Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen
IFG NRW§ 11 Kosten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IFG%20NRW/11#abs-1 (1) Für Amtshandlungen, die aufgrund dieses Gesetzes vorgenommen werden, werden Gebühren erhoben. Die Ablehnung eines Antrages auf Informationszugang ist gebührenfrei.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IFG%20NRW/11#abs-2 (2) Die Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Landtagsausschuss für Innere Verwaltung und Verwaltungsstrukturreform die Gebührentatbestände und die Gebühren durch Rechtsverordnung (Gebührenordnung) zu bestimmen. Die Bestimmungen des Gebührengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen bleiben im Übrigen unberührt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 11 IFG NRW →
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- BVerwG, 15.10.2007 – 7 B 9.07Zitiert von 17
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