Gesetze / Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)
HeilprGDV 1§ 2
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilprGDV%201/2#abs-1 (1) Die Erlaubnis wird nicht erteilt,
c) (weggefallen)
e) (weggefallen)
Das Bundesministerium für Gesundheit macht Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern bis spätestens zum 31. Dezember 2017 im Bundesanzeiger bekannt. Bei der Erarbeitung der Leitlinien sind die Länder zu beteiligen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilprGDV%201/2#abs-2 (2)
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 2 HeilprGDV 1 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Rheinland-Pfalz, 21.11.2006 – 6 A 10271/06Zitiert von 9
- BFH, 28.08.2003 – IV R 69/00Einkommensteuer: Erfordernis einer staatlichen Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde für die Ähnlichkeit einer Tätigkeit mit der des Heilpraktikers Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- BFH, 20.03.2003 – IV R 69/00Zitiert von 3
- FG Niedersachsen, 28.04.2015 – 13 K 50/14Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.06.1969 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 85 Nr. 3 des Gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I 645)
BGBl. 1969 I S. 645
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.