§ 48
Stand: 07.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/48#abs-1 (1) Der Meisterprüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern. Die Mitglieder sollen das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/48#abs-2 (2) Der Vorsitzende braucht nicht in einem zulassungspflichtigen Handwerk tätig zu sein; er soll dem zulassungspflichtigen Handwerk, für welches der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, nicht angehören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/48#abs-3 (3) Ein Beisitzer muss
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/48#abs-4 (4) Ein Beisitzer soll ein Geselle sein, der in dem zulassungspflichtigen Handwerk, für das der Meisterprüfungsausschuß errichtet ist, die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzt und in dem betreffenden zulassungspflichtigen Handwerk tätig ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/48#abs-5 (5) Ein Beisitzer soll besonders sachkundig in der wirtschaftlichen Betriebsführung sowie in den kaufmännischen, rechtlichen und berufserzieherischen Kenntnissen sein; er braucht dem Handwerk nicht anzugehören.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/48#abs-6 (6) § 34 Absatz 6 Satz 1, Absatz 9 und 9a ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/48#abs-7 (7) Für jedes Mitglied des Meisterprüfungsausschusses können bis zu zwei Stellvertreter für den Fall der Verhinderung des Mitgliedes berufen werden. Für Stellvertreter gelten die Anforderungen für die Berufung des Mitgliedes, als dessen Stellvertreter sie berufen werden. Für die Stellvertreter gilt Absatz 6 entsprechend.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 48 HwO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
09.06.2021 Ausfertigung
§ 48 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1654)
BGBl. 2021 I S. 1654
-
12.12.2019 Ausfertigung
§ 48 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2522)
BGBl. 2019 I S. 2522
-
24.12.2003 Ausfertigung
§ 48 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I 2934)
BGBl. 2003 I S. 2934
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.