Gesetze / Handelsregisterverordnung
HRV§ 14
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HdlRegVfg/14#abs-1 (1) Jede Eintragung ist mit einer laufenden Nummer zu versehen und mittels eines alle Spalten des Registers durchschneidenden Querstrichs von der folgenden Eintragung zu trennen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HdlRegVfg/14#abs-2 (2) Werden mehrere Eintragungen gleichzeitig vorgenommen, so erhalten sie nur eine laufende Nummer.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 14 HRV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 03.02.2015 – II ZB 12/14Handelsregisterverfahren: Anspruch einer GmbH-Geschäftsführerin auf Löschung ihres vormals männlichen VornamensZitiert von 17
- AG Amberg, 20.01.2021 – HRB 6494 (Fall 4)
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.07.1995 Ausfertigung
§ 14 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juli 1995 (BGBl. I 911)
BGBl. 1995 I S. 911
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.