§ 45
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/45?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Als Grundlage für ein geordnetes und einheitliches Meisterprüfungswesen für zulassungspflichtige Handwerke kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/45?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling befähigt ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk meisterhaft auszuüben und selbständig zu führen sowie Lehrlinge ordnungsgemäß auszubilden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/45?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Prüfling hat in vier selbständigen Prüfungsteilen nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten seines Handwerks meisterhaft verrichten kann (Teil I), die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II), die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) sowie die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV) besitzt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/45?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Bei der Prüfung in Teil I können in der Rechtsverordnung Schwerpunkte gebildet werden. In dem schwerpunktspezifischen Bereich hat der Prüfling nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten in dem von ihm gewählten Schwerpunkt meisterhaft verrichten kann. Für den schwerpunktübergreifenden Bereich sind die Grundfertigkeiten und Grundkenntnisse nachzuweisen, die die fachgerechte Ausübung auch dieser Tätigkeiten ermöglichen.
Änderungsverlauf
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09.11.2022 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I 2009)
BGBl. 2022 I S. 2009
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 45 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2522)
BGBl. 2019 I S. 2522
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 283 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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11.07.2011 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I 1341)
BGBl. 2011 I S. 1341
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 146 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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24.12.2003 Ausfertigung
§ 45 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I 2934)
BGBl. 2003 I S. 2934
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 135 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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