§ 5
Stand: 10.06.2019
Wer ein Handwerk nach § 1 Abs. 1 betreibt, kann hierbei auch Arbeiten in anderen Handwerken nach § 1 Abs. 1 ausführen, wenn sie mit dem Leistungsangebot seines Gewerbes technisch oder fachlich zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergänzen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 5 HwO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Karlsruhe, 30.04.2015 – 12 U 477/14
- OVG NRW, 08.08.2024 – 4 A 1790/20
- OLG Karlsruhe, 15.07.2010 – 12 U 6/10
- BVerwG, 31.08.2011 – 8 C 8/10Gewerbekonkretisierung bei Eintragungspflicht eines Handwerksbetriebs; richtiger Beklagter bei FeststellungsklageZitiert von 48
- BVerwG, 01.04.2004 – 6 B 5.04Zitiert von 26
- LAG Düsseldorf, 09.04.2024 – 14 Sa 1133/23
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.12.2003 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I 2934)
BGBl. 2003 I S. 2934
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.