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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 1860
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Gesetz
zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes,
des Hochschulstatistikgesetzes sowie des
Gesetzes
zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen
Vom 25. Juni 2005
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Finanz- und Personalstatistikgesetzes
Das Finanz- und Personalstatistikgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 8. März 2000 (BGBl. I
S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 55 des Gesetzes
vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt
geändert:
1. § 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Statistik über die Schulden, Bürgschaften
und Finanzaktiva,“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 7 wird das Wort „Forschungsan-
stalten“ durch die Wörter „Einrichtungen für
Wissenschaft, Forschung und Entwicklung“
ersetzt.
bb) In Nummer 10 werden das Wort „ , Betriebe“
gestrichen und nach dem Wort „finden“ die
Wörter „ ; erfasst werden auch solche Erhe-
bungseinheiten, die in öffentlicher Rechts-
form geführt werden und rechtlich unselb-
ständig sind, wenn für sie Sonderrechnungen
geführt werden“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „ , Betriebe“ gestri-
chen und die Angabe „Absatz 1 Nr. 1 bis 4“
durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 1 bis 5, 7“
ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Privatrechtliche Stiftungen gehören zu den
Erhebungseinheiten, soweit sie öffentliche
Aufgaben mit hauptamtlichem Personal
wahrnehmen und die Erhebungseinheiten
nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 10 auf Grund
der Stiftungssatzung oder anderer Vorschrif-
ten beherrschenden Einfluss haben.“
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Zur Klärung des Kreises der Erhebungsein-
heiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, die nach den Defini-
tionen im Anhang A der Verordnung (EG)
Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum
Europäischen System Volkswirtschaftlicher Ge-
samtrechnungen auf nationaler und regionaler
Ebene in der Europäischen Gemeinschaft
(ABl. EG Nr. L 310 S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung dem Sektor Staat zugerechnet werden,
werden bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten
Stellen vierteljährlich folgende Angaben zu den
ausgegliederten und den eingegliederten Einhei-
ten erfasst: Name, Anschrift, Zeitpunkt der Aus-
gliederung oder Eingliederung, Finanzvolumen
sowie die Angaben, die für die Zurechnung zum
Sektor Staat nach den Definitionen im Anhang A
der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 benötigt wer-
den.“

3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Buchstabe b wird aufgehoben.
bb) Nummer 1 Buchstabe d wird wie folgt ge-
fasst:
„d) bei Einrichtungen mit kameralistischem
Rechnungswesen die Ist-Einnahmen
und Ist- Ausgaben und bei Einrichtungen
mit kaufmännischem Rechnungswesen
die Erträge, Aufwendungen und Investiti-
onsausgaben der Hochschulen und
Hochschulkliniken, soweit sie nicht von
der Hochschule oder Hochschulklinik
bewirtschaftet werden, in der Gliede-
rung, die in der jeweils geltenden Fas-
sung des Hochschulstatistikgesetzes
vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414)
festgelegt ist;“.
cc) In Nummer 2 Buchstabe a wird das Wort „gel-
tenden“ gestrichen.
