Gesetze / Heilmittelwerbegesetz
HWG§ 3
Stand: 26.05.2022
Wird zitiert von 241
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Köln, 14.02.2012 – 7 K 4747/10Zitiert von 1
- OLG Oldenburg, 01.09.2005 – 1 U 51/05Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 22.06.2022 – 6 U 259/21
- OLG Köln, 28.08.1998 – 6 U 170/97
- OLG Stuttgart, 08.06.2017 – 2 U 154/16Zitiert von 6
- LG München II, 19.12.2023 – 33 O 12090/22
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 17.04.2026 – 6 U 99/25
- OLG Brandenburg, 15.04.2026 – 4 U 120/24Zitiert von 3
- OLG Brandenburg, 25.03.2026 – 4 U 46/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 HWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,
1.
wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,
2.
wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß
a)
ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
b)
bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
c)
die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,
3.
wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angabengemacht werden.
a)
über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder
b)
über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen