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Artikel 1 · BT-Drs. 18/6560 · S. 21

Zu Artikel 1 (Änderung des Hochschulstatistikgesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Hochschulstatistikgesetzes)
Zu Nummer 1 (Erweiterung der Gesetzesbezeichnung)
Die Bezeichnung des Gesetzes wird um das Wort „Berufsakademien“ ergänzt, da diese wegen der Datenlieferver-
pflichtung an Eurostat neu aufgenommen werden, nicht aber Bestandteil des Hochschulwesens sind.
Zu Nummer 2 (§ 1 Zweck)
a) Absatz 1
Zur Klarstellung des Zweckes des Gesetzes wird explizit auf die Datenlieferverpflichtungen nach der Verordnung
(EU) Nr. 912/2013 vom 23. September 2013 sowie Verordnung (EU) NR. 995/2012 vom 26. Oktober 2012 ver-
wiesen. Die Berufsakademien sind gesondert aufzuführen, da sie keine nach Landesrecht anerkannten Hochschu-
len, aber Teil des formalen Bildungssystems (tertiärer Bereich) sind und deshalb eine entsprechende Datenlie-
ferverpflichtung an Eurostat besteht. Der Berichtskreis der Berufsakademien bezieht sich auf die staatlich aner-
kannten Berufsakademien.
Des Weiteren wird präzisiert, für welche Aufgaben die Hochschulstatistik als Entscheidungsgrundlage benötigt
wird. Um Entscheidungsgrundlagen für die genannten Aufgaben bereitzustellen, ist nach der Umstellung auf das
Bachelor- und Mastersystem eine Studienverlaufsstatistik erforderlich.
Die Bundesstatistik für das Hochschulwesen gliedert sich im Wesentlichen in die Studierenden-, Prüfungs-, Pro-
movierenden-, Hochschulpersonal-, Hochschulfinanz- sowie Studienverlaufsstatistik.
b) Absatz 2
Es handelt sich um eine Folgeänderung aus Absatz 1.
Zu Nummer 3 (§ 2 Zweck)
Es handelt sich um eine Folgeänderung aus § 1 Absatz 1.
Zu Nummer 4 (Aufteilung des ursprünglichen § 3 in vier Paragraphen)
Zur besseren Übersicht wurde eine neue Strukturierung vorgenommen, welche sowohl neue Merkmale aufführt
und einige zur Streichung ausweist, als auch die bereits nach dem geltenden Hochschulst

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 56.384 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/6560, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 47.554–103.938 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert f58e462a261c04f4….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP