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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1974, S. 1713

BGBl. 1974 I S. 1713 · 15.883 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1974, Seite 1713 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1713
  1974                          Ausgegeben zu Bonn am 8. August 1974
      Tag
   31. 7. 74   Gesetz zur Neuregelung des Volljährigkeitsalters
                   400-2, 404-l, '.102-2, 315-1, 361-1, 2162-1, 451-1,
                                                                                    1713

  Teil I                                                                       Z 1997 A

                                                                                Nr.87
    Inhalt                                                                       Seite
                                                                                 1713
7110-1, 701-1, 7100-1, 7146-6
   31. 7. 74   Zweite Vcronlmmg über die Dringlichkeit von Ausgaben für Bauvorhaben in der Renten-
               versid1ernng der Arbeiler (2. BauDrVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       1717
                   B20-1-2

                                                    Hinweis auf andere

Verkündungsblätter
               Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1718
               RPchtsvorschrifl.en der Europäischen Gemeinschaften . .

                                                     Gesetz
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1718
                                     zur Neuregelung des Volljährigkeitsalters
                                                                   Vom

  Der Bundestag           hat     das       folgende Gesetz
schlossen:

                             Artikel 1
       Ä.nderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

  Das Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt ge-
ändert:

 1. § 2 erbJlt fol9cnde Fassun9:

                                    ,,§ 2
     Die Volljährigkeit tritl mit der Vollendung
   des achtzehnten Lebensjahres ein."

 2. Die §§ 3, 4 und 5 werden aufgehoben.

 3. In § 6 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort
    ,,Trunksucht" die Worte „oder Rauschgiftsucht"
    eingefügt.

 4. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    ,, (2) Ein Minderjähriger, der verheiratet ist
   oder war, kann selbständig einen Wohnsitz be-

   gründen und aufheben."

 5. § 1597 Abs. 2 wird aufgehoben.
31. Juli 1974

  be-         6. § 1600 k Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 wird aufge-
                 hoben.

            6a. § 1610 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
                   ,, (2) Der Unterhalt umfaßt den gesamten Le-
                  bensbedarf einschließlich der Kosten einer ange-
                  messenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer
                  der Erziehung bedürftigen Person auch die Ko-
                  sten der Erziehung."

              7. § 1633 erhält folgende Fassung:
                                                    ,,§   1633
                     Die Sorge für die Person eines Minderjähri-
                  gen, der verheiratet ist oder war, beschränkt
                  sich auf die Vertretung in den persönlichen
                  Angelegenheiten."

              8. § 1726 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

                   „Zur Ehelicherklärung ist die Einwilligung des
                   Kindes und, wenn das Kind minderjährig ist, die
                   Einwilligung der Mutter erforderlich."

              9. § 1747 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

                   „Ein minderjähriges eheliches Kind kann nur
                   mit Einwilligung der Eltern, ein minderjähriges
BGBl. 1974, Seite 1714 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1714
1714                                BundesgesetzblaH, Jahrgang 1974, Te:il I

    nichteheliches Kind kann nur mit Einwilligung
    der Mutter an Kindes Stc1tt angenommen wer-
    den."

10. § 1822 Nr. 5 erhält folgende Fc1ssung:
    „5. zu einem Miet- uder Pachtvertrag oder
        einem cmderen Vertrage, durch den der
        Mündel zu wiederkehrenden Leistungen
        verpflichlel wird, wenn das Vertragsver-
        hältnis li:in~Jer cils ein Jahr nach dem Ein-
        tritt der Volljä_hri~Jkeit dE!s Mündels fort-
        dauern soll;"

11. In § 1827 Abs. 2 werden die Worte „das acht-
    zehnte Lebensjahr" durch die Worte „das vier-
    zehnte Lebensjahr" ers(~lzt.

