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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1975, S. 967

BGBl. 1975 I S. 967 · 27.113 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1975, Seite 967 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 967
                                                Nr. 45 -          Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1975                                                                                967

                                                                Verordnung
                                          zur Erleichterung der Verwaltungsreform in den Ländern
                                                    (Zuständigkeitslockerungsverordnung)
                                                                                Vom 18. April 1975
                                                                               Inhaltsübersicht

                                                                                       Artikel
Erste Durchführungsverordnung zum 1-Ieilpraktiker-
gesetz ......................................... .
Erste Verordnung zur Durchführung des 1-Iebammen-
gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   2
Verordnung über Wochenpflegerinnen . . . . . . . . . . .                                   3
Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel . . . . .                                      4
Verordnung über Tee und teeähnliche Erzeugnisse                                           5
Verordnung zur Ausführung des Impfgesetzes . . . . .                                       6
Verordnung über den Anschluß von Behörden und
Betrieben an den Luftschulzw<lrndienst . . . . . . . . . . .                               7
Verordnung zur Durchführung des Wohnungs-
gemeinnützigkeitsgeselzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    8
Verordnung zur Ausführung des Reichsheimstätten-
gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   9
Verordnung über Kündigungsschutz und andere
kleingartenrechtliche Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über die Änderung von Familiennamen und Vor-

namen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Außenwirtschaftsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12

Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
zur Förderung der Energiewirtschaft . . . . . . . . . . . . . 13
Erste Wasserverbandverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Verordnung zur Bektimpfung der Bisamratte . . . . . . 15

   Auf Grund des Artikels 29 des Gesetzes zur Er-
leichterung der Verwaltungsreform in den Ländern
vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685) ver-
ordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des

Bundesrates:

                                       Artikel 1

                  Erste Durchführungsverordnung

                      zum Heilpraktikergesetz

  Die Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz
über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde

ohne Bestallung vom 18. Februar 1939 (Reichsge-
setzbl. I S. 259), zuletzt geändert durch Artikel 85
des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom
25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie
folgt geändert:
1. Dem.§ 4 Abs. 1 werden folgende Sätze 3 und 4
     angefügt:
     ,,Die Landesregierungen werden e-rmächtigt,
     durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde

                                                                 Artikel
Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Vieh-
seuchengesetze ................ _. . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Erste Durchführungsverordnung zum Tierkörper-
beseitigungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            17
Verordnung über die Durchführung des Fleisch-
beschaugesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         18
Ausführungsbestimmungen A über die Untersu-
chung und gesundheitspolizeiliche Behandlung der
Schlachttiere und des Fleisches bei Schlachtungen
im Inland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     19
Ausführungsbestimmungen B über die Ausbildung,
die Prüfung und Fortbildung in der Fleischbeschau
und Trichinenschau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              20
Erste Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes                                         21
Bekanntmachung über fetthaltige Zubereitungen . .                                         22
Bestimmungen über Heimarbeit in der Tabak-
industrie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   23

Ausführungsverordnung zur Arbeitszeitordnung . . .                                        24

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über
die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien . . .                                      25

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung . . . . . . . . . . . .                                26
Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        27
Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       28

     abweichend von Satz 2 zu bestimmen. Sie können
     diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden
     übertragen."

2. Dem § 7 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3

   angefügt:
   ,,Die Landesregierungen werden ermächtigt,
   durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde

   abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können

   diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden
   übertragen."

                                         Artikel 2

                     Erste Verordnung
          zur Durchführung des Hebammengesetzes
   Die Erste Verordnung zur Durchführung des Heb-
ammengesetzes vom 3. März 1939 (Reichsgesetzbl. I
S. 417) wird wie folgt geändert:
Nach§ 16 wird folgender Abschnitt F angefügt:
,,F. Ermächtigung zum Erlaß abweichender Zustän-
     digkei tsregel ungen
BGBl. 1975, Seite 968 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 968
968                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I

                         § 17
  Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die zuständigen Behörden ab-
weichend von § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1
Satz 1 und § 11 Satz 1 zu bestimmen. Sie können
diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden
übertragen."

