Gesetze / Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)

HeilprGDV 1

§ 10

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilprGDV%201/10#abs-1 (1) Anträge auf Zulassung zum Studium der Medizin gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes sind an die für den Wohnort des Antragstellers zuständige höhere Verwaltungsbehörde einzureichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilprGDV%201/10#abs-2 (2) Die Antragsteller dürfen das 30. Lebensjahr noch nicht überschritten haben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeilprGDV%201/10#abs-3 (3) Die höhere Verwaltungsbehörde prüft, ob die Voraussetzungen des § 2 der Verordnung erfüllt sind, und hört zu dem Antrag den Gutachterausschuß (§ 4).

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HeilprGDV%201/10#abs-4 (4) Nach Abschluß der Ermittlungen legt sie den Antrag mit dem Gutachten dem Reichsminister des Innern vor, der ... gegebenenfalls den Antrag an den Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung weiterleitet.

§ 7 § 11