                      Artikel 2
             Änderung des Ehegesetzes

l. § 1 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 16 des Kontroll-
  rats (Ehegesetz) vom 20. Februar 1946 (Amtsblatt
  des Kontrollrats in Deutschland S. 77, 294). zu-
  letzt geändert durch das Gesetz über die recht-
  liche Stellung der nichtehelichen Kinder vom
  19. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1243). ver-

  liert seine Wirksamkeit. Dies gilt nicht im Land

  Berlin.

2. § 1 erhält folgende Fassung:

                            ,,§ 1
    (1) Eine Ehe soll nicht vor Eintritt der Voll-

  jährigkeit eingegangen werden.

     (2) Das Vormundschaftsgericht kann auf An-
  trag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen,
  wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr voll-
  endet hat und sein künftiger Ehegatte volljährig

  ist."

                      Artikel 3

        Änderung des Rechtspflegergesetzes
  § 14 Nr. 1 des Rechtspflegergesetzes vom 5. No-
vember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2065), zuletzt ge-

ändert durch Artikel 94 des Einführungsgesetzes
zum Strafgesetzbuch vom 2. Mdrz 1974 (Bundesge-
setzbl. l S. 469, 558). wird aufgehoben.

                      Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten
         der freiwilligen Ge-richtsb-arke-it
   Das Gesetz über die Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 20. Mai 1898 (Reichsgesetzbl.
S. 369, 771). zuletzt gedndert durch Artikel 105 des
Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom
2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469, 563). wird wie
folgt gedndert:

1. § 56 wird aufgehoben.

2. § 196 wird aufgehoben.

                       Artikel 5
            Änderung der Kostenordnung

  Die Kostenordnung in der Fassung vom 26. Juli
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 960), zuletzt geändert
durch Artikel 117 des Einführungsgesetzes zum
Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetz-
blatt I S. 469, 567), wird wie folgt geändert:

1. In § 91 wird die Zahl „99" durch die Zahl „98"
   ersetzt.

2. § 99 wird aufgehoben.

                       Artikel 6
    Ä.nderung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt

   Das Gesetz für Jugendwohlfahrt in der Fassung
der Bekanntmachung vom 6. August 1970 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1197), zuletzt geändert durch Artikel 77
des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom
2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469, 554), wird wie
folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „junge

   Menschen über 21 Jahre" durch die Worte „Per-

   sonen über 18 Jahre" ersetzt.

2. § 48 a Abs. 1 Nr. 1 wird aufgehoben.

3. In § 48 a Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort bis"     II

   hinter .,§ 1597 Abs. 1" durch das Wort „und"
   ersetzt.

4. In § 62 werden die Worte „das 20. Lebensjahr"
   durch die Worte das 17. Lebem;jahr" ersetzt.
                      11

5. In § 64 Satz 1 werden die Worte „das 20. Lebens-

   jahr" durch die Worte „das 17. Lebensjahr" er-
   setzt.

6. In § 67 Abs. 4 werden die Worte das 20. Lebens-
                                      11

   jahr" durch die Worte „das 17. Lebensjahr"
   ersetzt.

7. In § 68 Abs. 1 Satz 4 werden die Worte „voll-
   endete 20. Lebensjahr" durch die Worte „voll-
   endete 17. Lebensjahr" ersetzt.

8. Nach § 75 wird folgender neuer § 75 a eingefügt:
                           .. § 75a

      (1) Ist im Rahmen der Freiwilligen Erzie-
   hungshilfe oder der Fürsorgeerziehung eine Maß-
   nahme zur schulischen oder beruflichen Bildung
   einschließlich der Berufsvorbereitung eingeleitet
   worden, so kann diese Maßnahme über den Zeit-
   punkt des Eintritts der Volljährigkeit hinaus
   fortgesetzt werden, wenn der Volljährige dies
   beantragt und sich bereit erweist, am Erfolg der
   Maßnahme mitzuwirken. E>er Antrag kann auch
BGBl. 1974, Seite 1715 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1715
  schon innerhalb eines Zeitraumes von sechs Mo-
  naten vor Eintritt der Volljährigkeit gestellt
  werden.

     (2) § 85 gilt entsprecbend."