                       Artikel 3
         Verordnung über Wochenpflegerinnen
   Die Verordnung über Wochenpflegerinnen vom
7. Februar 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 87), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 56 des Einführungsgesetzes
zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesge-
setzbl. I S. 469), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 Abs. 2 werden folgende Sätze 2 und 3
   angefügt:
   ,,Die Landesregierungen werden ermächtigt,
   durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde
   abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können
   diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden
   übertragen."

2. Dem § 3 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3
   angefügt:

   ,,Die Landesregierungen werden ermächtigt,
   durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde
   abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können
   diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden
   übertragen."
                       Artikel 4

      Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel

  Die Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel
vom 1. September 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 538)

wird wie folgt geändert:

Dem§ 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:
  ,, (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden
abweichend von Absatz 1 Satz 1 zu bestimmen. Sie
können diese Ermächtigung auf oberste Landesbe-
hörden übertragen."

                       Artikel 5
 Verordnung über Tee und teeähnliche Erzeugnisse

   Die Verordnung über Tee und teeähnliche Er-
zeugnisse vom 12. Dezember 1942 (Reichsgesetzbl. I
S. 707) wird wie folgt geändert:

Dem§ 2 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die zuständige Behörde abwei-
chend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können diese
Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertra-
gen."
                       Artikel 6
      Verordnung zur Ausführung des Impfgesetzes

  Die Verordnung zur Ausführung des Impfgesetzes
vom 22. Januar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 214) wird
wie folgt geändert:

1. Dem § 6 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
   ,,Die Landesregierungen werden ermächtigt,
   durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß in
   den Fällen des Satzes 1 Buchstaben b bis f an
   Stelle der Stadt- und Landkreise andere Behörden
   zuständig sind. Sie können diese Ermächtigung
   auf oberste Landesbehörden übertragen."
2. Dem § 11 werden folgende Sätze 2 und 3 ange-
  fügt:
  ,,Die Landesregierungen werden ermächtigt,
  durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde
  abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können
  diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden
  übertragen."
                       Artikel 7
   Verordnung über den Anschluß von Behörden
    und Betrieben an den Luftschutzwarndienst
  Die Verordnung über den Anschluß von Behörden
und Betrieben an den Luftschutzwarndienst vom
20. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1037) wird wie
folgt geändert:

Dem § 3 Abs. 1 werden folgende Sätze 4 und 5
angefügt:

„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zu bestimmen, daß in den Fällen
des Satzes 1 Ziffern 2 und 3 und des Satzes 2 an Stelle
der obersten Landesbehörden andere Behörden zu-
ständig sind. Sie können diese Ermächtigung auf
oberste Landesbehörden übertragen."

                    Artikel 8

           Verordnung zur Durchführung
      des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

  Die Verordnung zur Durchführung des Woh-

nungsgemeinnützigkeitsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. November 1969 (Bundes-
gesetzbl. I S. 2141) wird wie folgt geändert:
Dem § 10 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3
angefügt:                             ·
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zu bestimmen, daß in den Fällen
des Buchstabens c das Einvernehmen mit einer an-
deren Finanzbehörde herzustellen ist. Sie können
diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden
übertragen."
                     Artikel 9

            Verordnung zur Ausführung
           des Reichsheimstättengesetzes

   Die Verordnung zur Ausführung des Reichsheim-
stättengesetzes vom 19. Juli 1940 (Reichsgesetzbl. I
S. 1027) wird wie folgt geändert:

§ 53 wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
    ,, (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
   durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde
   abweichend von § 52 Satz 1 zu bestimmen. Sie
   können diese Ermächtigung auf oberste Landes-
   behörden übertragen."
BGBl. 1975, Seite 969 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 969
                           Nr. 45 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1975                           969

