Gesetze / Handelsregisterverordnung
HRV§ 29
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HdlRegVfg/29?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist zuständig:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HdlRegVfg/29?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wird die Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verlangt, so entscheidet, wenn dieser dem Verlangen nicht entspricht, der Richter. Die Beschwerde ist erst gegen seine Entscheidung gegeben.
Änderungsverlauf
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22.02.2023 Ausfertigung
§ 29 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2023 I Nr. 51
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 3338 302)
BGBl. 2021 I S. 3338
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11.08.2009 Ausfertigung
§ 29 aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 7 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I 2713)
BGBl. 2009 I S. 2713
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08.12.1998 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I 3580)
BGBl. 1998 I S. 3580
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06.07.1995 Ausfertigung
§ 29 geändert und eingefügt und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juli 1995 (BGBl. I 911)
BGBl. 1995 I S. 911
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.