Gesetze / Halbleiterschutzgesetz
HalblSchG§ 3 Anmeldung; Verordnungsermächtigung
Stand: 19.11.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HalblSchG/3#abs-1 (1) Eine Topographie, für die Schutz geltend gemacht wird, ist beim Deutschen Patent- und Markenamt anzumelden. Für jede Topographie ist eine besondere Anmeldung erforderlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HalblSchG/3#abs-2 (2) Die Anmeldung muß enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HalblSchG/3#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ganz oder teilweise auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HalblSchG/3#abs-4 (4) Sind die Erfordernisse für eine ordnungsgemäße Anmeldung nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 nicht erfüllt, so teilt das Deutsche Patent- und Markenamt dem Anmelder die Mängel mit und fordert ihn auf, diese innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Nachricht zu beheben. Wird der Mangel innerhalb der Frist behoben, so gilt der Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes beim Deutschen Patent- und Markenamt als Zeitpunkt der Anmeldung der Topographie. Das Deutsche Patent- und Markenamt stellt diesen Zeitpunkt fest und teilt ihn dem Anmelder mit.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HalblSchG/3#abs-5 (5) Werden die in Absatz 4 genannten Mängel innerhalb der Frist nach Absatz 4 nicht behoben, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.