dd) Nach Nummer 2 Buchstabe b wird folgender
Buchstabe c angefügt:
„c) bei Einrichtungen mit kameralistischem
Rechnungswesen die Ist-Einnahmen
und Ist-Ausgaben und bei Einrichtungen
mit kaufmännischem Rechnungswesen
die Erträge, Aufwendungen und Investiti-
onsausgaben der Hochschulen und
Hochschulkliniken, soweit sie nicht von
der Hochschule oder Hochschulklinik
bewirtschaftet werden, in der Gliede-
rung, die in der jeweils geltenden Fas-
sung des Hochschulstatistikgesetzes
vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414)
festgelegt ist;“.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den
Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 folgen-
de Erhebungsmerkmale:
1. jährlich
bei Anwendung des kameralistischen Rech-
nungswesens die Ist-Einnahmen und Ist-Aus-
gaben, bei Anwendung des kommunal doppi-
schen Rechnungswesens die Ein- und Aus-
zahlungen, jeweils nach Arten sowie Aufga-
benbereichen oder Produktgruppen entspre-
chend der für die Finanzstatistik maßgeb-
lichen Systematik;
2. vierteljährlich
a) die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben oder
die Ein- und Auszahlungen, jeweils nach
Arten entsprechend der für die Finanzsta-
tistik maßgeblichen Systematik;
b) die Ausgaben oder Auszahlungen für
soziale Sicherung sowie die Ausgaben und
Auszahlungen für Baumaßnahmen nach
Aufgabenbereichen oder Produktgruppen
entsprechend der für die Finanzstatistik
maßgeblichen Systematik.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den
Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 jährlich
die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach der
Jahresrechnung in der Gliederung nach Einnah-
me- und Ausgabearten sowie Aufgabenbereichen
entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeb-
lichen Systematik oder die Daten der Bilanz, der
Gewinn- und Verlustrechnung, des Anlagennach-
weises sowie der Behandlung des Jahresergeb-
nisses, auch soweit sie sich aus dem Anhang
ergeben.“
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den
Einrichtungen für Wissenschaft, Forschung und
Entwicklung der Erhebungseinheiten nach § 2
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 7 folgende Erhebungsmerk-
male:
Bei Einrichtungen mit kameralistischem Rech-
nungswesen die Ist-Einnahmen und Ist-Ausga-
ben, bei Einrichtungen mit kaufmännischem
Rechnungswesen die Aufwendungen, Erträge
und Investitionsausgaben
1. jährlich
a) nach Arten;
b) in fachlicher Gliederung;
2. alle vier Jahre
a) die Ist-Einnahmen oder Erträge nach Mit-
telgebern;
b) die Ist-Ausgaben oder Aufwendungen und
Investitionsausgaben nach sozioökonomi-
schen Forschungszielen, Technologiebe-
reichen und Art der Forschungstätigkeit.“
e) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den
Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 jähr-
lich folgende Erhebungsmerkmale:
1. wenn das kaufmännische Rechnungswesen
angewendet wird, die Daten der Bilanz, der
Gewinn- und Verlustrechnung, des Anlage-
nachweises sowie der Behandlung des Jah-
resergebnisses, auch soweit sie sich aus dem
Anhang ergeben, oder
2. wenn die Haushaltssystematik des Bundes
und der Länder angewendet wird, die Ist-Ein-
nahmen und Ist-Ausgaben nach Arten sowie
nach Aufgabenbereichen oder
3. die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach
Arten sowie nach Aufgabenbereichen oder
Produktgruppen entsprechend der für die
Gemeinden und Gemeindeverbände maßgeb-
lichen finanzstatistischen Systematik.“
f) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den
Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, die
nach den Definitionen im Anhang A der Verord-
nung (EG) Nr. 2223/96 in der jeweils geltenden

Fassung dem Sektor Staat zugerechnet werden,
vierteljährlich folgende Erhebungsmerkmale:
1. die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach
Arten oder
2. die Erträge und Aufwendungen sowie die Aus-
gaben für Investitionen nach Arten.
Bei den Hochschulen kann von einer Erhebung
abgesehen werden.“
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Statistik über die Schulden,
Bürgschaften und Finanzaktiva“.
b) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1
bis 4“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5“
ersetzt und das Wort „jeweils“ gestrichen.
c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1
Nr. 1 bis 5 und 10, soweit sie nach den Defini-
tionen im Anhang A der Verordnung (EG)
Nr. 2223/96 in der jeweils geltenden Fassung
dem Sektor Staat zugerechnet werden, vier-
teljährlich zum Quartalsende den Schulden-
stand nach Schuldarten;“.
d) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Gewährleis-
tungen“ der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
e) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-
fügt:
„4. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1
Nr. 1 bis 5 und 10, soweit sie nach den Defini-
tionen im Anhang A der Verordnung (EG)
Nr. 2223/96 dem Sektor Staat zugerechnet
werden, jährlich zum 31. Dezember den
Stand der Finanzaktiva und die finanziellen
Transaktionen, wie sie im Anhang A der Ver-
ordnung (EG) Nr. 2223/96 definiert sind, nach
Arten.“
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:
„Die Statistik nach § 1 Nr. 4 erfasst bei den
Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 jährlich
zum 30. Juni die in einem unmittelbaren
Dienst- oder Arbeitsvertragsverhältnis ste-
henden Beschäftigten nach folgenden Erhe-
bungsmerkmalen:“.
