe entscheidet das Bundesministerium der Justiz
im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und mit ande-
ren Bundesministerien, deren Geschäftsbereich von der
Rechtshilfe betroffen wird. Ist für die Leistung der Rechts-
hilfe eine Behörde zuständig, die dem Geschäftsbereich
eines anderen Bundesministeriums angehört, so tritt die-
ses an die Stelle des Bundesministeriums der Justiz; die
Entscheidung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Justiz und dem Auswärtigen Amt. Die
nach den Sätzen 1 und 2 zuständigen Bundesministerien
können die Ausübung ihrer Befugnisse im Einzelfall auf
nachgeordnete Bundesbehörden übertragen. Die Bun-
BGBl. 2002, Seite 2161 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2161
desregierung kann im Einzelfall die Ausübung der Befug-
nis, über ein Ersuchen des Gerichtshofes nach Teil 5
dieses Gesetzes zu entscheiden und den Gerichtshof um
Rechtshilfe zu ersuchen, auf eine Landesregierung über-
tragen. Die Landesregierungen können die ihnen nach
Satz 4 übertragene Befugnis auf eine andere nach Lan-
desrecht zuständige Behörde übertragen.
  (2) Das Bundesministerium der Justiz entscheidet im
Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und mit anderen
obersten Bundesbehörden, deren Geschäftsbereich
betroffen wird, insbesondere über

1. die Unterbreitung einer Situation nach Artikel 14 Abs. 1
   des Römischen Statuts,

2. die Mitteilung nach Artikel 18 Abs. 2 des Römischen
   Statuts und die Einlegung einer Beschwerde nach Arti-
   kel 18 Abs. 4 des Römischen Statuts,
3. die Erklärung einer Anfechtung nach Artikel 19 Abs. 2
   des Römischen Statuts,

4. die Einlegung der Beschwerde nach Artikel 19 Abs. 6

   des Römischen Statuts,
5. einen Verfahrensbeitritt nach Artikel 72 Abs. 4 des
   Römischen Statuts,

6. die Einlegung einer Beschwerde nach Artikel 82 Abs. 2
   des Römischen Statuts oder
7. das Ersuchen um Befreiung nach Artikel 101 Abs. 2
   des Römisches Statuts.

   (3) Soweit nach dem Römischen Statut oder diesem
Gesetz Beratungen mit dem Gerichtshof oder Mitteilun-
gen an den Gerichtshof vorgesehen sind, ist Absatz 1
Satz 1 entsprechend anwendbar. Werden Tatsachen, die
nach dem Römischen Statut oder diesem Gesetz Bera-

tungen mit dem Gerichtshof erforderlich machen, einer
anderen als der nach Satz 1 zuständigen Stelle bekannt,
unterrichtet diese Stelle die nach Satz 1 für die Führung
der Beratungen zuständige Stelle unverzüglich. Soweit
dem Gerichtshof bestimmte Umstände mitzuteilen sind

oder seine Entscheidung oder Zustimmung einzuholen

ist, ergreift die nach Satz 1 zuständige Stelle die hierfür
erforderlichen Maßnahmen. In dringenden Fällen kann
die Stelle, der die mitteilungspflichtigen Umstände oder
die Tatsachen, die eine Entscheidung oder Zustimmung
des Gerichtshofes erforderlich machen, zuerst bekannt

werden, den Gerichtshof vorab über die Umstände oder

die Tatsachen in Kenntnis setzen.

  (4) Die Befugnisse des Bundeskriminalamtes zur
Datenübermittlung, Ausschreibung und Identitätsfeststel-
lung auf ein Ersuchen des Gerichtshofes richten sich nach
§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundeskriminalamtgesetzes
und § 15 Abs. 1 bis 3 des Bundeskriminalamtgesetzes.