                      Artikel 7

       Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
  Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 1. März 1973 (Bundesgesetzbl. I
S. 149), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Ein-
führungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469, 525), wird wie folgt
geändert:

1. In § 105 Abs. 1 werden die in Bezug genommenen
  Vorschriften ,,§§ 4 bis 32" durcb die Worte ,,§§ 4
  bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entspre-
  chend" ersetzt.

2. § 107 erhält folgende Fassung:

                          ,,§ 107
                   Gerichtsverfassung
    Von den Vorschriften über die Jugendgerichts-
  verfassung gelten die §§ 33, 34 Abs. 1 und §§ 35
  bis 38 für Heranwachsend1e entsprediend."

3. § 109 erhält folgende Fassung:
                          ,,§   109
                        Verfahren
     (1) Von den Vorschriften über das Jugendstraf-
  verfahren (§§ 43 bis 81) sind im Verfahren gegen
  einen Heranwachsenden §§ 43, 50 Abs. 3, § 68
  Nr. 1, 3 und § 73 entsprechend anzuwenden. Die
  Jugendgerichtshilfe und in geeigneten Fällen
  auch die Schule werden von der Einleitung und
  dem Ausgang des Verfahrens unterrichtet. Sie
  benachrichtigen den Staatsanwalt, wenn ihnen
  bekannt wird, daß gegen den Besdmldigten noch
  ein anderes Strafverfahren anhängig ist. Die
  Offentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn
  dies im Interesse des Heranwachsenden geboten
  ist.
     (2) Wendet der Richter Jugendstrafrecht an
   (§ 105), so gelten auch die §§ 45, 47 Abs. 1 Nr. C

  2, Abs. 2, 3, §§ 52, 54 Abs. 1, §§ 55 bis 66, 74, 79

  Abs. 1 und § 81 entsprechend. § 66 ist auch dann

  anzuwenden, wenn die einheitlicbe Festsetzung

  von Maßnahmen oder Jugendstrafe nach § 105

  Abs. 2 unterblieben ist."

4. § 110 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
   ,,(1) Von den Vorschriften über die Vollstrek-
  kung und den Vollzug bei Jugendlichen gelten
  § 82 Abs. 1, §§ 83 bis 93 a für Heranwachsende
  entsprechend, soweit der Richter Jugendstraf-
  recht angewendet (§ 105) und nach diesem Gesetz
  zulässige Maßnahmen oder Jugendstrafe ver-
  hängt hat."

                            Artikel 8
          Änderung der Handwerksordnung

   Die Handwerksordnung in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 28. Dezember 1965 (Bundesge-
setzbl. 1966 I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 175
des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbudi vom

2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469, 587), wird wie
folgt geändert:

1. § 71 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
   ,,2. volljährig ist,".

2. § 96 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
   ,,Das Wahlrecht kann nur von volljährigen Per-
   sonen ausgeübt werden."

3. § 97 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 1 c) erhält folgende Fassung:
      ,,c) am Wahltag volljährig sind und".

   b) In Nummer 2 b) werden die Worte „das fünf-
      undzwanzigste Lebensjahr vollendet haben"
      durch die Worte „volljährig sind" ersetzt.

4. § 98 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

    ,,(3) Wählbar zum Wahlmann ist jeder wahl-
   berechtigte Geselle, der volljährig ist."

5. § 99 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
   ,, 1. am Wahltag volljährig sind,".

                            Artikel 9

          Änderung weiterer Bundesgesetze
 1. In § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen
   Regelung des Rechts der Industrie- und Handels-
   kammern vom 18. Dezember 1956 (Bundesgesetz-
   blatt I S. 920), zuletzt geändert durch § 103 des
   Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969
   Bundesgesetzbl. I S. 1112), werden die Worte
   „das 25. Lebensjahr vollendet haben" durch die
   Worte „volljährig sind" ersetzt.

2. § 57 a Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung in der

   Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1900

   (Reichgesetzbl. S. 871), zuletzt geändert durch das

   Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 15. März 1974

   (Bundesgesetzbl. _I S. 721, 1193), erhält folgende

   Fassung:
   n3. noch nidit volljährig ist."

