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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1975, S. 967
BGBl. 1975 I S. 967 · 27.113 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1975 967
Verordnung
zur Erleichterung der Verwaltungsreform in den Ländern
(Zuständigkeitslockerungsverordnung)
Vom 18. April 1975
Inhaltsübersicht
Artikel
Erste Durchführungsverordnung zum 1-Ieilpraktiker-
gesetz ......................................... .
Erste Verordnung zur Durchführung des 1-Iebammen-
gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
Verordnung über Wochenpflegerinnen . . . . . . . . . . . 3
Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel . . . . . 4
Verordnung über Tee und teeähnliche Erzeugnisse 5
Verordnung zur Ausführung des Impfgesetzes . . . . . 6
Verordnung über den Anschluß von Behörden und
Betrieben an den Luftschulzw<lrndienst . . . . . . . . . . . 7
Verordnung zur Durchführung des Wohnungs-
gemeinnützigkeitsgeselzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
Verordnung zur Ausführung des Reichsheimstätten-
gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
Verordnung über Kündigungsschutz und andere
kleingartenrechtliche Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über die Änderung von Familiennamen und Vor-
namen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Außenwirtschaftsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
zur Förderung der Energiewirtschaft . . . . . . . . . . . . . 13
Erste Wasserverbandverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Verordnung zur Bektimpfung der Bisamratte . . . . . . 15
Auf Grund des Artikels 29 des Gesetzes zur Er-
leichterung der Verwaltungsreform in den Ländern
vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685) ver-
ordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des
Bundesrates:
Artikel 1
Erste Durchführungsverordnung
zum Heilpraktikergesetz
Die Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz
über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde
ohne Bestallung vom 18. Februar 1939 (Reichsge-
setzbl. I S. 259), zuletzt geändert durch Artikel 85
des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom
25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie
folgt geändert:
1. Dem.§ 4 Abs. 1 werden folgende Sätze 3 und 4
angefügt:
,,Die Landesregierungen werden e-rmächtigt,
durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde
Artikel
Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Vieh-
seuchengesetze ................ _. . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Erste Durchführungsverordnung zum Tierkörper-
beseitigungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
Verordnung über die Durchführung des Fleisch-
beschaugesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Ausführungsbestimmungen A über die Untersu-
chung und gesundheitspolizeiliche Behandlung der
Schlachttiere und des Fleisches bei Schlachtungen
im Inland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Ausführungsbestimmungen B über die Ausbildung,
die Prüfung und Fortbildung in der Fleischbeschau
und Trichinenschau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Erste Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes 21
Bekanntmachung über fetthaltige Zubereitungen . . 22
Bestimmungen über Heimarbeit in der Tabak-
industrie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Ausführungsverordnung zur Arbeitszeitordnung . . . 24
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über
die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien . . . 25
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung . . . . . . . . . . . . 26
Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
abweichend von Satz 2 zu bestimmen. Sie können
diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden
übertragen."
2. Dem § 7 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3
angefügt:
,,Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde
abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können
diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden
übertragen."
Artikel 2
Erste Verordnung
zur Durchführung des Hebammengesetzes
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Heb-
ammengesetzes vom 3. März 1939 (Reichsgesetzbl. I
S. 417) wird wie folgt geändert:
Nach§ 16 wird folgender Abschnitt F angefügt:
,,F. Ermächtigung zum Erlaß abweichender Zustän-
digkei tsregel ungen

968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 17
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die zuständigen Behörden ab-
weichend von § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1
Satz 1 und § 11 Satz 1 zu bestimmen. Sie können
diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden
übertragen."
Artikel 3
Verordnung über Wochenpflegerinnen
Die Verordnung über Wochenpflegerinnen vom
7. Februar 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 87), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 56 des Einführungsgesetzes
zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesge-
setzbl. I S. 469), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 Abs. 2 werden folgende Sätze 2 und 3
angefügt:
,,Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde
abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können
diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden
übertragen."
2. Dem § 3 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3
angefügt:
,,Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde
abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können
diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden
übertragen."
Artikel 4
Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel
Die Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel
vom 1. September 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 538)
wird wie folgt geändert:
Dem§ 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,, (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden
abweichend von Absatz 1 Satz 1 zu bestimmen. Sie
können diese Ermächtigung auf oberste Landesbe-
hörden übertragen."
