Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen
IFG NRW§ 11 Kosten
Stand: 31.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IFG%20NRW/11#abs-1 (1) Für Amtshandlungen, die aufgrund dieses Gesetzes vorgenommen werden, werden Gebühren erhoben. Die Ablehnung eines Antrages auf Informationszugang ist gebührenfrei.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IFG%20NRW/11#abs-2 (2) Die Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Landtagsausschuss für Innere Verwaltung und Verwaltungsstrukturreform die Gebührentatbestände und die Gebühren durch Rechtsverordnung (Gebührenordnung) zu bestimmen. Die Bestimmungen des Gebührengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen bleiben im Übrigen unberührt.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 11 IFG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Gelsenkirchen, 13.03.2026 – 15 K 7061/25
- OVG NRW, 15.07.2026 – 9 A 796/26Informationsfreiheitsrecht: Entbehrlichkeit einer Ermessensbegründung bei der Festsetzung der Mindestgebühr einer Rahmengebühr Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 08.01.2015 – 17 K 5214/13Zitiert von 1
- VG Arnsberg, 04.05.2020 – 11 K 1503/19Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 08.01.2015 – 17 K 6106/13
- BVerwG, 15.10.2007 – 7 B 9.07Zitiert von 15
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 30.06.2026 – 29 K 9481/24Informationszugangsanspruch nach dem IFG NRW; kein Entgegenstehen eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Düsseldorf, 14.05.2021 – 29 K 7636/18Zitiert von 4
- VG Arnsberg, 28.05.2020 – 7 K 4524/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 IFG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.