Gesetze / Handelsregisterverordnung

HRV

§ 14

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HdlRegVfg/14#abs-1 (1) Jede Eintragung ist mit einer laufenden Nummer zu versehen und mittels eines alle Spalten des Registers durchschneidenden Querstrichs von der folgenden Eintragung zu trennen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HdlRegVfg/14#abs-2 (2) Werden mehrere Eintragungen gleichzeitig vorgenommen, so erhalten sie nur eine laufende Nummer.

§ 13 § 15