Artikel 5
Verordnung über Tee und teeähnliche Erzeugnisse
Die Verordnung über Tee und teeähnliche Er-
zeugnisse vom 12. Dezember 1942 (Reichsgesetzbl. I
S. 707) wird wie folgt geändert:
Dem§ 2 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die zuständige Behörde abwei-
chend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können diese
Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertra-
gen."
Artikel 6
Verordnung zur Ausführung des Impfgesetzes
Die Verordnung zur Ausführung des Impfgesetzes
vom 22. Januar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 214) wird
wie folgt geändert:
1. Dem § 6 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
,,Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß in
den Fällen des Satzes 1 Buchstaben b bis f an
Stelle der Stadt- und Landkreise andere Behörden
zuständig sind. Sie können diese Ermächtigung
auf oberste Landesbehörden übertragen."
2. Dem § 11 werden folgende Sätze 2 und 3 ange-
fügt:
,,Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde
abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können
diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden
übertragen."
Artikel 7
Verordnung über den Anschluß von Behörden
und Betrieben an den Luftschutzwarndienst
Die Verordnung über den Anschluß von Behörden
und Betrieben an den Luftschutzwarndienst vom
20. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1037) wird wie
folgt geändert:
Dem § 3 Abs. 1 werden folgende Sätze 4 und 5
angefügt:
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zu bestimmen, daß in den Fällen
des Satzes 1 Ziffern 2 und 3 und des Satzes 2 an Stelle
der obersten Landesbehörden andere Behörden zu-
ständig sind. Sie können diese Ermächtigung auf
oberste Landesbehörden übertragen."
Artikel 8
Verordnung zur Durchführung
des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
Die Verordnung zur Durchführung des Woh-
nungsgemeinnützigkeitsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. November 1969 (Bundes-
gesetzbl. I S. 2141) wird wie folgt geändert:
Dem § 10 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3
angefügt: ·
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zu bestimmen, daß in den Fällen
des Buchstabens c das Einvernehmen mit einer an-
deren Finanzbehörde herzustellen ist. Sie können
diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden
übertragen."
Artikel 9
Verordnung zur Ausführung
des Reichsheimstättengesetzes
Die Verordnung zur Ausführung des Reichsheim-
stättengesetzes vom 19. Juli 1940 (Reichsgesetzbl. I
S. 1027) wird wie folgt geändert:
§ 53 wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,, (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde
abweichend von § 52 Satz 1 zu bestimmen. Sie
können diese Ermächtigung auf oberste Landes-
behörden übertragen."

Nr. 45 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1975 969
Artikel 10
Verordnung über Kündigungsschutz und andere
kleingartenrechtliche Vorschriften
Die Verordnung über Kündigungsschutz und an-
dere klcingartenrechtliche Vorschriften in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1944
(Reichsgesetzbl. I S. 347), geändert durch § 7 Abs. 2
Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung und Ergän-
zung kleingartcnrechtlicher Vorschriften vom
28. Juli 1969 (Bundcsgesctzbl. I S. 1013), wird wie
folgt geändert:
l. Dem § 1 Abs. 3 werden folgende Sätze 3 und 4
angefügt:
,,Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde
abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können
diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden
übertragen."
2. Dem § 3 wird folgender Absatz 6 angefügt:
,, (6) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
die zuständige Behörde abweichend von Absatz 1
Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 3, 6 und 7 zu
bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf
oberste Landesbehörden übertragen."
Artikel 11
Erste Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes über die Änderung
von Familiennamen und Vornamen
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Ge-
setzes über die Änderung von Familiennamen und
Vornamen vom 7. Januar 1938 (Reichsgesetzbl. I
S. 12) wird wie folgt geändert:
In Artikel I wird dem § 2 folgender Absatz 3 ange-
fügt:
,, (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde ab-
weichend von den Absätzen 1 und 2 zu bestimmen.
Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landes-
behörden übertragen."
