Gesetze / Handelsregisterverordnung
HRV§ 38a
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HdlRegVfg/38a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Gerichtliche Verfügungen und Benachrichtigungen an Beteiligte, die maschinell erstellt werden, brauchen nicht unterschrieben zu werden. In diesem Fall muß anstelle der Unterschrift auf dem Schreiben der Vermerk "Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und auch ohne Unterschrift wirksam." angebracht sein. Die Verfügung muß den Verfasser mit Funktionsbezeichnung erkennen lassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HdlRegVfg/38a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die in Absatz 1 bezeichneten maschinell zu erstellenden Schreiben können, wenn die Kenntnisnahme durch den Empfänger allgemein sichergestellt ist, auch durch Bildschirmmitteilung oder in anderer Weise elektronisch übermittelt werden. § 15 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HdlRegVfg/38a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Texte für die öffentliche Bekanntmachung der Eintragungen sowie für Mitteilungen nach § 37 und Anfragen nach § 38 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 38a geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 38a eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 3338 302)
BGBl. 2021 I S. 3338
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06.07.1995 Ausfertigung
§ 38a geändert und eingefügt und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juli 1995 (BGBl. I 911)
BGBl. 1995 I S. 911
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.