§ 11 Offenlegung in der Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/11#abs-1 (1) Die zum Handelsregister einzureichenden Dokumente sowie der Inhalt einer Eintragung können zusätzlich in jeder Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen Union übermittelt werden. Auf die Übersetzungen ist in geeigneter Weise hinzuweisen. § 9 ist entsprechend anwendbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/11#abs-2 (2) Im Fall der Abweichung der Originalfassung von einer eingereichten Übersetzung kann letztere einem Dritten nicht entgegengehalten werden; dieser kann sich jedoch auf die eingereichte Übersetzung berufen, es sei denn, der Eingetragene weist nach, dass dem Dritten die Originalfassung bekannt war.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 11 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Düsseldorf, 30.03.2004 – I-3 Wx 69/04
- BGH, 20.06.2000 – XI ZR 237/99Zitiert von 6
- LAG Hamm, 29.05.2009 – 7 Sa 89/09
- OLG Zweibrücken, 03.08.2004 – 3 W 60/04Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.