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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1974, S. 1713
BGBl. 1974 I S. 1713 · 15.883 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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1974 Ausgegeben zu Bonn am 8. August 1974
Tag
31. 7. 74 Gesetz zur Neuregelung des Volljährigkeitsalters
400-2, 404-l, '.102-2, 315-1, 361-1, 2162-1, 451-1,
1713
Teil I Z 1997 A
Nr.87
Inhalt Seite
1713
7110-1, 701-1, 7100-1, 7146-6
31. 7. 74 Zweite Vcronlmmg über die Dringlichkeit von Ausgaben für Bauvorhaben in der Renten-
versid1ernng der Arbeiler (2. BauDrVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1717
B20-1-2
Hinweis auf andere
Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1718
RPchtsvorschrifl.en der Europäischen Gemeinschaften . .
Gesetz
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1718
zur Neuregelung des Volljährigkeitsalters
Vom
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
schlossen:
Artikel 1
Ä.nderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 2 erbJlt fol9cnde Fassun9:
,,§ 2
Die Volljährigkeit tritl mit der Vollendung
des achtzehnten Lebensjahres ein."
2. Die §§ 3, 4 und 5 werden aufgehoben.
3. In § 6 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort
,,Trunksucht" die Worte „oder Rauschgiftsucht"
eingefügt.
4. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Ein Minderjähriger, der verheiratet ist
oder war, kann selbständig einen Wohnsitz be-
gründen und aufheben."
5. § 1597 Abs. 2 wird aufgehoben.
31. Juli 1974
be- 6. § 1600 k Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 wird aufge-
hoben.
6a. § 1610 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Der Unterhalt umfaßt den gesamten Le-
bensbedarf einschließlich der Kosten einer ange-
messenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer
der Erziehung bedürftigen Person auch die Ko-
sten der Erziehung."
7. § 1633 erhält folgende Fassung:
,,§ 1633
Die Sorge für die Person eines Minderjähri-
gen, der verheiratet ist oder war, beschränkt
sich auf die Vertretung in den persönlichen
Angelegenheiten."
8. § 1726 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Zur Ehelicherklärung ist die Einwilligung des
Kindes und, wenn das Kind minderjährig ist, die
Einwilligung der Mutter erforderlich."
9. § 1747 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Ein minderjähriges eheliches Kind kann nur
mit Einwilligung der Eltern, ein minderjähriges

1714 BundesgesetzblaH, Jahrgang 1974, Te:il I
nichteheliches Kind kann nur mit Einwilligung
der Mutter an Kindes Stc1tt angenommen wer-
den."
10. § 1822 Nr. 5 erhält folgende Fc1ssung:
„5. zu einem Miet- uder Pachtvertrag oder
einem cmderen Vertrage, durch den der
Mündel zu wiederkehrenden Leistungen
verpflichlel wird, wenn das Vertragsver-
hältnis li:in~Jer cils ein Jahr nach dem Ein-
tritt der Volljä_hri~Jkeit dE!s Mündels fort-
dauern soll;"
11. In § 1827 Abs. 2 werden die Worte „das acht-
zehnte Lebensjahr" durch die Worte „das vier-
zehnte Lebensjahr" ers(~lzt.
Artikel 2
Änderung des Ehegesetzes
l. § 1 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 16 des Kontroll-
rats (Ehegesetz) vom 20. Februar 1946 (Amtsblatt
des Kontrollrats in Deutschland S. 77, 294). zu-
letzt geändert durch das Gesetz über die recht-
liche Stellung der nichtehelichen Kinder vom
19. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1243). ver-
liert seine Wirksamkeit. Dies gilt nicht im Land
Berlin.
2. § 1 erhält folgende Fassung:
,,§ 1
(1) Eine Ehe soll nicht vor Eintritt der Voll-
jährigkeit eingegangen werden.
(2) Das Vormundschaftsgericht kann auf An-
trag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen,
wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr voll-
endet hat und sein künftiger Ehegatte volljährig
ist."
Artikel 3
Änderung des Rechtspflegergesetzes
§ 14 Nr. 1 des Rechtspflegergesetzes vom 5. No-
vember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2065), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 94 des Einführungsgesetzes
zum Strafgesetzbuch vom 2. Mdrz 1974 (Bundesge-
setzbl. l S. 469, 558). wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Ge-richtsb-arke-it
Das Gesetz über die Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 20. Mai 1898 (Reichsgesetzbl.
S. 369, 771). zuletzt gedndert durch Artikel 105 des
Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom
2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469, 563). wird wie
folgt gedndert:
1. § 56 wird aufgehoben.
2. § 196 wird aufgehoben.
