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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 1860

BGBl. 2005 I S. 1860 · 20.207 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2005, Seite 1860 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1860
                                         Gesetz
                 zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes,
                   des Hochschulstatistikgesetzes sowie des
Gesetzes
                zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen
                                                Vom 25. Juni 2005

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1
                    Änderung des
        Finanz- und Personalstatistikgesetzes

  Das Finanz- und Personalstatistikgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 8. März 2000 (BGBl. I
S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 55 des Gesetzes
vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt
geändert:

 1. § 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

    „3. die Statistik über die Schulden, Bürgschaften
        und Finanzaktiva,“.

 2. § 2 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 7 wird das Wort „Forschungsan-

           stalten“ durch die Wörter „Einrichtungen für

           Wissenschaft, Forschung und Entwicklung“

           ersetzt.

       bb) In Nummer 10 werden das Wort „ , Betriebe“
           gestrichen und nach dem Wort „finden“ die
           Wörter „ ; erfasst werden auch solche Erhe-
           bungseinheiten, die in öffentlicher Rechts-
           form geführt werden und rechtlich unselb-
           ständig sind, wenn für sie Sonderrechnungen
           geführt werden“ eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   aa) In Satz 1 wird das Wort „ , Betriebe“ gestri-
       chen und die Angabe „Absatz 1 Nr. 1 bis 4“
       durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 1 bis 5, 7“
       ersetzt.
   bb) Folgender Satz wird angefügt:

       „Privatrechtliche Stiftungen gehören zu den
       Erhebungseinheiten, soweit sie öffentliche
       Aufgaben mit hauptamtlichem Personal
       wahrnehmen und die Erhebungseinheiten
       nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 10 auf Grund
       der Stiftungssatzung oder anderer Vorschrif-
       ten beherrschenden Einfluss haben.“

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

      „(4) Zur Klärung des Kreises der Erhebungsein-
   heiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, die nach den Defini-
   tionen im Anhang A der Verordnung (EG)
   Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum

   Europäischen System Volkswirtschaftlicher Ge-
   samtrechnungen auf nationaler und regionaler
   Ebene in der Europäischen Gemeinschaft

   (ABl. EG Nr. L 310 S. 1) in der jeweils geltenden

   Fassung dem Sektor Staat zugerechnet werden,

   werden bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten

   Stellen vierteljährlich folgende Angaben zu den
   ausgegliederten und den eingegliederten Einhei-
   ten erfasst: Name, Anschrift, Zeitpunkt der Aus-
   gliederung oder Eingliederung, Finanzvolumen
   sowie die Angaben, die für die Zurechnung zum
   Sektor Staat nach den Definitionen im Anhang A
   der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 benötigt wer-
   den.“
BGBl. 2005, Seite 1861 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1861
3. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 1 Buchstabe b wird aufgehoben.

      bb) Nummer 1 Buchstabe d wird wie folgt ge-
          fasst:

          „d) bei Einrichtungen mit kameralistischem

              Rechnungswesen die Ist-Einnahmen

              und Ist- Ausgaben und bei Einrichtungen

              mit kaufmännischem Rechnungswesen

              die Erträge, Aufwendungen und Investiti-

              onsausgaben der Hochschulen und
              Hochschulkliniken, soweit sie nicht von
              der Hochschule oder Hochschulklinik

              bewirtschaftet werden, in der Gliede-

              rung, die in der jeweils geltenden Fas-

              sung des Hochschulstatistikgesetzes

              vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414)

              festgelegt ist;“.

      cc) In Nummer 2 Buchstabe a wird das Wort „gel-

          tenden“ gestrichen.

      dd) Nach Nummer 2 Buchstabe b wird folgender
          Buchstabe c angefügt:
          „c) bei Einrichtungen mit kameralistischem
              Rechnungswesen die Ist-Einnahmen
              und Ist-Ausgaben und bei Einrichtungen
              mit kaufmännischem Rechnungswesen
              die Erträge, Aufwendungen und Investiti-
              onsausgaben der Hochschulen und
              Hochschulkliniken, soweit sie nicht von
              der Hochschule oder Hochschulklinik
              bewirtschaftet werden, in der Gliede-
              rung, die in der jeweils geltenden Fas-
              sung des Hochschulstatistikgesetzes
              vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414)
              festgelegt ist;“.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den
      Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 folgen-
      de Erhebungsmerkmale:
      1. jährlich

         bei Anwendung des kameralistischen Rech-
         nungswesens die Ist-Einnahmen und Ist-Aus-
         gaben, bei Anwendung des kommunal doppi-
         schen Rechnungswesens die Ein- und Aus-
         zahlungen, jeweils nach Arten sowie Aufga-
         benbereichen oder Produktgruppen entspre-
         chend der für die Finanzstatistik maßgeb-
         lichen Systematik;

