§ 2
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 26
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 24.08.2010 – 1 K 537/09Zitiert von 2
- VG Stuttgart, 10.04.2008 – 4 K 5891/07Zitiert von 4
- OVG Saarland, 09.10.2024 – 1 A 44/24Zitiert von 1
- VG München, 19.01.2023 – M 27 K 20.6017Zitiert von 1
- VG Braunschweig, 18.08.2022 – 1 A 145/20Zitiert von 3
- VG Gera, 09.12.2014 – 3 K 705/14 Ge
Zuletzt entschieden
- VG Freiburg, 15.10.2025 – 1 K 3156/24
- VG Hannover, 15.05.2025 – 7 A 3486/23
- LAG Baden-Württemberg, 10.12.2024 – 2 Ta 5/24Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 HeilprG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilprG/2#abs-1 (1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach § 1 in Zukunft nach Maßgabe der gemäß § 7 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhalten, die insbesondere Vorgaben hinsichtlich Kenntnissen und Fähigkeiten als Bestandteil der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis enthalten sollen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilprG/2#abs-2 (2) Wer durch besondere Leistungen seine Fähigkeit zur Ausübung der Heilkunde glaubhaft macht, wird auf Antrag des Reichsministers des Innern durch den Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung unter erleichterten Bedingungen zum Studium der Medizin zugelassen, sofern er seine Eignung für die Durchführung des Medizinstudiums nachweist.