Gesetze / Masseur- und Physiotherapeutengesetz
MPhG§ 15
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BFH, 28.08.2003 – IV R 69/00Einkommensteuer: Erfordernis einer staatlichen Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde für die Ähnlichkeit einer Tätigkeit mit der des Heilpraktikers KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- BFH, 20.03.2003 – IV R 69/00Zitiert von 3
- FG Niedersachsen, 28.04.2015 – 13 K 50/14Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 12.05.2004 – 13 K 1030/01 GZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MPhG/15#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung
a)
"Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder "Masseur und medizinischer Bademeister" oder
b)
"Physiotherapeutin" oder "Physiotherapeut" oder
2.
entgegen § 16 Abs. 3 Satz 3 die Berufsbezeichnung "Masseurin" oder "Masseur" oder entgegen § 16 Abs. 4 Satz 2 die Berufsbezeichnung "Krankengymnastin" oder "Krankengymnast"
führt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MPhG/15#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.