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IFG NRW§ 10 Einwilligung der betroffenen Person
Stand: 31.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IFG%20NRW/10#abs-1 (1) Im Fall des § 9 Abs. 1 Buchstabe a) ist zu prüfen, ob dem Antrag auf Informationszugang nach Abtrennung oder Schwärzung der personenbezogenen Daten stattgegeben werden kann. Ist dies nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, hat die öffentliche Stelle unverzüglich die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen. Wird die Einwilligung nicht erteilt oder gilt sie nach § 5 Abs. 3 als verweigert, besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IFG%20NRW/10#abs-2 (2) Die öffentlichen Stellen treffen nach dem geltenden Datenschutzrecht geeignete Maßnahmen, damit Informationen, die dem Anwendungsbereich der §§ 6 bis 9 unterfallen, möglichst ohne unverhältnismäßigen Aufwand abgetrennt werden können.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 10 IFG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Gelsenkirchen, 23.10.2018 – 20 K 4635/18
- VG Gelsenkirchen, 15.10.2018 – 20 K 2852/18Zitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 15.10.2018 – 20 K 2276/18Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 08.03.2021 – 20 K 4117/19Zitiert von 4
- VG Arnsberg, 10.06.2021 – 7 K 3522/19
- VG Gelsenkirchen, 02.03.2020 – 20 K 5442/19Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 11.08.2026 – 15 L 1487/26Bestehen eines Anspruchs auf Informationszugang nach dem IFG NRW zu Vergabeakten auch während eines Vergabenachprüfungsverfahrens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Minden, 18.06.2026 – 1 L 1841/25
- VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 665/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 IFG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.