                           § 69
            Deutsches Strafverfahren und
     früheres Strafverfahren vor dem Gerichtshof

                   (Zu Artikel 20 Abs. 2,

        Artikel 70 Abs. 2 des Römischen Statuts)

  (1) Niemand darf wegen eines in Artikel 5 des Römi-
schen Statuts bezeichneten Verbrechens oder einer in
Artikel 70 Abs. 1 des Römischen Statuts bezeichneten
Straftat, derentwegen er vom Gerichtshof bereits verurteilt

oder freigesprochen wurde, vor ein anderes Gericht
gestellt werden.
   (2) Wird in einem gegen eine Person im Inland geführten
Strafverfahren bekannt, dass die Person wegen aller oder
eines Teils der dem deutschen Verfahren zu Grunde lie-
genden Taten vom Gerichtshof bereits rechtskräftig verur-
teilt oder freigesprochen wurde, wird das Verfahren hin-
sichtlich der Taten, über die der Gerichtshof entschieden
hat, auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Ist das Verfah-
ren bei Gericht anhängig, bedarf es zur Einstellung eines
Gerichtsbeschlusses.

  (3) Einer zu treffenden Entscheidung über die Entschä-
digung für Strafverfolgungsmaßnahmen wird die Ent-
scheidung des Gerichtshofes zur Schuld- und Straffrage
zu Grunde gelegt.

                           § 70
                    Benachrichtigung

          (Zu Artikel 27 des Römischen Statuts)

  Richtet sich ein Ersuchen des Gerichtshofes um Über-
stellung oder sonstige Rechtshilfe gegen ein Mitglied des
Deutschen Bundestages oder ein Gesetzgebungsorgan
eines Landes oder auf Ermittlungshandlungen in deren
Räumen, so unterrichtet das Bundesministerium der
Justiz oder die sonst nach § 68 Abs. 1 zuständige Stelle
den Präsidenten der Körperschaft, welcher der Betroffene
angehört oder die von der erbetenen Ermittlungshandlung
betroffen wird, über den Eingang des Ersuchens. Durch
geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die
Durchführung des Verfahrens vor dem Gerichtshof oder
des Überstellungsverfahrens infolge der Unterrichtung
nicht gefährdet wird.

                           § 71

                          Kosten
                      (Zu Artikel 100,
        Artikel 107 Abs. 2 des Römischen Statuts)

  Auf die Erstattung der vom Gerichtshof zu tragenden

Kosten der Rechtshilfe kann verzichtet werden.

                           § 72
     Anwendung anderer Verfahrensvorschriften

  Soweit dieses Gesetz keine besonderen Verfahrensvor-

schriften enthält, gelten die Vorschriften des Gerichtsver-

fassungsgesetzes und des Einführungsgesetzes zum
Gerichtsverfassungsgesetz, der Strafprozessordnung und
des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung, des
Strafgesetzbuches, des Jugendgerichtsgesetzes und der
Abgabenordnung sinngemäß.

                           § 73
           Einschränkung von Grundrechten
   Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Arti-
kel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der
Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des

Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10

Abs. 1 des Grundgesetzes), der Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und des Aus-
lieferungsverbotes (Artikel 16 Abs. 2 Satz 1 des Grund-
gesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes ein-
geschränkt.
BGBl. 2002, Seite 2162 — Originalseite als Abbildung
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                        Artikel 2

                Gesetz über das
   Ruhen der Verfolgungsverjährung und die
  Gleichstellung der Richter und Bediensteten
     des Internationalen Strafgerichtshofes

                            §1

           Ruhen der Verfolgungsverjährung
   Die Verfolgungsverjährung für der deutschen Gerichts-
barkeit unterliegende Straftaten (§ 78 des Strafgesetzbu-
ches) ruht in den Fällen des § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des

Strafgesetzbuches ab der Übergabe der Person an den
durch das Römische Statut des Internationalen Strafge-

richtshofes vom 17. Juli 1998 (BGBl. 2000 II S. 1393)
errichteten Internationalen Strafgerichtshof oder den Voll-
streckungsstaat bis zu ihrer Rückgabe an die deutschen
Behörden oder ihre Freilassung durch den Gerichtshof
oder den Vollstreckungsstaat.

