Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 18/6560 · S. 21
Zu Artikel 1 (Änderung des Hochschulstatistikgesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderung des Hochschulstatistikgesetzes) Zu Nummer 1 (Erweiterung der Gesetzesbezeichnung) Die Bezeichnung des Gesetzes wird um das Wort „Berufsakademien“ ergänzt, da diese wegen der Datenlieferver- pflichtung an Eurostat neu aufgenommen werden, nicht aber Bestandteil des Hochschulwesens sind. Zu Nummer 2 (§ 1 Zweck) a) Absatz 1 Zur Klarstellung des Zweckes des Gesetzes wird explizit auf die Datenlieferverpflichtungen nach der Verordnung (EU) Nr. 912/2013 vom 23. September 2013 sowie Verordnung (EU) NR. 995/2012 vom 26. Oktober 2012 ver- wiesen. Die Berufsakademien sind gesondert aufzuführen, da sie keine nach Landesrecht anerkannten Hochschu- len, aber Teil des formalen Bildungssystems (tertiärer Bereich) sind und deshalb eine entsprechende Datenlie- ferverpflichtung an Eurostat besteht. Der Berichtskreis der Berufsakademien bezieht sich auf die staatlich aner- kannten Berufsakademien. Des Weiteren wird präzisiert, für welche Aufgaben die Hochschulstatistik als Entscheidungsgrundlage benötigt wird. Um Entscheidungsgrundlagen für die genannten Aufgaben bereitzustellen, ist nach der Umstellung auf das Bachelor- und Mastersystem eine Studienverlaufsstatistik erforderlich. Die Bundesstatistik für das Hochschulwesen gliedert sich im Wesentlichen in die Studierenden-, Prüfungs-, Pro- movierenden-, Hochschulpersonal-, Hochschulfinanz- sowie Studienverlaufsstatistik. b) Absatz 2 Es handelt sich um eine Folgeänderung aus Absatz 1. Zu Nummer 3 (§ 2 Zweck) Es handelt sich um eine Folgeänderung aus § 1 Absatz 1. Zu Nummer 4 (Aufteilung des ursprünglichen § 3 in vier Paragraphen) Zur besseren Übersicht wurde eine neue Strukturierung vorgenommen, welche sowohl neue Merkmale aufführt und einige zur Streichung ausweist, als auch die bereits nach dem geltenden Hochschulst
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 56.384 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 18/6560, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 47.554–103.938 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert f58e462a261c04f4….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP