Gesetze / Hochschulstatistikgesetz
HStatG§ 9 Hilfsmerkmale
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HStatG%201990/9#abs-1 (1) Hilfsmerkmale sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HStatG%201990/9#abs-2 (2) § 12 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes findet auf die Hilfsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2 keine Anwendung.
Änderungsverlauf
-
07.12.2016 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2016 (BGBl. I 2826)
BGBl. I S. 2826
-
02.03.2016 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2016 (BGBl. I 342)
BGBl. 2016 I S. 342
-
02.03.1994 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. März 1994 (BGBl. I 384 – Erhebungen nach § 3 Abs. 3 ausgesetzt durch Artikel 10 V 29-22-4)
BGBl. 1994 I S. 384
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.