                            §2

     Gleichstellung der Richter und Bediensteten

  Für die Anwendung der §§ 331 bis 336, 338 des Straf-
gesetzbuches auf eine Bestechungshandlung, die sich auf
eine künftige richterliche Handlung oder Diensthandlung
bezieht, stehen gleich:
1. einem Richter:

   ein Richter des Internationalen Strafgerichtshofes,
2. einem sonstigen Amtsträger:

   ein Amtsträger und ein sonstiger Bediensteter des

   Internationalen Strafgerichtshofes.

                        Artikel 3

        Änderung der Strafprozessordnung
   Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zu-
letzt geändert durch Artikel 11 Nr. 12 des Gesetzes vom
20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946), wird wie folgt geändert:
1. In § 154b Abs. 2 der Strafprozessordnung werden
   nach dem Wort „ausgeliefert“ die Wörter „oder an
   einen internationalen Strafgerichtshof überstellt“ ein-
   gefügt.

2. § 456a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „ausgeliefert“
      die Wörter „ , an einen internationalen Strafgerichts-
      hof überstellt“ eingefügt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ausgeliefer-
           te“ die Wörter „ , der Überstellte“ eingefügt.
       bb) In Satz 3 wird nach dem Wort „Ausgelieferte“
           das Wort „ , Überstellte“ eingefügt.

                        Artikel 4
  Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
  Nach § 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I
S. 1077), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom

27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, wird
folgender § 21 eingefügt:

                           „§ 21
   Die §§ 18 bis 20 stehen der Erledigung eines Ersuchens
um Überstellung und Rechtshilfe eines internationalen
Strafgerichtshofes, der durch einen für die Bundesrepu-
blik Deutschland verbindlichen Rechtsakt errichtet wurde,
nicht entgegen.“

                         Artikel 5

          Änderung des Gesetzes über

  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
  Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Straf-
sachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni
1994 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch Artikel 16
des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574),
wird wie folgt geändert:

1. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

                             „ § 9a

                      Auslieferung und
      Verfahren vor internationalen Strafgerichtshöfen
      (1) Die Auslieferung ist nicht zulässig, wenn ein inter-
   nationaler Strafgerichtshof, der durch einen für die
   Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Rechtsakt
   errichtet wurde, gegen den Verfolgten wegen der Tat
   ein rechtskräftiges Strafurteil oder eine Entscheidung
   mit entsprechender Rechtswirkung erlassen oder das
   Strafverfahren unanfechtbar eingestellt hat und nach

   dem Errichtungsakt in diesem Falle die Verfolgung

   durch andere Stellen untersagt ist. Führt der in Satz 1
   bezeichnete Gerichtshof wegen der Tat ein Strafver-
   fahren und liegt eine Entscheidung im Sinne des Sat-

   zes 1 des Gerichtshofes bei Eingang des Ausliefe-
   rungsersuchens noch nicht vor, wird die Entscheidung
   über die Zulässigkeit der Auslieferung zurückgestellt.
   Eine vorübergehende Auslieferung (§ 37) scheidet aus.
      (2) Ersuchen sowohl ein ausländischer Staat als
   auch ein Gerichtshof im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
   um Übergabe des Verfolgten zur Strafverfolgung oder
   Strafvollstreckung (konkurrierende Ersuchen) und ent-
   hält der Errichtungsakt des Gerichtshofes oder enthal-
   ten die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsvor-
   schriften Bestimmungen, die die Behandlung mehrerer
   Ersuchen regeln, so richtet sich die Behandlung der
   Ersuchen nach diesen Bestimmungen. Enthalten
   weder der Errichtungsakt noch die zu seiner Aus-
   führung erlassenen Rechtsvorschriften Bestimmungen
   zur Behandlung konkurrierender Ersuchen, räumt aber

   der Errichtungsakt dem Verfahren des Gerichtshofes
   Vorrang vor dem Verfahren des ausländischen Staates
   ein, wird dem Ersuchen des Gerichtshofes Vorrang
   gegeben.“

2. § 18 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 18
                   Fahndungsmaßnahmen
      Liegt ein Auslieferungsersuchen vor und ist der Auf-
   enthalt des Verfolgten nicht bekannt, so können die
   erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung des Auf-
   enthaltes und zur Festnahme des Verfolgten ergriffen
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   werden. Zur Anordnung einzelner Fahndungsmaßnah-
   men bedarf es keines gesonderten Ersuchens. Zustän-

   dig für die Ausschreibung zur Festnahme ist die
   Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht. Die
   Vorschriften des Abschnitts 9a der Strafprozessord-
   nung sind entsprechend anwendbar.“

3. § 67a wird wie folgt gefasst:
                            „§ 67a

       Rechtshilfe für internationale Strafgerichtshöfe

      Für Ersuchen eines internationalen Strafgerichtsho-
   fes um sonstige Rechtshilfe in strafrechtlichen Angele-
   genheiten gelten die Vorschriften des Fünften Teils ent-
   sprechend, soweit nicht spezialgesetzliche Vorschrif-
   ten eine abschließende Regelung treffen.“

4. § 74a wird wie folgt gefasst:

                            „§74a

               Internationale Strafgerichtshöfe

      Für die Entscheidung über Ersuchen eines interna-
   tionalen Strafgerichtshofes um sonstige Rechtshilfe in
   strafrechtlichen Angelegenheiten gilt § 74 entspre-
   chend, soweit nicht spezialgesetzliche Vorschriften
   eine abschließende Regelung treffen.“

                        Artikel 6
              Neubekanntmachung
       des Gesetzes über die internationale
            Rechtshilfe in Strafsachen
  Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut
des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Straf-
sachen in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gel-
tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                        Artikel 7

                Änderung des
     Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes

  Das Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetz vom 10. April
1995 (BGBl. I S. 485) wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Vorbehaltlich des Satzes 2 wird dem Gerichtshof
   auf Ersuchen für Verfahren wegen Straftaten, die seiner
   Gerichtsbarkeit unterliegen, sonstige Rechtshilfe
   gemäß dem Fünften Teil des Gesetzes über die inter-
   nationale Rechtshilfe in Strafsachen geleistet. §§ 47,
   49 bis 52, 53 Abs. 2, §§ 58 und 59 des IStGH-Gesetzes
   finden entsprechende Anwendung.“

2. § 5 Abs. 2 und 3 wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:

     „(2) Auf die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur

   Ausführung des Römischen Statuts des Internationa-

   len Strafgerichtshofes vom 17. Juli 1998 übernomme-
   nen Fälle der Vollstreckung einer vom Gerichtshof ver-
   hängten Freiheitsstrafe finden die §§ 41, 42, 47 Abs. 1
   des IStGH-Gesetzes mit der Maßgabe entsprechende
   Anwendung, dass zeitige Freiheitsstrafe bis zu einer
   Höchstdauer von 30 Jahren vollstreckt wird.“

3. § 6 wird wie folgt gefasst:

                                 „§ 6

                 Vorrechte und Immunitäten
      (1) Das Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über
   die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen
   (BGBl. 1980 II S. 941) findet auf den Gerichtshof sowie
   die Angehörigen der Anklagebehörde und der Kanzlei
   Anwendung.

     (2) Den Richtern, dem Leiter der Anklagebehörde
   und dem Kanzler des Gerichtshofes stehen die Vor-
   rechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
   zu, die Diplomaten nach dem Völkerrecht eingeräumt
   werden.

