§ 2
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilprG/2#abs-1 (1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach § 1 in Zukunft nach Maßgabe der gemäß § 7 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhalten, die insbesondere Vorgaben hinsichtlich Kenntnissen und Fähigkeiten als Bestandteil der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis enthalten sollen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilprG/2#abs-2 (2) Wer durch besondere Leistungen seine Fähigkeit zur Ausübung der Heilkunde glaubhaft macht, wird auf Antrag des Reichsministers des Innern durch den Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung unter erleichterten Bedingungen zum Studium der Medizin zugelassen, sofern er seine Eignung für die Durchführung des Medizinstudiums nachweist.
Wird zitiert von 28 Entscheidungen zu § 2 HeilprG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 24.08.2010 – 1 K 537/09Zitiert von 2
- VG Stuttgart, 10.04.2008 – 4 K 5891/07Zitiert von 4
- OVG Saarland, 09.10.2024 – 1 A 44/24Zitiert von 1
- VG München, 19.01.2023 – M 27 K 20.6017Zitiert von 1
- VG Braunschweig, 18.08.2022 – 1 A 145/20Zitiert von 3
- VG Gera, 09.12.2014 – 3 K 705/14 Ge
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 09.07.2026 – 3 C 9.24Erteilung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf das Gebiet der Chiropraktik
- BVerwG, 09.07.2026 – 3 C 10.24Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf das Gebiet der Chiropraktik Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Freiburg, 15.10.2025 – 1 K 3156/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 HeilprG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.