Gesetze / Hochschulstatistikgesetz
HStatG§ 8 Auswertungsdatenbank Hochschulstatistik
Stand: 10.06.2019
Die Einzelangaben nach § 3 Absatz 1, 3 bis 5 und 7, den §§ 4 und 5 dieses Gesetzes sowie nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe c des Finanz- und Personalstatistikgesetzes in der jeweils geltenden Fassung dürfen zur Erstellung von Standard- und Sonderauswertungen im Rahmen der Hochschulplanung und -steuerung sowie der Bildungs- und Forschungsberichterstattung in einer zentralen Auswertungsdatenbank des Statistischen Bundesamtes gespeichert werden. Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen die Datenbank für Auswertungen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich nutzen.
Änderungsverlauf
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02.03.2016 Ausfertigung
§ 8 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2016 (BGBl. I 342)
BGBl. 2016 I S. 342
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25.06.2005 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I 1860)
BGBl. 2005 I S. 1860
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.