Gesetze / Hochschulstatistikgesetz
HStatG§ 3 Erhebungsmerkmale bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 1 (Hochschulen und Hochschulkliniken)
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HStatG%201990/3#abs-1 (1) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen werden für die Studierenden, die Prüfungsteilnehmenden sowie die Exmatrikulierten semesterweise, jeweils nach Ablauf der Immatrikulationsfrist oder nach bestandener oder endgültig nicht bestandener Abschlussprüfung folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HStatG%201990/3#abs-2 (2) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen werden jeweils im Wintersemester für jeden Gasthörer folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HStatG%201990/3#abs-3 (3) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen werden für die im Kalenderjahr Habilitierten zum Zeitpunkt ihrer Habilitation folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HStatG%201990/3#abs-4 (4) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen werden jährlich zum 1. Dezember für das Personal, auch soweit kein Anstellungsverhältnis zum Land oder zur Hochschule besteht, folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HStatG%201990/3#abs-5 (5) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen werden für das wissenschaftliche und künstlerische Personal in allen Laufbahngruppen und für das Verwaltungs-, technische und sonstige Personal im höheren Dienst sowie in vergleichbaren Laufbahngruppen jährlich zum 1. Dezember zusätzlich zu den Merkmalen nach Absatz 4 folgende Merkmale erfasst:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HStatG%201990/3#abs-6 (6) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen wird jährlich zum 1. Dezember die Anzahl der Mitglieder von Hochschulräten nach Geschlecht erfasst.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/HStatG%201990/3#abs-7 (7) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen mit kameralistischem Rechnungswesen werden die Ausgaben und Einnahmen erfasst. Bei Einrichtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen werden die Aufwendungen, Erträge und Investitionsausgaben erfasst. Des Weiteren wird die Bezeichnung der Hochschule erfasst. Die Erfassung nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt jeweils einschließlich der auf Verwahrkonten bewirtschafteten Drittmittel und der internen Leistungsverrechnungen:
Die Erfassung der Drittmittel erfolgt zusätzlich nach Mittelgebern und Zweckbestimmung.
Änderungsverlauf
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02.03.2016 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2016 (BGBl. I 342)
BGBl. 2016 I S. 342
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25.06.2005 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I 1860)
BGBl. 2005 I S. 1860
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19.12.1997 Ausfertigung
§ 3 Abs. 3 aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I 3158)
BGBl. 1997 I S. 3158
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20.11.1996 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. November 1996 (BGBl. I 1804)
BGBl. 1996 I S. 1804
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02.03.1994 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. März 1994 (BGBl. I 384 – Erhebungen nach § 3 Abs. 3 ausgesetzt durch Artikel 10 V 29-22-4)
BGBl. 1994 I S. 384
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.