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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1994, S. 384
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384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Handels- und Lohnstatistikgesetzes
(Statistikänderungsgesetz - StatÄndG)
Vom 2. März 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Handelsstatistikgesetzes
§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Handelsstatistikgesetzes vom
10. November 1978 (BGBI. 1 S. 1733), das zuletzt durch
Artikel 4 der Verordnung vom 26. März 1991 (BGBI. 1
S. 846) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
"3. Ergänzungserhebungen im Großhandel und Gastge-
werbe im Jahre 1996 für das Kalender- oder
Geschäftsjahr 1995, im Einzelhandel im Jahre 1998
für das Kalender- oder Geschäftsjahr 1997 sowie im
Großhandel, Einzelhandel und Gastgewerbe darauffol-
gend jeweils im Abstand von fünf bis sieben Jahren,".
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Lohnstatistik
§ 13 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Lohn-
statistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 800-16, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 26. März
1991 (BGBI. 1 S. 846) geändert worden ist, wird wie folgt
gefaßt:
„Die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4
Abs. 1 Nr. 1 ist jährlich für den Monat Mai durchzuführen."
Artikel3
Änderung des Hochschulstatistikgesetzes
Das Hochschulstatistikgesetz vom 2. November 1990
(BGBI. 1S. 2414) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Komma durch einen Punkt
ersetzt.
b) Nummer 4 wird gestrichen.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird der erste Satzteil wie folgt
gefaßt:
"für alle Studenten der Wintersemester, für die
Studenten im ersten Hochschul- oder Fach-
semester, die Prüfungsteilnehmer und die
Exmatrikulierten auch im Sommersemester,
jeweils nach Ablauf der Immatrikulationsfrist:".
bb) In Nummer 2 wird das Wort "semesterweise"
durch die Worte "jeweils im Wintersemester"
ersetzt.
b) Absatz 4 wird gestrichen.
3. § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 wird gestrichen.
Artikel4
Änderung des Agrarstatistikgesetzes
Das Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. September 1992 (BGBI. 1 S. 1632) wird
wie folgt geändert:
1. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der erste Teilsatz wie folgt gefaßt:
"Die Erhebung über die Arbeitskräfte in der Land-
wirtschaft wird repräsentativ bei höchstens 100 000
Erhebungseinheiten in jedem zweiten Jahr, begin-
nend 1993, durchgeführt;".
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
"(2) In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-
Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und
Thüringen wird die Erhebung nach Absatz 1 auch
1994 durchgeführt."
2. In § 25 Nr. 2 wird die Angabe "§ 28 Abs. 1 Nr. 2 und 3"
durch die Angabe"§ 28 Abs. 1 Nr. 2 bis 4" ersetzt.

Artikel 5 Artikel6
Neufassung des Gesetzes über die Lohnstatistik Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
kann den Wortlaut des Gesetzes über die Lohnstatistik Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung der Ergän-
in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden zungserhebungen im Einzelhandel, Großhandel und Gast-
Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. gewerbe vom 5. Oktober 1990 (BGBI. I S. 2152) außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 2. März 1994
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
K. H. Laermann

386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Siebte Verordnung
zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
Vom 22. Februar 1994
Es verordnen
- auf Grund des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und des § 16 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1169) der Bundesminister für Gesundheit
im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft sowie
- auf Grund des § 9 Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes der Bundesminister für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Gesundheit, für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten und für Wirtschaft:
Artikel 1
Änderung
der Rückstands-Höchstmengenverordnung
Anlage 7 der Rückstands-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1989
(BGBI. 1S. 1861 ), die zuletzt durch die Verordnung vom 1. September 1992 (BGBI. 1S. 1605) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1 . In der Tabelle werden folgende Zeilen angefügt:
Stoff Höchstmenge in oder auf folgenden Lebensmitteln
in Milligramm pro Kilogramm 1}
20004) 5) in Konserven abgepackter oder
tiefgekühlter Spinat
2500 frischer, zum Direktverzehr bestimmter Spinat
2. Nach den Fußnoten werden folgende Fußnoten angefügt:
" 4) Abweichend von Fußnote 1 bezieht sich die Höchstmenge auf das Gewicht des in Konserven abgepackten oder tiefgekühlten Lebensmittels.
S) Soweit in Konserven abgepackter oder tiefgekühlter Spinat nach Fußnote 4) bereits rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist, ist die Abgabe
bis zum 31. Dezember 1994 zulässig."
Artikel2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Februar 1994
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer

