§ 4
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/4#abs-1 (1) Nach dem Tod des Inhabers eines Betriebs dürfen der Ehegatte, der Lebenspartner, der Erbe, der Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Nachlassinsolvenzverwalter oder Nachlasspfleger den Betrieb fortführen, ohne die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle zu erfüllen. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass unverzüglich ein Betriebsleiter (§ 7 Abs. 1) bestellt wird. Die Handwerkskammer kann in Härtefällen eine angemessene Frist setzen, wenn eine ordnungsgemäße Führung des Betriebs gewährleistet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/4#abs-2 (2) Nach dem Ausscheiden des Betriebsleiters haben der in die Handwerksrolle eingetragene Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks oder sein Rechtsnachfolger oder sonstige verfügungsberechtigte Nachfolger unverzüglich für die Einsetzung eines anderen Betriebsleiters zu sorgen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 4 HwO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Saarland Saarlouis, 04.12.2024 – 1 L 1424/24
- LSG Baden-Württemberg, 26.02.2014 – L 2 R 5539/13
- LSG NRW, 12.02.2014 – L 8 R 1108/12Statusfeststellungsverfahren - Versicherungspflicht - abhängige Beschäftigung eines Familienangehörigen - Tätigkeit als Dachdeckermeister und Betriebsleiter im Betrieb der Mutter - fehlendes Unternehmerrisiko - Fehlen einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- BSG, 23.04.2024 – B 12 R 2/22 R(Gesetzliche Rentenversicherung - Versicherungspflicht nach § 2 S 1 Nr 8 SGB 6 - selbstständig tätiger Handwerker - Kommanditist und Betriebsleiter einer in die Handwerksrolle eingetragenen GmbH & Co KG - Erfüllen der Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle durch den Betriebsleiter)
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.01.2021 – L 9 KR 439/17
- LSG Berlin-Brandenburg, 10.09.2014 – L 16 R 455/13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.12.2003 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I 2934)
BGBl. 2003 I S. 2934
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.