Artikel 12
Außenwirtschaftsverordnung
Die Verordnung zur Durchführung des Außen-
wirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 31. August 1973 (Bundesgesetzbl. I
S. 1069), zuletzt geändert durch die Dreiunddreißig-
ste Verordnung zur Änderung der Außenwirt-
schaftsverordnung vom 17. Dezember 1974 (Bundes-
gesetzbl. I S. 3564), wird wie folgt geändert:
Dem § 50 b Abs. 2 werden folgende Sätze 3 und 4
angefügt:
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die zuständige Behörde abwei-
chend von Satz 2 zu bestimmen. Sie können diese
Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertra-
gen."
Artikel 13
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes
zur Förderung der Energiewirtschaft
Die Zweite Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft vom
31. August 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 918), geändert
durch die Verordnung zur Änderung der Zweiten
Verordnung zur Durchführung des Energiewirt-
schaftsgesetzes vom 24. Oktober 1966 (Bundesge-
setzbl. I S. 628), wird wie folgt geändert:
Dem § 6 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die zuständige Behörde abwei-
chend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können diese
Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertra-
gen."
Artikel 14
Erste Wasserverbandverordnung
Die Erste Verordnung über Wasser- und Boden-
verbände vom 3. September 1937 (Reichsgesetzbl. I
S. 933), zuletzt geändert durch § 55 Nr. 9 des Beur-
kundungsgestzes vom 28. August 1969 (Bundesge-
setzbl. I S. 1513), wird wie folgt geändert:
1. Dem§ 112 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,, (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß
a) abweichend von § 3 Nr. 4, § 15 Satz 2, § 36
Satz 1, § 76 Abs. 1 Satz 2, § 122 Abs. 4 Satz 1,
§ 154 Buchstabe d, § 156 Abs. 2, § 159 Abs. 5,
§ 176 Abs. 2 Satz 1 und § 177 an Stelle der
obersten die obere Aufsichtsbehörde zustän-
dig ist,
b) abweichend von den §§ 32, 48 Abs. 5 Satz 1,
§ 55 Abs. 2 Satz 1, § 56 Abs. 6, § 69 Abs. 1,
§ 82 Abs. 2 Nr. 4, § 95 Abs.1, § 130 Abs. 1
und 3 Satz 1, § 175 Abs. 1 Satz 1 und 2 und
§ 176 Abs. 1 Satz 1 an Stelle der oberen Auf-
sichtsbehörde die Aufsichtsbehörde zuständig
ist. Dies gilt nicht, wenn die Körperschaft, für
deren Gebiet die Aufsichtsbehörde zuständig
ist, Mitglied des Wasser- und Bodenverban-
des oder sonst betroffen ist.
Die Landesregierungen können diese Ermächti-
gung auf oberste Landesbehörden übertragen."
2. In § 152 Abs. 1 werden die Worte „und die zur
oberen Aufsicht" gestrichen.
Artikel 15
Verordnung zur Bekämpfung der Bisamratte
Die Verordnung zur Bekämpfung der Bisamratte
vom 1. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 847) wird wie
folgt geändert:
Dem § 3 Abs. 2 werden folgende Sätze 2 und 3
angefügt:
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend

970 Bunde·sgesetzblatt,
von Si.llz 1 an Stelle clcr unteren Verwaltungsbehör-
den andere Behörden zuständig sind. Sie können
diese Ermäch ligung auf oberste Landesbehörden
übertragen."
Artikel 16
Ausführungsvorschriften des Bundesrats
zum Viehseuchengesetze
Die Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum
Viehseuchengesetze vom 7. Dezember 1911 (Reichs-
gesetzbl. 1912 S. 3), zuletzt geändert durch § 27
Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über Sera und Impf-
stoffe nach § 17 c des Viehseuchengesetzes vom
27. Februar 1973 (Bundesgesctzbl. I S. 134). wird wie
folgt geändert:
Nach § 317 wird folgender§ 318 angefügt:
,,§ 318
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die zuständige Behörde abwei-
chend von § 6 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3, §§ 9,
11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 13 Abs. 3 und 4, §§ 14,
17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3, §§ 24, 37 Abs. 2,
§ 38 Abs. 2 Satz 2, §§ 39, 104 Abs. 1 Satz 1, § 146
Abs. 4 Satz 1, §§ 150, 155 Abs. 3, § 162 Abs. 1 Satz 2,
§ 183 Abs. 2, § 184 Abs. 1 Satz 2, § 187 Satz 2, § 194
Abs. 1 Halbsatz 1 und Abs. 3 Satz 1 und § 236
Abs. 1 zu bestimmen. Sie können diese Ermächti-
gung auf oberste Landesbehörden übertragen."