      2. vierteljährlich

         a) die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben oder
            die Ein- und Auszahlungen, jeweils nach
            Arten entsprechend der für die Finanzsta-
            tistik maßgeblichen Systematik;
         b) die Ausgaben oder Auszahlungen für

            soziale Sicherung sowie die Ausgaben und
            Auszahlungen für Baumaßnahmen nach
            Aufgabenbereichen oder Produktgruppen
            entsprechend der für die Finanzstatistik
            maßgeblichen Systematik.“

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den
   Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 jährlich

   die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach der
   Jahresrechnung in der Gliederung nach Einnah-
   me- und Ausgabearten sowie Aufgabenbereichen
   entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeb-

   lichen Systematik oder die Daten der Bilanz, der

   Gewinn- und Verlustrechnung, des Anlagennach-

   weises sowie der Behandlung des Jahresergeb-

   nisses, auch soweit sie sich aus dem Anhang

   ergeben.“

d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

     „(5) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den

   Einrichtungen für Wissenschaft, Forschung und

   Entwicklung der Erhebungseinheiten nach § 2

   Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 7 folgende Erhebungsmerk-

   male:

   Bei Einrichtungen mit kameralistischem Rech-

   nungswesen die Ist-Einnahmen und Ist-Ausga-

   ben, bei Einrichtungen mit kaufmännischem
   Rechnungswesen die Aufwendungen, Erträge
   und Investitionsausgaben
   1. jährlich

      a) nach Arten;
      b) in fachlicher Gliederung;

   2. alle vier Jahre
      a) die Ist-Einnahmen oder Erträge nach Mit-
         telgebern;

      b) die Ist-Ausgaben oder Aufwendungen und
         Investitionsausgaben nach sozioökonomi-
         schen Forschungszielen, Technologiebe-
         reichen und Art der Forschungstätigkeit.“

e) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
      „(7) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den
   Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 jähr-
   lich folgende Erhebungsmerkmale:
   1. wenn das kaufmännische Rechnungswesen
      angewendet wird, die Daten der Bilanz, der
      Gewinn- und Verlustrechnung, des Anlage-
      nachweises sowie der Behandlung des Jah-
      resergebnisses, auch soweit sie sich aus dem
      Anhang ergeben, oder

   2. wenn die Haushaltssystematik des Bundes
      und der Länder angewendet wird, die Ist-Ein-
      nahmen und Ist-Ausgaben nach Arten sowie
      nach Aufgabenbereichen oder

   3. die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach
      Arten sowie nach Aufgabenbereichen oder
      Produktgruppen entsprechend der für die
      Gemeinden und Gemeindeverbände maßgeb-
      lichen finanzstatistischen Systematik.“

f) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

     „(8) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den
   Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, die
   nach den Definitionen im Anhang A der Verord-
   nung (EG) Nr. 2223/96 in der jeweils geltenden
BGBl. 2005, Seite 1862 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1862
       Fassung dem Sektor Staat zugerechnet werden,
       vierteljährlich folgende Erhebungsmerkmale:
       1. die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach
          Arten oder
       2. die Erträge und Aufwendungen sowie die Aus-
          gaben für Investitionen nach Arten.

       Bei den Hochschulen kann von einer Erhebung
       abgesehen werden.“

 4. § 5 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                               „§ 5

                  Statistik über die Schulden,
                Bürgschaften und Finanzaktiva“.
    b) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1
       bis 4“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5“
       ersetzt und das Wort „jeweils“ gestrichen.
    c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

       „2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1
           Nr. 1 bis 5 und 10, soweit sie nach den Defini-
           tionen im Anhang A der Verordnung (EG)
           Nr. 2223/96 in der jeweils geltenden Fassung
           dem Sektor Staat zugerechnet werden, vier-
           teljährlich zum Quartalsende den Schulden-
           stand nach Schuldarten;“.
    d) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Gewährleis-
       tungen“ der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

    e) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-
       fügt:

       „4. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1
           Nr. 1 bis 5 und 10, soweit sie nach den Defini-
           tionen im Anhang A der Verordnung (EG)
           Nr. 2223/96 dem Sektor Staat zugerechnet
           werden, jährlich zum 31. Dezember den
           Stand der Finanzaktiva und die finanziellen
           Transaktionen, wie sie im Anhang A der Ver-
           ordnung (EG) Nr. 2223/96 definiert sind, nach
           Arten.“

 5. § 6 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:
           „Die Statistik nach § 1 Nr. 4 erfasst bei den
           Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 jährlich
           zum 30. Juni die in einem unmittelbaren
           Dienst- oder Arbeitsvertragsverhältnis ste-
           henden Beschäftigten nach folgenden Erhe-
           bungsmerkmalen:“.

