# § 4 IHKG

Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern  
Stand: 12.08.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Organe der Industrie- und Handelskammer sind

- 1. die Vollversammlung,

- 2. das Präsidium,

- 3. der Präsident,

- 4. der Hauptgeschäftsführer und

- 5. der Berufsbildungsausschuss im Rahmen der in § 79 Berufsbildungsgesetz genannten Aufgaben.

(2) Über die Angelegenheiten der Industrie- und Handelskammer beschließt, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt, die Vollversammlung. Der ausschließlichen Beschlußfassung durch die Vollversammlung unterliegen

- 1. die Satzung,

- 2. die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung,

- 3. die Feststellung des Wirtschaftsplans,

- 4. die Festsetzung des Maßstabes für die Beiträge und Sonderbeiträge,

- 5. die Erteilung der Entlastung,

- 6. die Übertragung von Aufgaben auf andere Industrie- und Handelskammern, die Übernahme dieser Aufgaben, die Bildung von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen und die Beteiligung hieran (§ 10) sowie die Beteiligung an Einrichtungen nach § 1 Abs. 3b,

- 7. die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung,

- 8. die Satzung gemäß § 3 Abs. 7a (Finanzstatut) und

- 9. Fragen, die für die gewerbliche Wirtschaft ihres Bezirks oder die Arbeit der Industrie- und Handelskammer von grundsätzlicher Bedeutung sind.

Soweit nach Satz 2 Nr. 7 die elektronische Verkündung von Satzungsrecht vorgesehen ist, hat diese im Bundesanzeiger zu erfolgen.

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Zitiervorschlag: § 4 IHKG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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