Gesetze / Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
ErgThAPrV§ 5 Schriftlicher Teil der Prüfung
Stand: 01.10.2023
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 17.05.2022 – 9 S 684/20Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 23.03.2017 – 9 S 1034/15Zitiert von 8
- OVG Niedersachsen, 28.01.2010 – 8 LC 156/09Zitiert von 1
- VG Hannover, 11.03.2008 – 7 A 330/07
- BVerwG, 10.10.2019 – 3 C 10/17Sektorale Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der ErgotherapieZitiert von 13
- VG Oldenburg (Oldenburg), 31.01.2017 – 7 A 3879/16Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 18.03.2021 – 14 A 272/21Zitiert von 1
7 Entscheidungen zu § 5 ErgThAPrV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 ErgThAPrV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErgThAPrV/5#abs-1 (1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen:
Der Prüfling hat in den drei Fächergruppen in jeweils einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 180 Minuten. Die schriftliche Prüfung ist an drei Tagen durchzuführen. Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErgThAPrV/5#abs-2 (2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schule ausgewählt. Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Fachprüfern zu benoten. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer sowie aus den Noten der drei Aufsichtsarbeiten die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Aufsichtsarbeiten. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede der drei Aufsichtsarbeiten mindestens mit "ausreichend" benotet wird.