       bb) In Nummer 4 werden die Wörter „des

           Berichtsmonats“ durch die Wörter „im Be-
           richtsmonat, gegliedert nach Bezügebe-
           standteilen“ ersetzt.

       cc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

           „7. bei den Erhebungseinheiten nach § 2
               Abs. 1 Nr. 3 auch den Aufgabenbereich
               oder die Produktgruppe,“.

      dd) Nach Nummer 7 werden folgende Nummern 8
          und 9 angefügt:
          „8. bei den Erhebungseinheiten nach § 2
              Abs. 1 Nr. 4 auch den Aufgabenbereich,
          9.   bei den Einrichtungen für Wissenschaft,
               Forschung und Entwicklung der Erhe-
               bungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
               bis 3 und 7 auch den Bildungsabschluss
               und die Staatsangehörigkeit.“
   b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

         „(2) Die Auskunftspflichtigen nach § 11 Abs. 2

      Nr. 3 liefern die Erhebungsmerkmale nach Ab-
      satz 1 in Form von Einzeldaten. Abweichend von
      Satz 1 werden bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 10 genann-
      ten Erhebungseinheiten in privater Rechtsform
      die Angaben in Form von Summendaten erfasst.
         (3) Abweichend von Absatz 1 werden bei den
      in § 2 Abs. 1 Nr. 10 genannten Erhebungseinhei-
      ten in privater Rechtsform nur Art, Umfang und
      Dauer des Arbeitsvertragsverhältnisses, Ge-
      schlecht und Arbeitsort erfasst.“

   c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
         „(4) Abweichend von Absatz 1 werden bei den
      in § 2 Abs. 1 Nr. 7 genannten Erhebungseinheiten
      nur Geburtsmonat und -jahr, Geschlecht, Art,
      Umfang und Dauer des Dienst- oder Arbeitsver-
      tragsverhältnisses, Laufbahngruppe, Dienst- oder
      Arbeitsort, Bildungsabschluss und Staatsange-
      hörigkeit erfasst.“

6. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
          „ , beginnend im Jahre 1994,“ gestrichen.

      bb) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
          „11. Bruttoversorgungsbezüge im Berichts-
               monat gegliedert nach Bezügebestand-
               teilen,“.

      cc) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12
          angefügt:

          „12. Versorgungsabschläge bei vorzeitiger
               Versetzung in den Ruhestand.“
   b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
         „(2) Die Auskunftspflichtigen nach § 11 Abs. 2
      Nr. 3 liefern die Erhebungsmerkmale nach Ab-
      satz 1 in Form von Einzeldaten. Abweichend von
      Satz 1 werden bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 7 genann-
      ten Erhebungseinheiten und den in Nummer 10
      genannten Erhebungseinheiten in privater Rechts-
      form die Angaben in Form von Summendaten

      erfasst.

         (3) Abweichend von Absatz 1 werden für die
      Empfänger von Versorgungsbezügen bei den in
      § 2 Abs. 1 Nr. 7 genannten Erhebungseinheiten

      und den in Nummer 10 genannten Erhebungs-
      einheiten in privater Rechtsform nur die Art des
      früheren Dienstverhältnisses, die Art der Versor-
      gung und die Besoldungsgruppe erfasst.“
BGBl. 2005, Seite 1863 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1863
 7. In § 8 Satz 1 werden die Wörter „ , beginnend im
    Jahre 1994,“ gestrichen.

 8. § 9 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Gemeinde-
       verbänden“ die Wörter „und die Art des Rech-
       nungswesens“ eingefügt.

    b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

       „3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1
           Nr. 10 der Name und die Sitzgemeinde der

           Erhebungseinheit, der Name und die Sitzge-

           meinde der Träger, die Rechtsform, die

           Umsatzsteuerpflicht, der Aufgabenbereich

           und die Art des Rechnungswesens,“.

 9. In § 10 Nr. 2 wird das Wort „Telefonnummern“ durch
    das Wort „Telekommunikationsanschlussnummern“
    ersetzt.

10. § 11 wird wie folgt geändert:
    a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

       „Die Daten sollen nach Vorgaben der statis-
       tischen Ämter elektronisch übermittelt werden.“
    b) In Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe d werden nach dem
       Wort „oder“ die Wörter „die für das Rechnungs-
       wesen zuständigen Stellen oder,“ eingefügt.

    c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

         „(4) Für die Erhebung nach § 2 Abs. 4 sind aus-
       kunftspflichtig
       a)   bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1
            Nr. 1 und 2 die Finanzminister und -sena-
            toren;
       b)   bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1
            Nr. 3 und 4 die Leiter dieser Erhebungseinhei-
            ten oder der für das Haushalts-, Kassen- und
            Rechnungswesen zuständigen Stellen;

       c)   bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1
            Nr. 5 die Leiter dieser Erhebungseinheiten.“

11. In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „soweit es
    sich um rechtlich unselbständige Fonds und Einrich-
    tungen des Bundes handelt“ durch die Wörter „an

    denen der Bund unmittelbar oder mittelbar mit mehr

    als 50 vom Hundert des Nennkapitals oder des
    Stimmrechts beteiligt ist“ ersetzt.

