Gesetze / Handelsregisterverordnung
HRV§ 38b Überprüfung ausländischer Registereintragungen über das Europäische System der Registervernetzung
Stand: 01.08.2022
Die Registergerichte können im Rahmen von Verfahren zur Anmeldung und Eintragung der Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt, Urkunden und Informationen zur Gesellschaft durch den Informationsaustausch über die zentrale Europäische Plattform gemäß § 9b Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs abrufen und überprüfen.
Änderungsverlauf
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 38b eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 3338)
BGBl. I S. 3338
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