§ 4
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
- VG Saarland Saarlouis, 04.12.2024 – 1 L 1424/24
- LSG Baden-Württemberg, 26.02.2014 – L 2 R 5539/13
- LSG NRW, 12.02.2014 – L 8 R 1108/12Zitiert von 17
- BSG, 23.04.2024 – B 12 R 2/22 R(Gesetzliche Rentenversicherung - Versicherungspflicht nach § 2 S 1 Nr 8 SGB 6 - selbstständig tätiger Handwerker - Kommanditist und Betriebsleiter einer in die Handwerksrolle eingetragenen GmbH & Co KG - Erfüllen der Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle durch den Betriebsleiter)
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.01.2021 – L 9 KR 439/17
- LSG Berlin-Brandenburg, 10.09.2014 – L 16 R 455/13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/4#abs-1 (1) Nach dem Tod des Inhabers eines Betriebs dürfen der Ehegatte, der Lebenspartner, der Erbe, der Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Nachlassinsolvenzverwalter oder Nachlasspfleger den Betrieb fortführen, ohne die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle zu erfüllen. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass unverzüglich ein Betriebsleiter (§ 7 Abs. 1) bestellt wird. Die Handwerkskammer kann in Härtefällen eine angemessene Frist setzen, wenn eine ordnungsgemäße Führung des Betriebs gewährleistet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/4#abs-2 (2) Nach dem Ausscheiden des Betriebsleiters haben der in die Handwerksrolle eingetragene Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks oder sein Rechtsnachfolger oder sonstige verfügungsberechtigte Nachfolger unverzüglich für die Einsetzung eines anderen Betriebsleiters zu sorgen.