bb) In Nummer 4 werden die Wörter „des
Berichtsmonats“ durch die Wörter „im Be-
richtsmonat, gegliedert nach Bezügebe-
standteilen“ ersetzt.
cc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. bei den Erhebungseinheiten nach § 2
Abs. 1 Nr. 3 auch den Aufgabenbereich
oder die Produktgruppe,“.
dd) Nach Nummer 7 werden folgende Nummern 8
und 9 angefügt:
„8. bei den Erhebungseinheiten nach § 2
Abs. 1 Nr. 4 auch den Aufgabenbereich,
9. bei den Einrichtungen für Wissenschaft,
Forschung und Entwicklung der Erhe-
bungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 und 7 auch den Bildungsabschluss
und die Staatsangehörigkeit.“
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Die Auskunftspflichtigen nach § 11 Abs. 2
Nr. 3 liefern die Erhebungsmerkmale nach Ab-
satz 1 in Form von Einzeldaten. Abweichend von
Satz 1 werden bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 10 genann-
ten Erhebungseinheiten in privater Rechtsform
die Angaben in Form von Summendaten erfasst.
(3) Abweichend von Absatz 1 werden bei den
in § 2 Abs. 1 Nr. 10 genannten Erhebungseinhei-
ten in privater Rechtsform nur Art, Umfang und
Dauer des Arbeitsvertragsverhältnisses, Ge-
schlecht und Arbeitsort erfasst.“
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Abweichend von Absatz 1 werden bei den
in § 2 Abs. 1 Nr. 7 genannten Erhebungseinheiten
nur Geburtsmonat und -jahr, Geschlecht, Art,
Umfang und Dauer des Dienst- oder Arbeitsver-
tragsverhältnisses, Laufbahngruppe, Dienst- oder
Arbeitsort, Bildungsabschluss und Staatsange-
hörigkeit erfasst.“
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
„ , beginnend im Jahre 1994,“ gestrichen.
bb) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„11. Bruttoversorgungsbezüge im Berichts-
monat gegliedert nach Bezügebestand-
teilen,“.
cc) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12
angefügt:
„12. Versorgungsabschläge bei vorzeitiger
Versetzung in den Ruhestand.“
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Die Auskunftspflichtigen nach § 11 Abs. 2
Nr. 3 liefern die Erhebungsmerkmale nach Ab-
satz 1 in Form von Einzeldaten. Abweichend von
Satz 1 werden bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 7 genann-
ten Erhebungseinheiten und den in Nummer 10
genannten Erhebungseinheiten in privater Rechts-
form die Angaben in Form von Summendaten
erfasst.
(3) Abweichend von Absatz 1 werden für die
Empfänger von Versorgungsbezügen bei den in
§ 2 Abs. 1 Nr. 7 genannten Erhebungseinheiten
und den in Nummer 10 genannten Erhebungs-
einheiten in privater Rechtsform nur die Art des
früheren Dienstverhältnisses, die Art der Versor-
gung und die Besoldungsgruppe erfasst.“

7. In § 8 Satz 1 werden die Wörter „ , beginnend im
Jahre 1994,“ gestrichen.
8. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Gemeinde-
verbänden“ die Wörter „und die Art des Rech-
nungswesens“ eingefügt.
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1
Nr. 10 der Name und die Sitzgemeinde der
Erhebungseinheit, der Name und die Sitzge-
meinde der Träger, die Rechtsform, die
Umsatzsteuerpflicht, der Aufgabenbereich
und die Art des Rechnungswesens,“.
9. In § 10 Nr. 2 wird das Wort „Telefonnummern“ durch
das Wort „Telekommunikationsanschlussnummern“
ersetzt.
10. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Daten sollen nach Vorgaben der statis-
tischen Ämter elektronisch übermittelt werden.“
b) In Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe d werden nach dem
Wort „oder“ die Wörter „die für das Rechnungs-
wesen zuständigen Stellen oder,“ eingefügt.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Für die Erhebung nach § 2 Abs. 4 sind aus-
kunftspflichtig
a) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1
Nr. 1 und 2 die Finanzminister und -sena-
toren;
b) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1
Nr. 3 und 4 die Leiter dieser Erhebungseinhei-
ten oder der für das Haushalts-, Kassen- und
Rechnungswesen zuständigen Stellen;
c) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1
Nr. 5 die Leiter dieser Erhebungseinheiten.“
11. In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „soweit es
sich um rechtlich unselbständige Fonds und Einrich-
tungen des Bundes handelt“ durch die Wörter „an
denen der Bund unmittelbar oder mittelbar mit mehr
als 50 vom Hundert des Nennkapitals oder des
Stimmrechts beteiligt ist“ ersetzt.
12. § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Zusammenführung
Zur Gewinnung statistischer Ergebnisse auf der
Ebene der Hochschulen dürfen von den statistischen
Ämtern der Länder die Erhebungsmerkmale Ist-Aus-
gaben und Ist-Einnahmen oder die Erhebungsmerk-
male Erträge, Aufwendungen und Investitionsausga-
ben der Hochschulen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchsta-
be d und Nr. 2 Buchstabe c, soweit sie nicht von den
Hochschulen selbst bewirtschaftet werden, sowie
die Namen der Hochschulen mit den Erhebungs-
merkmalen nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Hochschulsta-
tistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I
S. 2414) in der jeweils geltenden Fassung zusam-
mengeführt werden.“
13. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Angaben nach § 2 Abs. 4 dürfen zum
Aufbau und zur Führung des Statistikregisters
nach § 1 Abs. 1 des Statistikregistergesetzes vom
16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1300, 2903) in der jeweils
geltenden Fassung verwendet werden.“
Artikel 2
Änderung
des Hochschulstatistikgesetzes
Das Hochschulstatistikgesetz vom 2. November 1990
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 69 der
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird
wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden die Wörter „jährlich zum
31. Dezember“ durch die Wörter „zum Zeitpunkt
ihrer Habilitation“ ersetzt.
b) In Nummer 4 Buchstabe b wird vor dem Wort
„Geburtsmonat“ das Wort „Staatsangehörigkeit;“
eingefügt.
c) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. bei Hochschulen mit kameralistischem Rech-
nungswesen die Ausgaben und Einnahmen
der Hochschulen, bei Hochschulen mit kauf-
männischem Rechnungswesen die Aufwen-
dungen, Erträge und Investitionsausgaben,
jeweils einschließlich der auf Verwahrkonten
bewirtschafteten Drittmittel und der internen
Leistungsverrechnungen,
a) jährlich, beginnend im Jahre 2007 für das
Jahr 2006:
nach Arten,
in fachlicher und
organisatorischer Gliederung,
Drittmittel zusätzlich nach Mittelgebern
und Zweckbestimmung,
Bezeichnung der Hochschule,
b) vierteljährlich:
nach Arten,
Bezeichnung der Hochschule.“
2. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „Telefonnummern“
durch das Wort „Telekommunikationsanschluss-
nummern“ ersetzt.

3. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Übergangsvorschrift
Für die Jahre 2004 und 2005 werden die Erhebun-
gen nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a nach der bis
zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung dieser
Vorschrift durchgeführt.“
Artikel 2a
Änderung des Gesetzes
zum NATO-Truppenstatut und
zu den Zusatzvereinbarungen
In Artikel 8 Satz 2 des Gesetzes zum NATO-Truppen-
statut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August
1961 (BGBl.1961 II S. 1183), das zuletzt durch Artikel 12g
Abs. 9 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I
S. 2198) geändert worden ist, werden nach dem Wort
„Verwaltungsunterbau“ die Wörter „oder in einer Anstalt
des öffentlichen Rechts“ eingefügt.
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Finanzen kann das
Finanz- und Personalstatistikgesetz in der vom 1. Januar
2005 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
kannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 25. Juni 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der
Hans Eichel
Finanzen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 1860. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 85d1f54a0322e9d8….