Artikel 17
Erste Durchführungsverordnung
zum Tierkörperbeseitigungsgesetz
Die Erste Durchführungsverordnung zum Tierkör-
perbeseitigungsgesetz vom 23. Februar 1939
(Reichsgesetzbl. I S. 332) wird wie folgt geändert:
Dem§ 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
,, (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde ab-
weichend von Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 zu be-
stimmen. Sie können diese Ermächtigung auf ober-
ste Landesbehörden übertragen."
Artikel 18
Verordnung über die Durchführung
des Fleischbeschaugesetzes
Die Verordnung über die Durchführung des
Fleischbeschaugesetzes vom 1. November 1940
(Reichsministerialblatt S. 289, 1941 S. 9), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 214 des Einführungsgesetzes
zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesge-
setzbl. I S. 469), wird wie folgt geändert:
Unter der Uberschrift „Zuständigkeit der Behörden"
wird folgender § 29 eingefügt:
,,§ 29
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend
von § 8 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4, § 21 Abs. 1 und 6
Jahrgang 1975, Teil I
sowie den §§ 23 und 25 an Stelle der höheren Ver-
waltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist.
Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landes-
behörden übertragen."
Artikel 19
Ausführungsbestimmungen A über die Unter-
suchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung
der Schlachttiere und des Fleisches bei Schlach-
tungen im Inland
Die Ausführungsbestimmungen A über die Unter-
suchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung
der Schlachttiere und des Fleisches bei Schlachtun-
gen im Inland - AB.A --, Beilage 1 zur Verord-
nung über die Durchführung des Fleischbeschauge-
setzes vom 1. November 1940 (Reichsministerial-
blatt S. 289, 1941 S. 9), zuletzt geändert durch die
Verordnung zur .Änderung der Ausführungsbestim-
mungen A über die Untersuchung und gesundheits-
polizeiliche Behandlung der Schlachttiere und des
Fleisches bei Schlachtungen im Inland vom 18. De-
zember 1973 (Bundesgesetzbl. 1974 I S. 18, 1193),
wird wie folgt geändert:
1. Dem § 37 Abs. 3 werden folgende Sätze 3 und 4
angefügt:
,,Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde
abweichend von Satz 2 zu bestimmen. Sie können
diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden
übertragen."
2. Dem § 46 Abs. 3 werden folgende Sätze 2 und 3
angefügt:
,,Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde
abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können
diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden
übertragen."
3. Dem§ 53 wird folgender Absatz 8 angefügt:
,, (8) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde
abweichend von Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 zu
bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf
oberste Landesbehörden übertragen."
4. Dem § 54 Abs. 3 werden folgende Sätze 3 und 4
angefügt:
,,Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde
abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können
diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden
übertragen."
Artikel 20
Ausführungsbestimmungen B über die Ausbildung,
die Prüfung und die Fortbildung in der Fleisch-
beschau und Trichinenschau
Die Ausführungsbestimmungen B über die Aus-
bildung, die Prüfung und die Fortbildung in der
Fleischbeschau und Trichinenschau - AB.B - ,
Beilage 2 zur Verordnung über die Durchführung
des Fleischbeschaugesetzes vom 1. November 1940
(Reichsministerialblatt S. 289, 1941 S. 9), zuletzt ge- ,

Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1975 971
ändert durch die V crordmmg zur Änderung der
Verordnung über die Durchführung des Fleischbe-
schaugesetzes vom 27. Dezember 1968 (Bundesge-
setzbl. 1969 I S. 6), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 werden jeweils
folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
,,Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß ab-
weichend von Satz 1 an Stelle der höheren Ver-
waltungsbehörde eine andere Behörde zuständig
ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste
Landesbehörden übertragen."
2. Dem§ 3 wird folgender Absatz 6 cmgefügt:
,, (6) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß ab-
weichend von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 sowie
Absatz 3 Satz 2 an Stelle der höheren Verwal-
tungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist.
Sie können diese Ermächtigung auf oberste Lan-
desbehörden übertragen."
