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Artikel 5 · BT-Drs. 14/8527 · S. 99

Zu Artikel 5 (Änderung des Gesetzes über die inter-

Zu Artikel 5 (Änderung des Gesetzes über die inter-
nationale Rechtshilfe in Strafsachen)
Nummer 1
§ 9a Abs. 1: Nach Artikel 20 Abs. 2 des Statuts ist eine
Strafverfolgung durch die zuständigen Stellen eines Staates
verboten, wenn der Gerichtshof über das der Person durch
die Strafverfolgungsbehörden dieses Staates vorgeworfene
Verhalten bereits entschieden und die Person verurteilt oder
freigesprochen hat. An dieses Verbot der doppelten Strafver-
folgung sind alle Vertragsstaaten des Statuts gebunden.
Übertragen auf den zwischenstaatlichen Auslieferungsver-
kehr bedeutet es, dass eine Auslieferung an einen ausländi-
schen Staat nicht erfolgen darf, wenn der Gerichtshof den
Verfolgten bereits wegen der Taten, wegen derer der auslän-
dische Staat um Auslieferung zur Strafverfolgung ersucht,
den Verfolgten verurteilt oder freigesprochen hat.
Das IRG behandelt das Verbot der doppelten Strafverfol-
gung bislang nur in § 9 für das Verhältnis einer konkurrie-
renden Gerichtsbarkeit zwischen Deutschland und dem um
Auslieferung ersuchenden Staat. Daher muss, um die Kon-
sequenzen aus der Vorgabe des Statuts ziehen, eine neue
Bestimmung in das IRG eingestellt werden.
Da das Verbot der doppelten Strafverfolgung in der oben
aufgezeigten Weise auch im Verhältnis zum IStGHJ (vgl.
Artikel 10 Abs. 1 des IStGHJ-Statut) sowie den IStGHR
(vgl. Artikel 9 Abs. 1 IStGHR-Statut) gilt, wird die Rege-
lung so gefasst, dass sie auf alle drei Strafgerichtshöfe an-
wendbar ist. Gleichzeitig wird hierdurch aber keine gene-
relle Geltung des bislang völkergewohnheitsrechtlich noch
nicht anerkannten Grundsatzes des Verbots der doppelten
Strafverfolgung vorweggenommen, da die Auslieferung nur
dann unzulässig ist, wenn der Errichtungsakt des zwischen-
oder überstaatlichen Gerichts ein Verbot der doppe

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.441 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 14/8527, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 567.967–575.408 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.29) +D1D2D3 · Prüfwert 232af6eef5eec214….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP