§ 124c
Stand: 17.11.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/124c#abs-1 (1) Der Vorstand einer Handwerksorganisation nach dem Vierten Teil kann auch ohne Ermächtigung in der Satzung durch Beschluss den Mitgliedern der Organe seiner Handwerksorganisation ermöglichen,
Zu einer Sitzung oder Beschlussfassung eines Organs darf abweichend von anderslautenden gesetzlichen oder satzungsrechtlichen Bestimmungen in Textform eingeladen werden. In der Einladung ist der Beschluss nach Satz 1 bekannt zu geben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/124c#abs-2 (2) Der Präsident einer Handwerkskammer kann auch ohne Ermächtigung in der Satzung durch Beschluss den Mitgliedern des Vorstandes ermöglichen,
In der Einladung zur Sitzung oder zur Beschlussfassung ist der Beschluss nach Satz 1 bekannt zu geben. Die Sätze 1 und 2 gelten für die übrigen Handwerksorganisationen nach dem Vierten Teil entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/124c#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/124c#abs-4 (4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Meisterprüfungsausschüsse nach § 47 entsprechend.
Änderungsverlauf
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09.11.2022 Ausfertigung
§ 124c Abs. 1 und 6 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I 2009)
BGBl. 2022 I S. 2009
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 124c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1654)
BGBl. 2021 I S. 1654
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25.05.2020 Ausfertigung
§ 124c geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I 1067)
BGBl. 2020 I S. 1067
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.