§ 42v
Stand: 01.08.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/42v#abs-1 (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Berufsausbildungsvorbereitung zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 42t Absatz 1 nicht vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/42v#abs-2 (2) Der Anbieter hat die Durchführung von Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung vor Beginn der Maßnahme der Handwerkskammer schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf den wesentlichen Inhalt des Qualifizierungsvertrages.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/42v#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 sowie § 41a finden keine Anwendung, soweit die Berufsausbildungsvorbereitung im Rahmen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder anderer vergleichbarer, öffentlich geförderter Maßnahmen durchgeführt wird.