§ 2 Zweck des Gesetzes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 27
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Sigmaringen, 31.01.2007 – 1 K 473/05Zitiert von 7
- VG Karlsruhe, 04.07.2006 – 11 K 2330/05Zitiert von 2
- VG Karlsruhe, 10.03.2006 – 1 K 85/06Zitiert von 1
- OVG NRW, 03.07.2009 – 12 A 2630/07Zitiert von 9
- VGH Baden-Württemberg, 18.05.2009 – 6 S 734/09Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 10.12.2007 – 6 S 1238/05Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BSG, 19.04.2023 – B 3 P 6/22 RSoziale Pflegeversicherung - Vergütung stationärer Pflegeeinrichtungen - Schiedsstelle - Bemessung und Festsetzung von Pflegesätzen, Entgelten für Unterkunft und Verpflegung sowie der Gewinnchance - Beurteilung der Angemessenheit und Leistungsgerechtigkeit - Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen - Umfang der SachverhaltsermittlungZitiert von 12
- BSG, 19.04.2023 – B 3 P 7/22 RZitiert von 8
- BGH, 23.07.2020 – III ZR 66/19Verschulden der Bediensteten der staatlichen Heimaufsicht bei Anordnung eines im nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren als rechtswidrig bewerteten Aufnahmestopps gegenüber einem Pflegeheim wegen unzureichender personeller AusstattungZitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 HeimG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeimG/2#abs-1 (1) Zweck des Gesetzes ist es,
1.
die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen vor Beeinträchtigungen zu schützen,
2.
die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner zu wahren und zu fördern,
3.
die Einhaltung der dem Träger des Heims (Träger) gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten zu sichern,
4.
die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner zu sichern,
5.
eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens und der Betreuung zu sichern,
6.
die Beratung in Heimangelegenheiten zu fördern sowie
7.
die Zusammenarbeit der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden mit den Trägern und deren Verbänden, den Pflegekassen, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung sowie den Trägern der Sozialhilfe zu fördern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeimG/2#abs-2 (2) Die Selbständigkeit der Träger in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben bleibt unberührt.