Artikel 5
Änderung der Kostenordnung
Die Kostenordnung in der Fassung vom 26. Juli
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 960), zuletzt geändert
durch Artikel 117 des Einführungsgesetzes zum
Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetz-
blatt I S. 469, 567), wird wie folgt geändert:
1. In § 91 wird die Zahl „99" durch die Zahl „98"
ersetzt.
2. § 99 wird aufgehoben.
Artikel 6
Ä.nderung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt
Das Gesetz für Jugendwohlfahrt in der Fassung
der Bekanntmachung vom 6. August 1970 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1197), zuletzt geändert durch Artikel 77
des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom
2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469, 554), wird wie
folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „junge
Menschen über 21 Jahre" durch die Worte „Per-
sonen über 18 Jahre" ersetzt.
2. § 48 a Abs. 1 Nr. 1 wird aufgehoben.
3. In § 48 a Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort bis" II
hinter .,§ 1597 Abs. 1" durch das Wort „und"
ersetzt.
4. In § 62 werden die Worte „das 20. Lebensjahr"
durch die Worte das 17. Lebem;jahr" ersetzt.
11
5. In § 64 Satz 1 werden die Worte „das 20. Lebens-
jahr" durch die Worte „das 17. Lebensjahr" er-
setzt.
6. In § 67 Abs. 4 werden die Worte das 20. Lebens-
11
jahr" durch die Worte „das 17. Lebensjahr"
ersetzt.
7. In § 68 Abs. 1 Satz 4 werden die Worte „voll-
endete 20. Lebensjahr" durch die Worte „voll-
endete 17. Lebensjahr" ersetzt.
8. Nach § 75 wird folgender neuer § 75 a eingefügt:
.. § 75a
(1) Ist im Rahmen der Freiwilligen Erzie-
hungshilfe oder der Fürsorgeerziehung eine Maß-
nahme zur schulischen oder beruflichen Bildung
einschließlich der Berufsvorbereitung eingeleitet
worden, so kann diese Maßnahme über den Zeit-
punkt des Eintritts der Volljährigkeit hinaus
fortgesetzt werden, wenn der Volljährige dies
beantragt und sich bereit erweist, am Erfolg der
Maßnahme mitzuwirken. E>er Antrag kann auch

schon innerhalb eines Zeitraumes von sechs Mo-
naten vor Eintritt der Volljährigkeit gestellt
werden.
(2) § 85 gilt entsprecbend."
Artikel 7
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 1. März 1973 (Bundesgesetzbl. I
S. 149), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Ein-
führungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469, 525), wird wie folgt
geändert:
1. In § 105 Abs. 1 werden die in Bezug genommenen
Vorschriften ,,§§ 4 bis 32" durcb die Worte ,,§§ 4
bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entspre-
chend" ersetzt.
2. § 107 erhält folgende Fassung:
,,§ 107
Gerichtsverfassung
Von den Vorschriften über die Jugendgerichts-
verfassung gelten die §§ 33, 34 Abs. 1 und §§ 35
bis 38 für Heranwachsend1e entsprediend."
3. § 109 erhält folgende Fassung:
,,§ 109
Verfahren
(1) Von den Vorschriften über das Jugendstraf-
verfahren (§§ 43 bis 81) sind im Verfahren gegen
einen Heranwachsenden §§ 43, 50 Abs. 3, § 68
Nr. 1, 3 und § 73 entsprechend anzuwenden. Die
Jugendgerichtshilfe und in geeigneten Fällen
auch die Schule werden von der Einleitung und
dem Ausgang des Verfahrens unterrichtet. Sie
benachrichtigen den Staatsanwalt, wenn ihnen
bekannt wird, daß gegen den Besdmldigten noch
ein anderes Strafverfahren anhängig ist. Die
Offentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn
dies im Interesse des Heranwachsenden geboten
ist.
(2) Wendet der Richter Jugendstrafrecht an
(§ 105), so gelten auch die §§ 45, 47 Abs. 1 Nr. C
2, Abs. 2, 3, §§ 52, 54 Abs. 1, §§ 55 bis 66, 74, 79
Abs. 1 und § 81 entsprechend. § 66 ist auch dann
anzuwenden, wenn die einheitlicbe Festsetzung
von Maßnahmen oder Jugendstrafe nach § 105
Abs. 2 unterblieben ist."
4. § 110 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Von den Vorschriften über die Vollstrek-
kung und den Vollzug bei Jugendlichen gelten
§ 82 Abs. 1, §§ 83 bis 93 a für Heranwachsende
entsprechend, soweit der Richter Jugendstraf-
recht angewendet (§ 105) und nach diesem Gesetz
zulässige Maßnahmen oder Jugendstrafe ver-
hängt hat."
