# § 3 HeilMWerbG

Heilmittelwerbegesetz  
Stand: 26.05.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,

- 1. wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,

- 2. wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß

  - a) ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,

  - b) bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,

  - c) die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,

- 3. wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben

  - a) über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder

  - b) über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen

- gemacht werden.

---

Zitiervorschlag: § 3 HeilMWerbG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HeilMWerbG/3