12. § 13 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 13
                     Zusammenführung

      Zur Gewinnung statistischer Ergebnisse auf der
    Ebene der Hochschulen dürfen von den statistischen
    Ämtern der Länder die Erhebungsmerkmale Ist-Aus-
    gaben und Ist-Einnahmen oder die Erhebungsmerk-
    male Erträge, Aufwendungen und Investitionsausga-
    ben der Hochschulen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchsta-
    be d und Nr. 2 Buchstabe c, soweit sie nicht von den
    Hochschulen selbst bewirtschaftet werden, sowie

     die Namen der Hochschulen mit den Erhebungs-
     merkmalen nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Hochschulsta-
     tistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I
     S. 2414) in der jeweils geltenden Fassung zusam-
     mengeführt werden.“

13. § 14 wird wie folgt geändert:

     a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

     b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

          „(2) Die Angaben nach § 2 Abs. 4 dürfen zum

        Aufbau und zur Führung des Statistikregisters

        nach § 1 Abs. 1 des Statistikregistergesetzes vom

        16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1300, 2903) in der jeweils

        geltenden Fassung verwendet werden.“

                         Artikel 2
                     Änderung
            des Hochschulstatistikgesetzes

  Das Hochschulstatistikgesetz vom 2. November 1990
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 69 der
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird
wie folgt geändert:

1.   § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

     a) In Nummer 3 werden die Wörter „jährlich zum
        31. Dezember“ durch die Wörter „zum Zeitpunkt
        ihrer Habilitation“ ersetzt.
     b) In Nummer 4 Buchstabe b wird vor dem Wort
        „Geburtsmonat“ das Wort „Staatsangehörigkeit;“
        eingefügt.
     c) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

        „6. bei Hochschulen mit kameralistischem Rech-
            nungswesen die Ausgaben und Einnahmen
            der Hochschulen, bei Hochschulen mit kauf-
            männischem Rechnungswesen die Aufwen-
            dungen, Erträge und Investitionsausgaben,
            jeweils einschließlich der auf Verwahrkonten
            bewirtschafteten Drittmittel und der internen
            Leistungsverrechnungen,

            a) jährlich, beginnend im Jahre 2007 für das

               Jahr 2006:

                nach Arten,
                in fachlicher und
                organisatorischer Gliederung,
                Drittmittel zusätzlich nach Mittelgebern
                und Zweckbestimmung,
                Bezeichnung der Hochschule,

            b) vierteljährlich:
                nach Arten,
                Bezeichnung der Hochschule.“

2.   In § 4 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „Telefonnummern“
     durch das Wort „Telekommunikationsanschluss-
     nummern“ ersetzt.
BGBl. 2005, Seite 1864 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1864
3.   § 8 wird wie folgt gefasst:
                               „§ 8

                      Übergangsvorschrift
       Für die Jahre 2004 und 2005 werden die Erhebun-
     gen nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a nach der bis
     zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung dieser
     Vorschrift durchgeführt.“

                         Artikel 2a
                Änderung des Gesetzes
             zum NATO-Truppenstatut und
             zu den Zusatzvereinbarungen

  In Artikel 8 Satz 2 des Gesetzes zum NATO-Truppen-
statut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August
1961 (BGBl.1961 II S. 1183), das zuletzt durch Artikel 12g
Abs. 9 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I

S. 2198) geändert worden ist, werden nach dem Wort
„Verwaltungsunterbau“ die Wörter „oder in einer Anstalt
des öffentlichen Rechts“ eingefügt.

                       Artikel 3
             Bekanntmachungserlaubnis

  Das Bundesministerium der Finanzen kann das
Finanz- und Personalstatistikgesetz in der vom 1. Januar
2005 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
kannt machen.

                       Artikel 4
                     Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in
Kraft.
                                      Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                                   ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                      Berlin, den 25. Juni 2005
                                                 Der Bundespräsident
                                                     Horst Köhler
                                                   Der Bundeskanzler
                                                   Gerhard Schröder

                                         Der Bundesminister der
                                                  Hans Eichel

Finanzen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 1860. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 85d1f54a0322e9d8….