Gesetze / Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)
HeilprGDV 1§ 7
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilprGDV%201/7#abs-1 (1) Die Erlaubnis ist durch die höhere Verwaltungsbehörde zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 rechtfertigen würden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilprGDV%201/7#abs-2 (2)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeilprGDV%201/7#abs-3 (3) Vor Zurücknahme der Erlaubnis nach Absatz 1 ist der Gutachterausschuß (§ 4) zu hören.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HeilprGDV%201/7#abs-4 (4)
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 7 HeilprGDV 1 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Düsseldorf, 12.10.2017 – 7 L 2292/17
- BFH, 28.08.2003 – IV R 69/00Einkommensteuer: Erfordernis einer staatlichen Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde für die Ähnlichkeit einer Tätigkeit mit der des Heilpraktikers Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- BFH, 20.03.2003 – IV R 69/00Zitiert von 3
- BFH, 19.09.2002 – IV R 45/00Zitiert von 14
- FG Niedersachsen, 28.04.2015 – 13 K 50/14Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.04.1975 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. April 1975 (BGBl. I 967)
BGBl. 1975 I S. 967
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.