Gesetze / Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
IHKG§ 4
Über die Angelegenheiten der Industrie- und Handelskammer beschließt, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt, die Vollversammlung. Der ausschließlichen Beschlußfassung durch die Vollversammlung unterliegen
§ 79 des Berufsbildungsgesetzes bleibt unberührt. Soweit nach Satz 2 Nr. 7 die elektronische Verkündung von Satzungsrecht vorgesehen ist, hat diese im Bundesanzeiger zu erfolgen.
Änderungsverlauf
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07.08.2021 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I 3306)
BGBl. 2021 I S. 3306
BGBl. 2021 I S. 3306 Gesetzgebungsmaterialien
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