Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen
IFG NRW§ 3 Begriffsbestimmungen
Stand: 26.08.2026
Informationen im Sinne dieses Gesetzes sind alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern vorhandenen Informationen, die im dienstlichen Zusammenhang erlangt wurden. Informationsträger sind alle Medien, die Informationen in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder in sonstiger Form speichern können.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 3 IFG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 09.11.2023 – 13 K 4761/18Zitiert von 4
- VG Arnsberg, 10.06.2021 – 7 K 3522/19
- VG Gelsenkirchen, 25.06.2020 – 20 K 998/20Zitiert von 6
- VG Arnsberg, 20.04.2020 – 7 K 3251/18
- BGH, 20.03.2017 – AnwZ (Brfg) 46/15Akteneinsicht in Vorstandsprotokolle einer Rechtsanwaltskammer: Wegfall der Verschwiegenheitspflicht der Vorstandsmitglieder; Beschränkung des Anspruchs auf Informationszugang; Versagung von Akteneinsicht bei unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand
- VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 665/22
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 07.11.2024 – 15 K 2235/22
- VG Düsseldorf, 27.06.2024 – 29 L 1319/24Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 14.02.2022 – 29 K 1250/20Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 IFG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.