Gesetze / Handelsregisterverordnung

HRV

§ 29

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HdlRegVfg/29?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist zuständig:

1.
für die Erteilung von Abschriften oder Ausdrucken oder die elektronische Übermittlung der Eintragungen und der zum Register eingereichten Schriftstücke und Dokumente; wird eine auszugsweise Abschrift, ein auszugsweiser Ausdruck oder eine auszugsweise elektronische Übermittlung beantragt, so entscheidet bei Zweifeln über den Umfang des Auszugs der Richter;
2.
für die Beglaubigung und die Erteilung oder elektronische Übermittlung von Bescheinigungen nach § 9 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs;
3.
für die Eintragung der in § 32 des Handelsgesetzbuchs vorgesehenen Vermerke im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren;
4.
für die Eintragung der inländischen Geschäftsanschrift.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HdlRegVfg/29?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wird die Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verlangt, so entscheidet, wenn dieser dem Verlangen nicht entspricht, der Richter. Die Beschwerde ist erst gegen seine Entscheidung gegeben.

§ 28 § 30