§ 97
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/97#abs-1 (1) Wählbar als Vertreter der zulassungspflichtigen Handwerke sind
Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/97#abs-2 (2) Bei der Berechnung der Fristen in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe b sind die Tätigkeiten als selbständiger Handwerker in einem zulassungspflichtigen Handwerk und als gesetzlicher Vertreter oder vertretungsberechtigter Gesellschafter einer in der Handwerksrolle eingetragenen juristischen Person oder Personengesellschaft gegenseitig anzurechnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/97#abs-3 (3) Für die Wahl der Vertreter der zulassungsfreien Handwerke, der handwerksähnlichen Gewerbe und der Personen nach § 90 Abs. 3 und 4 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Änderungsverlauf
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23.03.2005 Ausfertigung
§ 97 eingefügt durch Artikel 2 und 2a Nr. 2 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I 931)
BGBl. 2005 I S. 931
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24.12.2003 Ausfertigung
§ 97 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I 2934)
BGBl. 2003 I S. 2934
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.