Gesetze / Halbleiterschutzgesetz
HalblSchG§ 3 Anmeldung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HalblSchG/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eine Topographie, für die Schutz geltend gemacht wird, ist beim Patentamt anzumelden. Für jede Topographie ist eine besondere Anmeldung erforderlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HalblSchG/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Anmeldung muß enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HalblSchG/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ganz oder teilweise auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HalblSchG/3?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Sind die Erfordernisse für eine ordnungsgemäße Anmeldung nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 nicht erfüllt, so teilt das Patentamt dem Anmelder die Mängel mit und fordert ihn auf, diese innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Nachricht zu beheben. Wird der Mangel innerhalb der Frist behoben, so gilt der Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes beim Patentamt als Zeitpunkt der Anmeldung der Topographie. Das Patentamt stellt diesen Zeitpunkt fest und teilt ihn dem Anmelder mit.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HalblSchG/3?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Werden die in Absatz 4 genannten Mängel innerhalb der Frist nach Absatz 4 nicht behoben, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 215 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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12.03.2004 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 2 Abs. 15 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I 390)
BGBl. 2004 I S. 390
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16.07.1998 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I 1827)
BGBl. 1998 I S. 1827
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.