      (3) Auf andere Personen, die nicht dem Gerichtshof
   angehören, aber an einem vor ihm geführten Verfahren
   beteiligt sind, findet Artikel VI Abschnitt 22 des Über-

   einkommens vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte
   und Immunitäten der Vereinten Nationen (BGBl. 1980 II
   S. 941) entsprechende Anwendung, soweit dies für die

   reibungslose Wahrnehmung der Aufgaben des
   Gerichtshofes erforderlich ist.“

                         Artikel 8

Änderung des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes
  Das Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetz vom 4. Mai 1998
(BGBl. I S. 843) wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Vorbehaltlich des Satzes 2 wird dem Gerichtshof
   auf Ersuchen für Verfahren wegen Straftaten, die seiner
   Gerichtsbarkeit unterliegen, sonstige Rechtshilfe
   gemäß dem Fünften Teil des Gesetzes über die inter-
   nationale Rechtshilfe in Strafsachen geleistet. Die
   §§ 47, 49 bis 52, 53 Abs. 2, §§ 58 und 59 des IStGH-
   Gesetzes finden entsprechende Anwendung.“

2. § 5 Abs. 2 und 3 wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:

     „(2) Auf die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur
   Ausführung des Römischen Statuts des Internationa-
   len Strafgerichtshofes vom 17. Juli 1998 übernomme-
   nen Fälle der Vollstreckung einer vom Gerichtshof ver-
   hängten Freiheitsstrafe finden die §§ 41, 42, 46 Abs. 1
   des IStGH-Gesetzes mit der Maßgabe entsprechende
   Anwendung, dass zeitige Freiheitsstrafe bis zu einer
   Höchstdauer von 30 Jahren vollstreckt wird.“

3. § 6 wird wie folgt gefasst:
                                 „§ 6

                 Vorrechte und Immunitäten
      (1) Das Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über
   die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen
   (BGBl. 1980 II S. 941) findet auf den Gerichtshof sowie

   die Angehörigen der Anklagebehörde und der Kanzlei

   Anwendung.

     (2) Den Richtern, dem Leiter der Anklagebehörde
   und dem Kanzler des Gerichtshofes stehen die Vor-
   rechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
   zu, die Diplomaten nach dem Völkerrecht eingeräumt
   werden.
BGBl. 2002, Seite 2164 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2164
      (3) Auf andere Personen, die nicht dem Gerichtshof
   angehören, aber an einem vor ihm geführten Verfahren
   beteiligt sind, findet Artikel VI Abschnitt 22 des Über-

   einkommens vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte

   und Immunitäten der Vereinten Nationen (BGBl. 1980 II

   S. 941) entsprechende Anwendung, soweit dies für
   die reibungslose Wahrnehmung der Aufgaben des
   Gerichtshofes erforderlich ist.“

                        Artikel 9

   Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
  Das Bundeskriminalamtgesetz vom 7. Juli 1997 (BGBl. I
S. 1650), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes
vom 9. Januar 2002 (BGBI. I S. 361), wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort
   „Angelegenheiten“ die Wörter „oder der Vorschriften
   über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen
   Strafgerichtshof“ eingefügt.

2. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort
      „Staates“ die Wörter „oder eines internationalen
      Strafgerichtshofes, der durch einen für die Bundes-

      republik Deutschland verbindlichen Rechtsakt
      errichtet wurde,“ eingefügt.
   b) In der Nummer 1 werden nach dem Wort „Ausliefe-
      rungshaft“ die Wörter „oder Überstellungshaft“ ein-

      gefügt.

                       Artikel 10
  Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
  In § 49 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Arti-
kel 31 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467)
geändert worden ist, werden nach dem Wort „Strafsa-
chen“ die Wörter „oder des IStGH-Gesetzes“ eingefügt.