                     Artikel 10
  Verordnung über Kündigungsschutz und andere
        kleingartenrechtliche Vorschriften
  Die Verordnung über Kündigungsschutz und an-
dere klcingartenrechtliche Vorschriften in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1944
(Reichsgesetzbl. I S. 347), geändert durch § 7 Abs. 2
Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung und Ergän-
zung kleingartcnrechtlicher Vorschriften vom
28. Juli 1969 (Bundcsgesctzbl. I S. 1013), wird wie
folgt geändert:
l. Dem § 1 Abs. 3 werden folgende Sätze 3 und 4
   angefügt:

   ,,Die Landesregierungen werden ermächtigt,
   durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde
   abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können
   diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden
   übertragen."

2. Dem § 3 wird folgender Absatz 6 angefügt:

   ,, (6) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
  die zuständige Behörde abweichend von Absatz 1
  Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 3, 6 und 7 zu
  bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf
  oberste Landesbehörden übertragen."

                     Artikel 11

        Erste Verordnung zur Durchführung

          des Gesetzes über die Änderung
        von Familiennamen und Vornamen

   Die Erste Verordnung zur Durchführung des Ge-
setzes über die Änderung von Familiennamen und
Vornamen vom 7. Januar 1938 (Reichsgesetzbl. I
S. 12) wird wie folgt geändert:
In Artikel I wird dem § 2 folgender Absatz 3 ange-
fügt:
 ,, (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde ab-
weichend von den Absätzen 1 und 2 zu bestimmen.
Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landes-
behörden übertragen."

                     Artikel 12

            Außenwirtschaftsverordnung
  Die Verordnung zur Durchführung des Außen-
wirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 31. August 1973 (Bundesgesetzbl. I
S. 1069), zuletzt geändert durch die Dreiunddreißig-
ste Verordnung zur Änderung der Außenwirt-
schaftsverordnung vom 17. Dezember 1974 (Bundes-
gesetzbl. I S. 3564), wird wie folgt geändert:

Dem § 50 b Abs. 2 werden folgende Sätze 3 und 4
angefügt:

„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die zuständige Behörde abwei-
chend von Satz 2 zu bestimmen. Sie können diese
Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertra-
gen."

                      Artikel 13
                Zweite Verordnung
          zur Durchführung des Gesetzes
        zur Förderung der Energiewirtschaft
  Die Zweite Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft vom
31. August 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 918), geändert
durch die Verordnung zur Änderung der Zweiten
Verordnung zur Durchführung des Energiewirt-
schaftsgesetzes vom 24. Oktober 1966 (Bundesge-
setzbl. I S. 628), wird wie folgt geändert:
Dem § 6 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die zuständige Behörde abwei-
chend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können diese
Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertra-
gen."

                     Artikel 14

          Erste Wasserverbandverordnung

   Die Erste Verordnung über Wasser- und Boden-
verbände vom 3. September 1937 (Reichsgesetzbl. I
S. 933), zuletzt geändert durch § 55 Nr. 9 des Beur-
kundungsgestzes vom 28. August 1969 (Bundesge-
setzbl. I S. 1513), wird wie folgt geändert:

1. Dem§ 112 wird folgender Absatz 4 angefügt:

   ,, (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt,

  durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß

  a) abweichend von § 3 Nr. 4, § 15 Satz 2, § 36
       Satz 1, § 76 Abs. 1 Satz 2, § 122 Abs. 4 Satz 1,
       § 154 Buchstabe d, § 156 Abs. 2, § 159 Abs. 5,
       § 176 Abs. 2 Satz 1 und § 177 an Stelle der
       obersten die obere Aufsichtsbehörde zustän-
       dig ist,
  b) abweichend von den §§ 32, 48 Abs. 5 Satz 1,
        § 55 Abs. 2 Satz 1, § 56 Abs. 6, § 69 Abs. 1,
       § 82 Abs. 2 Nr. 4, § 95 Abs.1, § 130 Abs. 1
       und 3 Satz 1, § 175 Abs. 1 Satz 1 und 2 und
        § 176 Abs. 1 Satz 1 an Stelle der oberen Auf-
       sichtsbehörde die Aufsichtsbehörde zuständig
       ist. Dies gilt nicht, wenn die Körperschaft, für
       deren Gebiet die Aufsichtsbehörde zuständig
       ist, Mitglied des Wasser- und Bodenverban-
        des oder sonst betroffen ist.