Zweite Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
im Ausgleichsjahr 1991
Vom 24. Februar 1994
Auf Grund des § 12 des Gesetzes über den Finanz- §3
ausgleich zwischen Bund und Ländern in der Fassung der Abrechnung des Finanzausgleichs
Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBI. 1 S. 94)
verordnet das Bundesministerium
§1
unter den Ländern im Ausgleichsjahr 1991
der Finanzen:
(1) Für das Ausgleichsjahr 1991 wird der Finanz-
ausgleich unter den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungs-
vertrages genannten Ländern wie folgt festgestellt:
Feststellung der Länderanteile
an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 1991 1. Endgültige Ausgleichsbeiträge
Für das Ausgleichsjahr 1991 werden als Länderanteile von Sachsen 75 359 000 DM,
an der Umsatzsteuer festgestellt: 2. Endgültige Ausgleichszuweisungen
für Baden-Württemberg
für Bayern
für Berlin
für Brandenburg
für Bremen
für Hamburg
für Hessen
für Mecklenburg-Vorpommern
für Niedersachsen
für Nordrhein-Westfalen
für Rheinland-Pfalz
für das Saarland
für Sachsen
für Sachsen-Anhalt
für Schleswig-Holstein
für Thüringen
§2
7 569 494 000 DM, an Mecklenburg-Vorpommern 16163 000 DM,
9 060 519 000 DM, an Sachsen-Anhalt 18 664 000 DM,
2 703 694 000 DM, an Thüringen 40 532 000 DM.
2 015 805 000 DM, (2) Für das Ausgleichsjahr 1991 wird der Finanz-
522 917 000 DM, ausgleich unter den anderen Ländern, mit Ausnahme des
1 271 338 000 DM, Landes Berlin, wie folgt festgestellt:
4 433 419 000 DM,
1. Endgültige Ausgleichsbeiträge
1 500 970 000 DM,
von Baden-Württemberg 2 506 818 000 DM,
5 894 532 000 DM,
von Bayern 4419000DM,
13 695 644 000 DM,
von Hamburg 66 027 000 DM,
2 976 698 000 DM,
von Hessen 1 332 942 000 DM,
1165 474 000 DM,
von Nordrhein-Westfalen 7836000DM,
3 714 610 000 DM,
2 241292000 DM, 2. Endgültige Ausgleichszuweisungen
2 071 529 000 DM, an Bremen 588 352 000 DM,
2 038 177 000 DM. an Niedersachsen 1 757 005 000 DM,
an Rheinland-Pfalz 588 931 000 DM,
an das Saarland 380 766 000 DM,
Länderanteile am Länderbeitrag an Schleswig-Holstein 602 988 000 DM.
zum Fonds „Deutsche Einheit"
nach§ 1 Abs. 2 und 3 des Gesetzes §4
im Ausgleichsjahr
1991
Abschlußzahlungen für 1991
Für das Ausgleichsjahr 1991 werden als Länderanteile
am Länderbeitrag zum Fonds „Deutsche Einheit" nach Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und
§ 1 Abs. 2 und 3 des Gesetzes festgestellt: den endgültig festgestellten Länderanteilen an der
für Baden-Württemberg
für Bayern
für Berlin (West)
für Bremen
für Hamburg
für Hessen
für Niedersachsen
für Nordrhein-Westfalen
für Rheinland-Pfalz
für das Saarland
für Schleswig-Holstein
Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig gezahlten und den
160 006 000 DM, endgültig festgestellten Länderanteilen am Länderbeitrag
185 154 000 DM, zum Fonds „Deutsche Einheit" nach § 2 und den vorläufig
34 650 000 DM, gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichs-
beiträgen und den Ausgleichszuweisungen nach § 3
31 005 000 DM, liegen nicht vor. Ein weiterer Ausgleich nach § 15 des
93 766 000 DM, Gesetzes entfällt.
115 595 000 DM,
279 873 000 DM, §5
58 936 000 DM, Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
41 015 000 DM. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. Februar 1994
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1994 I S. 384. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes e1279d8588fd42bb….