§ 5a
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilprG/5a#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 die Heilkunde im Umherziehen ausübt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilprG/5a#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.