  Die Landesregierungen können diese Ermächti-
  gung auf oberste Landesbehörden übertragen."

2. In § 152 Abs. 1 werden die Worte „und die zur
   oberen Aufsicht" gestrichen.

                      Artikel 15

    Verordnung zur Bekämpfung der Bisamratte

  Die Verordnung zur Bekämpfung der Bisamratte
vom 1. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 847) wird wie
folgt geändert:

Dem § 3 Abs. 2 werden folgende Sätze 2 und 3
angefügt:
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend
BGBl. 1975, Seite 970 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 970
970                                 Bunde·sgesetzblatt,

von Si.llz 1 an Stelle clcr unteren Verwaltungsbehör-
den andere Behörden zuständig sind. Sie können
diese Ermäch ligung auf oberste Landesbehörden
übertragen."

                      Artikel 16
      Ausführungsvorschriften des Bundesrats
             zum Viehseuchengesetze
  Die Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum
Viehseuchengesetze vom 7. Dezember 1911 (Reichs-
gesetzbl. 1912 S. 3), zuletzt geändert durch § 27

Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über Sera und Impf-

stoffe nach § 17 c des Viehseuchengesetzes vom

27. Februar 1973 (Bundesgesctzbl. I S. 134). wird wie

folgt geändert:

Nach § 317 wird folgender§ 318 angefügt:

                        ,,§ 318
  Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die zuständige Behörde abwei-
chend von § 6 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3, §§ 9,
11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 13 Abs. 3 und 4, §§ 14,
17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3, §§ 24, 37 Abs. 2,
§ 38 Abs. 2 Satz 2, §§ 39, 104 Abs. 1 Satz 1, § 146
Abs. 4 Satz 1, §§ 150, 155 Abs. 3, § 162 Abs. 1 Satz 2,
§ 183 Abs. 2, § 184 Abs. 1 Satz 2, § 187 Satz 2, § 194
Abs. 1 Halbsatz 1 und Abs. 3 Satz 1 und § 236
Abs. 1 zu bestimmen. Sie können diese Ermächti-
gung auf oberste Landesbehörden übertragen."

                      Artikel 17

          Erste Durchführungsverordnung
         zum Tierkörperbeseitigungsgesetz

  Die Erste Durchführungsverordnung zum Tierkör-
perbeseitigungsgesetz vom 23. Februar 1939
(Reichsgesetzbl. I S. 332) wird wie folgt geändert:
Dem§ 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
 ,, (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde ab-
weichend von Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 zu be-
stimmen. Sie können diese Ermächtigung auf ober-
ste Landesbehörden übertragen."

                      Artikel 18

         Verordnung über die Durchführung

            des Fleischbeschaugesetzes

  Die Verordnung über die Durchführung des
Fleischbeschaugesetzes vom 1. November 1940
(Reichsministerialblatt S. 289, 1941 S. 9), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 214 des Einführungsgesetzes
zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesge-
setzbl. I S. 469), wird wie folgt geändert:

Unter der Uberschrift „Zuständigkeit der Behörden"
wird folgender § 29 eingefügt:

                         ,,§ 29

  Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend
von § 8 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4, § 21 Abs. 1 und 6
Jahrgang 1975, Teil I

  sowie den §§ 23 und 25 an Stelle der höheren Ver-
  waltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist.
  Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landes-
  behörden übertragen."