3. § 21 Abs. 1 Nr. 3 des Eidigesetzes vom 11. Juli
   1969 (Bundesgesetzbl. I S. 759), zuletzt geändert
   durch Artikel 184 des Einführungsgesetzes zum
   Strafgesetzbudi vom 2. März 1974 (Bundesgesetz-
   blatt I S. 469, 590), erhält folgende Fassung:
   ,,3. der Wäger minderjährig ist."
BGBl. 1974, Seite 1716 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1716
1716                                  Bundesgesetzblaitt, Jahrg,ang 1974, Te,iil I

                        Artikel 10
                  1J berga.ngsvorschriften

1. Ist vor dem lnk rd l lln~len dieses      Gesetzes ein
     Antrag i:luf Belrciun9 einer Frau vom Erfordernis
     der EhemündirJkeil gestellt worden, so gelten
     hierfür die bishc>ri~ien Vorschriften.
2. Ist einer Frnu vor dem Inkrafttreten dieses Ge-
   setzes Befreiung vom .Erfordernis der Ehemündig-
   keit erteilt worden, so steht. der Eheschließung
   § J des Ehegesetzes in der Fassung des Artikels 2

   Nr. 2 nicht cnl!Je~Jcn. Dies ~Jilt auch, wenn einer
   Frau nach Nummer I die Befreiung vom Erforder-
   nis der Ehemündigkeit erteilt wird.
3.      (l) Eine Rente nach § 590 Abs. 2 und § 1268
     l\bs. 2 Nr. 2 der Rcichsvcrsic;herungsordnung in
     der Fdssung der Bekc:1rrnlinachrmg vom 15. De-
     zember 1924 (Reichsgeselzbl. 1 S. 779), zuletzt ge-
     ändert durch /\ rtikel 252 des fönführnngsgesetzes
     zum StrafgcseL·lbuc:h vom 2. März 1974 (Bundes-
     gesetzbl. l S. 469, 6D), § 45 Abs. 2 Nr. 2 des Ange-
     stelltenversicherungsgesetzes in der Fassung der
     Bekanntmachung vom 28. Mai 1924 (Reichsgesetz-
     blatt I S. 563), zuletzt gectndert durch Artikel 253
     des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom
     2. März 1974 (Bundesgeselzbl. I S. 469, 618), und
     § 69 Abs. 2 Nr. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes
     in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli
     1926 (Reichsgesetzbl. I S. 369), zuletzt geändert
     durch Artikel 254 des Einführungsgesetzes zum

   Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetz-
   blatt I S. 469, 619), auf die bei Inkrafttreten dieses
   Gesetzes wegen der Erziehung eines waisen-
   rentenberechtigten Kindes Anspruch besteht und
   deren Voraussetzungen entfallen, weil das Kind
   auf Grund dieses Gesetzes volljährig wird, ist bis
   zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das
   21. Lebensjahr vollendet, zu zahlen. Satz 1 gilt
   insoweit nicht, als die Voraussetzungen für die
   Rente aus Gründen entfallen, die vom Alter des

   Kindes unabhängig sind.
     (2) Wird das Kind innerhalb von drei Jahren
   nach Inkrafttreten dieses Gesetzes volljährig, so
   wird die Rente nach Absatz 1 bis zum Ablauf des
   Monats gezahlt, in dem die Dreijahresfrist endet.
   Absatz 1 Satz 2 gilt.

                         Artikel 11
                        Berlin-Klausel

  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsg·esetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

                         Artikel 12
                        Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                               sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

                                 Bonn, den 31. Juli 1974
                                             Der Bundespräsident
                                                   Scheel
                                 Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
                                               Genscher
                                      Der Bundesminister der Justiz
                                               Dr. Vogel
                                          Der Bundesminister
                                  für Jugend, Familie und Gesundheit
                                           Katharina Focke

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1974 I S. 1713. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 2097f49b019a8f9d….