Artikel 8
Änderung der Handwerksordnung
Die Handwerksordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. Dezember 1965 (Bundesge-
setzbl. 1966 I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 175
des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbudi vom
2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469, 587), wird wie
folgt geändert:
1. § 71 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
,,2. volljährig ist,".
2. § 96 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Das Wahlrecht kann nur von volljährigen Per-
sonen ausgeübt werden."
3. § 97 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 c) erhält folgende Fassung:
,,c) am Wahltag volljährig sind und".
b) In Nummer 2 b) werden die Worte „das fünf-
undzwanzigste Lebensjahr vollendet haben"
durch die Worte „volljährig sind" ersetzt.
4. § 98 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Wählbar zum Wahlmann ist jeder wahl-
berechtigte Geselle, der volljährig ist."
5. § 99 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
,, 1. am Wahltag volljährig sind,".
Artikel 9
Änderung weiterer Bundesgesetze
1. In § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen
Regelung des Rechts der Industrie- und Handels-
kammern vom 18. Dezember 1956 (Bundesgesetz-
blatt I S. 920), zuletzt geändert durch § 103 des
Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969
Bundesgesetzbl. I S. 1112), werden die Worte
„das 25. Lebensjahr vollendet haben" durch die
Worte „volljährig sind" ersetzt.
2. § 57 a Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1900
(Reichgesetzbl. S. 871), zuletzt geändert durch das
Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 15. März 1974
(Bundesgesetzbl. _I S. 721, 1193), erhält folgende
Fassung:
n3. noch nidit volljährig ist."
3. § 21 Abs. 1 Nr. 3 des Eidigesetzes vom 11. Juli
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 759), zuletzt geändert
durch Artikel 184 des Einführungsgesetzes zum
Strafgesetzbudi vom 2. März 1974 (Bundesgesetz-
blatt I S. 469, 590), erhält folgende Fassung:
,,3. der Wäger minderjährig ist."

1716 Bundesgesetzblaitt, Jahrg,ang 1974, Te,iil I
Artikel 10
1J berga.ngsvorschriften
1. Ist vor dem lnk rd l lln~len dieses Gesetzes ein
Antrag i:luf Belrciun9 einer Frau vom Erfordernis
der EhemündirJkeil gestellt worden, so gelten
hierfür die bishc>ri~ien Vorschriften.
2. Ist einer Frnu vor dem Inkrafttreten dieses Ge-
setzes Befreiung vom .Erfordernis der Ehemündig-
keit erteilt worden, so steht. der Eheschließung
§ J des Ehegesetzes in der Fassung des Artikels 2
Nr. 2 nicht cnl!Je~Jcn. Dies ~Jilt auch, wenn einer
Frau nach Nummer I die Befreiung vom Erforder-
nis der Ehemündigkeit erteilt wird.
3. (l) Eine Rente nach § 590 Abs. 2 und § 1268
l\bs. 2 Nr. 2 der Rcichsvcrsic;herungsordnung in
der Fdssung der Bekc:1rrnlinachrmg vom 15. De-
zember 1924 (Reichsgeselzbl. 1 S. 779), zuletzt ge-
ändert durch /\ rtikel 252 des fönführnngsgesetzes
zum StrafgcseL·lbuc:h vom 2. März 1974 (Bundes-
gesetzbl. l S. 469, 6D), § 45 Abs. 2 Nr. 2 des Ange-
stelltenversicherungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Mai 1924 (Reichsgesetz-
blatt I S. 563), zuletzt gectndert durch Artikel 253
des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom
2. März 1974 (Bundesgeselzbl. I S. 469, 618), und
§ 69 Abs. 2 Nr. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli
1926 (Reichsgesetzbl. I S. 369), zuletzt geändert
durch Artikel 254 des Einführungsgesetzes zum
Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetz-
blatt I S. 469, 619), auf die bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes wegen der Erziehung eines waisen-
rentenberechtigten Kindes Anspruch besteht und
deren Voraussetzungen entfallen, weil das Kind
auf Grund dieses Gesetzes volljährig wird, ist bis
zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das
21. Lebensjahr vollendet, zu zahlen. Satz 1 gilt
insoweit nicht, als die Voraussetzungen für die
Rente aus Gründen entfallen, die vom Alter des
Kindes unabhängig sind.
(2) Wird das Kind innerhalb von drei Jahren
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes volljährig, so
wird die Rente nach Absatz 1 bis zum Ablauf des
Monats gezahlt, in dem die Dreijahresfrist endet.
Absatz 1 Satz 2 gilt.
Artikel 11
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsg·esetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Artikel 12
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 31. Juli 1974
Der Bundespräsident
Scheel
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1974 I S. 1713. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 2097f49b019a8f9d….