                        Artikel 19
  Ausführungsbestimmungen A über die Unter-
  suchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung
  der Schlachttiere und des Fleisches bei Schlach-
                   tungen im Inland

    Die Ausführungsbestimmungen A über die Unter-

  suchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung

  der Schlachttiere und des Fleisches bei Schlachtun-

  gen im Inland - AB.A --, Beilage 1 zur Verord-

  nung über die Durchführung des Fleischbeschauge-
  setzes vom 1. November 1940 (Reichsministerial-
  blatt S. 289, 1941 S. 9), zuletzt geändert durch die
  Verordnung zur .Änderung der Ausführungsbestim-
  mungen A über die Untersuchung und gesundheits-
  polizeiliche Behandlung der Schlachttiere und des
  Fleisches bei Schlachtungen im Inland vom 18. De-
  zember 1973 (Bundesgesetzbl. 1974 I S. 18, 1193),
  wird wie folgt geändert:
  1. Dem § 37 Abs. 3 werden folgende Sätze 3 und 4
     angefügt:
     ,,Die Landesregierungen werden ermächtigt,
     durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde
     abweichend von Satz 2 zu bestimmen. Sie können
     diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden
     übertragen."
  2. Dem § 46 Abs. 3 werden folgende Sätze 2 und 3
     angefügt:

     ,,Die Landesregierungen werden ermächtigt,
     durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde
     abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können
     diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden
     übertragen."
  3. Dem§ 53 wird folgender Absatz 8 angefügt:
      ,, (8) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
     durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde
     abweichend von Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 zu
     bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf
     oberste Landesbehörden übertragen."
  4. Dem § 54 Abs. 3 werden folgende Sätze 3 und 4
     angefügt:
     ,,Die Landesregierungen werden ermächtigt,

     durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde

     abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können
     diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden
     übertragen."

                        Artikel 20
  Ausführungsbestimmungen B über die Ausbildung,
    die Prüfung und die Fortbildung in der Fleisch-
            beschau und Trichinenschau

    Die Ausführungsbestimmungen B über die Aus-
  bildung, die Prüfung und die Fortbildung in der

  Fleischbeschau und Trichinenschau -          AB.B - ,
  Beilage 2 zur Verordnung über die Durchführung
  des Fleischbeschaugesetzes vom 1. November 1940
  (Reichsministerialblatt S. 289, 1941 S. 9), zuletzt ge- ,
BGBl. 1975, Seite 971 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 971
                           Nr. 45 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1975                            971

ändert durch die V crordmmg zur Änderung der
Verordnung über die Durchführung des Fleischbe-
schaugesetzes vom 27. Dezember 1968 (Bundesge-
setzbl. 1969 I S. 6), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 werden jeweils

   folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

  ,,Die Landesregierungen werden ermächtigt,
  durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß ab-
  weichend von Satz 1 an Stelle der höheren Ver-
  waltungsbehörde eine andere Behörde zuständig
  ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste
  Landesbehörden übertragen."
2. Dem§ 3 wird folgender Absatz 6 cmgefügt:

   ,, (6) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
  durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß ab-
  weichend von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 sowie
  Absatz 3 Satz 2 an Stelle der höheren Verwal-
  tungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist.
  Sie können diese Ermächtigung auf oberste Lan-
  desbehörden übertragen."

3. Dem § 19 Abs. 2 W€mlen folgende Sätze 4 und 5
   angefügt:

  ,,Die Landesreriierungen werden ermächtigt,
  durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß ab-

  weichend von den Sätzen 1 und 3 an Stelle der
  höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behör-
  de zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung
  auf oberste Landesbehörden übertragen."

