§ 2 Zweck des Gesetzes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeimG/2#abs-1 (1) Zweck des Gesetzes ist es,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeimG/2#abs-2 (2) Die Selbständigkeit der Träger in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben bleibt unberührt.
Wird zitiert von 28 Entscheidungen zu § 2 HeimG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Sigmaringen, 31.01.2007 – 1 K 473/05Zitiert von 7
- VG Karlsruhe, 04.07.2006 – 11 K 2330/05Zitiert von 2
- VG Karlsruhe, 10.03.2006 – 1 K 85/06Zitiert von 1
- OVG NRW, 03.07.2009 – 12 A 2630/07Zitiert von 9
- VGH Baden-Württemberg, 18.05.2009 – 6 S 734/09Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 10.12.2007 – 6 S 1238/05Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BSG, 19.04.2023 – B 3 P 7/22 RZitiert von 8
- BSG, 19.04.2023 – B 3 P 6/22 RSoziale Pflegeversicherung - Vergütung stationärer Pflegeeinrichtungen - Schiedsstelle - Bemessung und Festsetzung von Pflegesätzen, Entgelten für Unterkunft und Verpflegung sowie der Gewinnchance - Beurteilung der Angemessenheit und Leistungsgerechtigkeit - Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen - Umfang der SachverhaltsermittlungZitiert von 12
- FG Köln, 30.09.2020 – 3 K 1858/18Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 HeimG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.04.1990 Ausfertigung
§ 2 geändert und eingefügt durch Artikels 5 durch des Gesetzes vom 23. April 1990 (BGBl. I 758)
BGBl. 1990 I S. 758
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.