Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 31 Durchführung der mündlichen Verhandlung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/31?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Von Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, der Verfolgte und sein Beistand (§ 40) zu benachrichtigen. Bei der mündlichen Verhandlung muß ein Vertreter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht anwesend sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/31?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Befindet sich der Verfolgte in Haft, so ist er vorzuführen, es sei denn, daß er auf die Anwesenheit in der Verhandlung verzichtet hat oder daß der Vorführung weite Entfernung, Krankheit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen. Wird der Verfolgte zur mündlichen Verhandlung nicht vorgeführt, so muß ein Beistand (§ 40) seine Rechte in der Verhandlung wahrnehmen. In diesem Fall ist ihm für die mündliche Verhandlung ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn er noch keinen Beistand hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/31?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Befindet sich der Verfolgte auf freiem Fuß, so kann das Oberlandesgericht sein persönliches Erscheinen anordnen. Erscheint der ordnungsgemäß geladene Verfolgte nicht und ist sein Fernbleiben nicht genügend entschuldigt, so kann das Oberlandesgericht die Vorführung anordnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/31?asof=2019-06-10#abs-4 (4) In der mündlichen Verhandlung sind die anwesenden Beteiligten zu hören. Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
Änderungsverlauf
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10.12.2019 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I 2128)
BGBl. 2019 I S. 2128
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.