Gesetze / Hochschulstatistikgesetz

HStatG

§ 9 Hilfsmerkmale

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HStatG%201990/9#abs-1 (1) Hilfsmerkmale sind:

1.
für die Erhebungen nach den §§ 3 bis 6: die Vor- und Familiennamen sowie Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,
2.
für die Erhebung nach § 3 Absatz 1 und 2 sowie § 4 zusätzlich: die Matrikelnummer,
3.
für die Studienverlaufsstatistik nach § 7: Geburtsdatum und die ersten vier Buchstaben des Vornamens der Studierenden, Prüfungsteilnehmenden und Promovierenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HStatG%201990/9#abs-2 (2) § 12 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes findet auf die Hilfsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2 keine Anwendung.

§ 8 § 10