3. Dem § 19 Abs. 2 W€mlen folgende Sätze 4 und 5
angefügt:
,,Die Landesreriierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß ab-
weichend von den Sätzen 1 und 3 an Stelle der
höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behör-
de zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung
auf oberste Landesbehörden übertragen."
Artikel 21
Erste Verordnung zur Ausführung
des Milchgesetzes
Die Erste Verordnung zur Ausführung des Milch-
gesetzes vom 15. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 150),
zuletzt geändert durch die Verordnung über Aus-
nahmen von der Wartezeit nach § 15 Abs. 2 Satz 2
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
vom 2. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 124), wird
wie folgt geändert:
1. Dem § 14 Abs. 2 werden folgende Sätze 2 und 3
angefügt:
,,Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die zuständigen Behör-
den abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie
können diese Ermächtigung auf oberste Landes-
behörden übertragen."
2. Dem § 20 werden folgende Sätze 3 und 4 ange-
fügt:
,,Die Landsregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die zuständigen Behör-
den abweichend von Satz 2 zu bestimmen. Sie
können diese Ermächtigung auf oberste Landes-
behörden übertragen."
Artikel 22
Bekanntmachung über fetthaltige Zubereitungen
Die Bekanntmachung über fetthaltige Zubereitun-
gen vom 26. Juni 1916 (Reichsgesetzbl. S. 589),
zuletzt geändert durch Artikel 223 des Einführungs-
gesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974
(Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie folgt geändert:
Dem § 1 Abs. 3 werden folgende Sätze 2 und 3
angefügt:
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die zuständige Behörde abwei-
chend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können diese
Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertra-
gen."
Artikel 23
Bestimmungen über Heimarbeit
in der Tabakindustrie
Die Bestimmungen über Heimarbeit in der Tabak-
industrie vom 17. November 1913 (Reichsgesetzbl.
S. 751), zuletzt geändert durch § 4 der Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über die Heim-
arbeit vom 23. März 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 225),
werden wie folgt geändert:
§ 12 wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
11
durch Rechtsverordnung die zuständigen Behör-
den abweichend von den §§ 11 und 12 Abs. 1
Satz 1 zu bestimmen. Sie können diese Ermächti-
gung auf oberste Landesbehörden übertragen."
Artikel 24
Ausführungsverordnung zur Arbeitszeitordnung
Die Ausführungsverordnung zur Arbeitszeitord-
nung vom 12. Dezember 1938 (Reichsgeset~bl. I
S. 1799), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 1 der
Verordnung über Beschäftigungszeiten im Straßen-
verkehr vom 28. Oktober 1971 (Bundesgesetzbl. I
S. 1729). wird wie folgt geändert:
Der Nummer 47 werden folgende Sätze 4 und 5
angefügt:
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die zuständige Behörde abwei-
chend von Satz 3 zu bestimmen. Sie können diese
Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertra-
gen."
Artikel 25
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über die Arlieitszeit
in Bäckereien und Konditoreien
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien
vom 30. Juni 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 527), zuletzt
geändert durch Artikel 2 Nr. 3 der Verordnung über
Beschäftigungszeiten im Straßenverkehr vom
28. Oktober 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1729), wird
wie folgt geändert:
Dem Artikel 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
11
durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden

972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
abweichend von Absatz 1 Satz 1 zu bestimmen. Sie
können diese Ermächtigung auf oberste Landesbe-
hörden übertragen."
Artikel 26
StraHenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. November
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3193) wird wie folgt ge-
ändert:
Dem§ 70 wird folgender Absatz 5 angefügt:
,, (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abwei-
chend von Absatz 1 Nr. 1 an Stelle der höheren
Verwaltungsbehörden und abweichend von Ab-
Bonn, den 18. April 1975
satz 2 an Stelle der obersten Straßenbaubehörden
andere Behörden zuständig sind. Sie können diese
Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertra-
gen."
Artikel 27
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 30 des
Gesetzes zur Erleichterung der Verwaltungsreform
in den Ländern auch im Land Berlin.
Artikel 28
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1975 in Kraft.
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Werner Maihof er
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1975 I S. 967. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes fbe5817c4aeeea60….