Gesetze / Handwerksordnung

HwO

§ 48

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/48?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Meisterprüfungsausschuß besteht aus fünf Mitgliedern; für die Mitglieder sind Stellvertreter zu berufen. Die Mitglieder und die Stellvertreter sollen das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/48?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Vorsitzende braucht nicht in einem zulassungspflichtigen Handwerk tätig zu sein; er soll dem zulassungspflichtigen Handwerk, für welches der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, nicht angehören.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/48?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Zwei Beisitzer müssen das Handwerk, für das der Meisterprüfungsausschuß errichtet ist, mindestens seit einem Jahr selbständig als stehendes Gewerbe betreiben und in diesem Handwerk die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen oder in dem zulassungspflichtigen Handwerk als Betriebsleiter, die in ihrer Person die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, tätig sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/48?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ein Beisitzer soll ein Geselle sein, der in dem zulassungspflichtigen Handwerk, für das der Meisterprüfungsausschuß errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt hat oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzt und in dem betreffenden zulassungspflichtigen Handwerk tätig ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/48?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Für die Abnahme der Prüfung in der wirtschaftlichen Betriebsführung sowie in den kaufmännischen, rechtlichen und berufserzieherischen Kenntnissen soll ein Beisitzer bestellt werden, der in diesen Prüfungsgebieten besonders sachkundig ist und dem Handwerk nicht anzugehören braucht.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/48?asof=2019-06-10#abs-6 (6) § 34 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 gelten entsprechend.

§ 42t § 42v