Gesetze / Handwerksordnung

HwO

§ 96

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/96#abs-1 (1) Berechtigt zur Wahl der Vertreter des Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes sind die in der Handwerksrolle (§ 6) oder im Verzeichnis nach § 19 eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften sowie die in das Verzeichnis nach § 90 Abs. 4 Satz 2 eingetragenen natürlichen Personen. Die nach § 90 Abs. 4 Satz 2 eingetragenen Personen sind zur Wahl der Vertreter der Personen nach § 90 Abs. 3 und 4 berechtigt, sofern die Satzung dies nach § 93 bestimmt. Das Wahlrecht kann nur von volljährigen Personen ausgeübt werden. Juristische Personen und Personengesellschaften haben jeweils nur eine Stimme.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/96#abs-2 (2) Nicht wahlberechtigt sind Personen, die infolge strafgerichtlicher Verurteilung das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/96#abs-3 (3) An der Ausübung des Wahlrechts ist behindert,

1.
wer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist,
2.
wer sich in Straf- oder Untersuchungshaft befindet,
3.
wer infolge gerichtlicher oder polizeilicher Anordnung in Verwahrung gehalten wird.
§ 95 § 97