                     Artikel 21
         Erste Verordnung zur Ausführung
                 des Milchgesetzes

  Die Erste Verordnung zur Ausführung des Milch-
gesetzes vom 15. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 150),
zuletzt geändert durch die Verordnung über Aus-
nahmen von der Wartezeit nach § 15 Abs. 2 Satz 2
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
vom 2. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 124), wird
wie folgt geändert:

1. Dem § 14 Abs. 2 werden folgende Sätze 2 und 3
   angefügt:

  ,,Die Landesregierungen werden ermächtigt,

  durch Rechtsverordnung die zuständigen Behör-

  den abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie

  können diese Ermächtigung auf oberste Landes-
  behörden übertragen."
2. Dem § 20 werden folgende Sätze 3 und 4 ange-
   fügt:
  ,,Die Landsregierungen werden ermächtigt,
  durch Rechtsverordnung die zuständigen Behör-
  den abweichend von Satz 2 zu bestimmen. Sie
  können diese Ermächtigung auf oberste Landes-
  behörden übertragen."

                  Artikel 22

  Bekanntmachung über fetthaltige Zubereitungen
  Die Bekanntmachung über fetthaltige Zubereitun-
gen vom 26. Juni 1916 (Reichsgesetzbl. S. 589),

zuletzt geändert durch Artikel 223 des Einführungs-

gesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974
(Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie folgt geändert:

Dem § 1 Abs. 3 werden folgende Sätze 2 und 3
angefügt:

„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch

Rechtsverordnung die zuständige Behörde abwei-
chend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können diese
Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertra-
gen."

                       Artikel 23
             Bestimmungen über Heimarbeit
                  in der Tabakindustrie

   Die Bestimmungen über Heimarbeit in der Tabak-
industrie vom 17. November 1913 (Reichsgesetzbl.
S. 751), zuletzt geändert durch § 4 der Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über die Heim-
arbeit vom 23. März 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 225),
werden wie folgt geändert:

§ 12 wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
     (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
       11

   durch Rechtsverordnung die zuständigen Behör-
   den abweichend von den §§ 11 und 12 Abs. 1
   Satz 1 zu bestimmen. Sie können diese Ermächti-
   gung auf oberste Landesbehörden übertragen."

                       Artikel 24
      Ausführungsverordnung zur Arbeitszeitordnung

   Die Ausführungsverordnung zur Arbeitszeitord-
nung vom 12. Dezember 1938 (Reichsgeset~bl. I
S. 1799), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 1 der
Verordnung über Beschäftigungszeiten im Straßen-
verkehr vom 28. Oktober 1971 (Bundesgesetzbl. I
S. 1729). wird wie folgt geändert:

Der Nummer 47 werden folgende Sätze 4 und 5
angefügt:

„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die zuständige Behörde abwei-

chend von Satz 3 zu bestimmen. Sie können diese

Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertra-

gen."

                       Artikel 25
        Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
                   über die Arlieitszeit
             in Bäckereien und Konditoreien
  Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien
vom 30. Juni 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 527), zuletzt

geändert durch Artikel 2 Nr. 3 der Verordnung über
Beschäftigungszeiten     im  Straßenverkehr     vom
28. Oktober 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1729), wird
wie folgt geändert:

Dem Artikel 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
  (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
 11

durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden
BGBl. 1975, Seite 972 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 972
972                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I

abweichend von Absatz 1 Satz 1 zu bestimmen. Sie
können diese Ermächtigung auf oberste Landesbe-
hörden übertragen."

                    Artikel 26
       StraHenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
  Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. November
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3193) wird wie folgt ge-
ändert:

Dem§ 70 wird folgender Absatz 5 angefügt:
 ,, (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abwei-
chend von Absatz 1 Nr. 1 an Stelle der höheren
Verwaltungsbehörden und abweichend von Ab-

                             Bonn, den 18. April 1975

satz 2 an Stelle der obersten Straßenbaubehörden
andere Behörden zuständig sind. Sie können diese
Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertra-
gen."
                      Artikel 27
                    Berlin-Klausel
  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 30 des
Gesetzes zur Erleichterung der Verwaltungsreform
in den Ländern auch im Land Berlin.

                      Artikel 28

                    Inkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1975 in Kraft.
                                         Der Bundeskanzler
                                              Schmidt
                                 Der Bundesminister des Innern
                                       Werner Maihof er

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1975 I S. 967. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes fbe5817c4aeeea60….