Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen

IFG NRW

§ 3 Begriffsbestimmungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Informationen im Sinne dieses Gesetzes sind alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern vorhandenen Informationen, die im dienstlichen Zusammenhang erlangt wurden. Informationsträger sind alle Medien, die Informationen in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder in sonstiger Form speichern können.

§ 2 § 4