                       Artikel 11

               Änderung der
  Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
  Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juni 2002
(BGBI. I S. 1815), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Neunten Abschnitts wird wie folgt
   gefasst:

                    „Neunter Abschnitt
                         Gebühren in
            Verfahren nach dem Gesetz über die
          internationale Rechtshilfe in Strafsachen
         und in Verfahren nach dem IStGH-Gesetz“.
2. § 106 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Für die Beistandsleistungen nach dem Gesetz
       über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

      und nach dem IStGH-Gesetz erhält der Rechtsan-
      walt die Hälfte der Gebühr des § 83 Abs. 1 Nr. 1.“

   b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 83 Abs. 2

      Nr. 1“ durch die Angabe „§ 83 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1“

      ersetzt.

3. § 107 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Ist der Rechtsanwalt gerichtlich bestellt worden,
   so erhält er anstelle der gesetzlichen Gebühr das Vier-
   fache der sich nach § 106 ergebenden Mindestbeträge
   aus der Staatskasse, jedoch nicht mehr als die Hälfte
   des Höchstbetrages.“

                        Artikel 12
Änderung der Justizverwaltungskostenordnung
   Die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 2 des Gesetzes vom 23. April 2002 (BGBI. I S. 1406),
wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden
      1. in Justizverwaltungsangelegenheiten,

      2. im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in straf-

          rechtlichen Angelegenheiten nach dem Gesetz
          über die internationale Rechtshilfe in Strafsa-
          chen und
      3. in der Zusammenarbeit mit dem Internationalen
         Strafgerichtshof nach dem IStGH-Gesetz
      von den Justizbehörden des Bundes und in An-
      gelegenheiten nach Nummer 203 und den Ab-
      schnitten 3 und 4 des Gebührenverzeichnisses von
      den Justizbehörden der Länder Kosten (Gebühren
      und Auslagen) nach diesem Gesetz erhoben.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

       „(2) § 4 Abs. 8, § 5 Abs. 2 bis 4, § 6 Abs. 3 und § 13
      sind auch dann anzuwenden, wenn von Justiz-
      behörden der Länder Kosten in den in Absatz 1
      Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Angelegenheiten er-
      hoben werden.“

2. § 4 Abs. 8 wird wie folgt gefasst:

    „(8) Im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in straf-
   rechtlichen Angelegenheiten und in der Zusammenar-
   beit mit dem Internationalen Strafgerichtshof wird eine
   Dokumentenpauschale nicht erhoben.“

3. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
           „Im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in
           strafrechtlichen Angelegenheiten und in der
           Zusammenarbeit mit dem Internationalen
           Strafgerichtshof werden abweichend von
           Absatz 1 die Auslagen erhoben, die in den
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       Nummern 9002 bis 9010, 9012 bis 9015 des
       Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostenge-
       setz bezeichnet sind.“
   bb) Satz 2 wird aufgehoben.

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Für den Vollzug der Haft nach dem Gesetz über die
   internationale Rechtshilfe in Strafsachen oder nach
   dem IStGH-Gesetz werden Kosten erhoben.“
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

     „(4) Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten nicht,
   wenn nach § 75 des Gesetzes über die internationa-
   le Rechtshilfe in Strafsachen oder nach § 71 des

                             Das vorstehende Gesetz wird

       IStGH-Gesetzes auf die Erhebung von Kosten ver-
       zichtet worden ist.“

 4. § 6 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) Im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in straf-
    rechtlichen Angelegenheiten und in der Zusammenar-
    beit mit dem Internationalen Strafgerichtshof haftet der
    Verfolgte oder Verurteilte nicht nach Absatz 1 Nr. 1.“

                         Artikel 13

                       Inkrafttreten
   Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.

hiermit ausgefertigt. Es ist
                           im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                              Berlin, den 21. Juni 2002
                                             Der Bundespräsident
                                                Johannes
Rau
                                              Der Bundeskanzler
                                              Gerhard Schröder
                                   Die Bundesministerin der Justiz
                                          Däubler-Gmelin

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 2144. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 957ff7c2d9aedaa4….