§ 43
Stand: 11.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/43#abs-1 (1) Die Handwerkskammer errichtet einen Berufsbildungsausschuß. Ihm gehören sechs Arbeitgeber, sechs Arbeitnehmer und sechs Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen an, die Lehrkräfte mit beratender Stimme.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/43#abs-2 (2) Die Vertreter der Arbeitgeber werden von der Gruppe der Arbeitgeber, die Vertreter der Arbeitnehmer von der Gruppe der Vertreter der Gesellen und der anderen Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung in der Vollversammlung gewählt. Die Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen werden von der nach Landesrecht zuständigen Behörde als Mitglieder berufen. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt längstens fünf Jahre.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/43#abs-3 (3) § 34 Absatz 9 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/43#abs-4 (4) Die Mitglieder können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/43#abs-5 (5) Die Mitglieder haben Stellvertreter, die bei Verhinderung der Mitglieder an deren Stelle treten. Die Absätze 1 bis 4 gelten für die Stellvertreter entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/43#abs-6 (6) Der Berufsbildungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.